Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2021

BPatG Beschluss vom 21.09.2021 – 19 W (pat) 6/21

19. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

In der Beschwerdesache

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. September 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Ing. Matter

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_1

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse B 60 L – hat die am 2. November 2013 eingereichte Patentanmeldung 10 2013 018 354.5 mit Beschluss vom 10. Juni 2021 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand der Anmeldung sei nicht brauchbar (§ 1 PatG).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_2

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 30. Juni 2021 eingelegte Beschwerde des Anmelders.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_3

Der Anmelder bringt im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck, er erwarte eine Antwort, aus der für ihn nachvollziehbar werde, weshalb er auf einen Fehler oder ein Versäumnis seinerseits über Jahre hinweg nicht hingewiesen worden sei, obwohl er stets die anfallenden Gebühren bezahlt habe.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_4

Der Senat legt das Schreiben des Anmelders dahingehend aus, dass er beantragt

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_5

den Zurückweisungsbeschlusses vom 10. Juni 2021 aufzuheben, sowie

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_6

ein Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_7

Patentanspruch vom 28. Mai 2014,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_8

Beschreibung und Zeichnung vom 16. Oktober 2015.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_9

Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 hat der Senat den Anmelder darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Anmeldegegenstand um ein Perpetuum mobile handele, da mit diesem mehr Energie erzeugt als verbraucht werde. Daher handele es sich bei der angemeldeten Vorrichtung um keine Erfindung im Sinne von § 1 PatG (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1984 – X ZB 5/84, BlPMZ 1985, 117 – Energiegewinnungsgerät), so dass diese einer Patenterteilung nicht zugänglich sei und die Beschwerde somit voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Dem Anmelder wurde eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat, beginnend mit der Zustellung des o. g. Schreibens – laut Zustellungsurkunde am 31. Juli 2021 – eingeräumt und gleichzeitig eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angekündigt. Eine Äußerung des Anmelders erfolgte hierauf nicht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_10

Der geltende Patentanspruch vom 28. Mai 2014 lautet:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_11

„Mehrfachbatterieladung,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_12

dadurch wird ein Elektrisch Selbstversorgender Emissionsfreier Antrieb hergestellt, unter dem Namen (ESEA).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_13

Es werden mindestens 3 Lithium-Ionen Batterien benötigt um das Ziel (selbstversorgend) aufrechtzuerhalten.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_14

1. Batterie (1.1) speist Strom in den 1. Wechselstromgenerator (2) der mit dem Elektromotor (3) verbunden ist und treibt ihn (3) an.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_15

Die 2. Batterie wird vom 2. Generator (Nr. 4, oder Lichtmaschine ) geladen,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_16

3. Batterie ist geladen im Ruhemodus. Elektromotor greift durch elektronische Überwachung der Batterien, auf die jeweils im Ruhemodus geladene Batterie (hier die Nr. 1.3) zu.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_17

Das ist dann immer im Wechsel“

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_18

Auf diese Formulierung folgte gemäß den am 2. November 2013 ursprünglich eingereichten Unterlagen u. a. der folgende Satz:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_19

„- eine Batterie arbeitet, eine wird geladen und die letzte ist im Ruhemodus.“

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_20

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_21

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_22

1. Beim Gegenstand der Anmeldung handelt es sich um ein Perpetuum mobile, da der Anordnung im Ergebnis mehr Energie entnommen werden soll, als ihr zugeführt wird.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_23

Es ist jedoch – baugleiche Batterien stillschweigend vorausgesetzt – nicht möglich, einer aufladbaren ersten Batterie beispielsweise nur 70 % ihrer Energie zu entnehmen, damit einen elektrischen Generator anzutreiben und damit eine zweite Batterie gleicher Kapazität zu 100 % zu laden, da sowohl die Batterien als auch der Generator jeweils einen Wirkungsgrad von weniger als 100 % haben.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_24

An dieser in der Fachwelt unumstrittenen Tatsache lässt sich durch die Einbeziehung einer dritten Batterie sowie eines zweiten Generators nichts ändern. Im Gegenteil wird der Gesamtwirkungsgrad durch jede weitere – ebenfalls verlustbehaftete Komponente – noch geringer.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_25

Daher ist es zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass der unter der Bezeichnung „Mehrfachbatterieladung“ angemeldeten Anordnung Energie zum Betreiben eines elektrischen Antriebs entnommen werden kann, der dann emissionsfrei betrieben werden könnte.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_26

2. Da schon aus dem vorstehend dargelegten Grund eine Patenterteilung nicht möglich ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass der Wunsch des Anmelders, einer wiederaufladbaren Batterie mehr Energie entnehmen zu können, als von einem von dieser versorgten Generator verbraucht wird, nicht neu und damit ohnehin nicht patentfähig ist.

III.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_27

Die Beschwerdegebühr ist dem Anmelder gemäß § 80 Abs. 3 PatG aus Gründen der Billigkeit zurückzuerstatten.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_28

Denn obwohl bereits anhand der ursprünglich eingereichten Unterlagen erkennbar war, dass auf deren Grundlage keine Patenterteilung möglich werden würde, hat die zuständige Prüfungsstelle nach der am 17. Oktober 2015 eingegangenen Eingabe des Anmelders die Patentanmeldung erst durch Beschluss vom 10. Juni 2021, also mit mehr als fünf Jahren Verzögerung, zurückgewiesen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-09-21/19-w-pat-6-21#rd_29

Bei sachgerechter und verfahrensfördernder Bearbeitung der Anmeldung hätte dem Anmelder die Zahlung der laufenden Jahresgebühren erspart werden können, so dass die zusätzliche Einbehaltung der Beschwerdegebühr vorliegend unverhältnismäßig wäre.