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BPatG Beschluss vom 29.04.2021 – 8 W (pat) 9/21

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:290421B8Wpat9.21.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2015 001 511.7 …

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die Richterin Uhlmann, sowie den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2021:290421B8Wpat9.21.0

G r ü n d e

I. Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2015 001 511.7 wurde am 5. Februar 2015 mit der Bezeichnung "Drehbare Regalanlage“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Im Prüfungsverfahren wurde unter anderem die Druckschrift D1 DE 10 2011 016 713 A1 genannt.

Nach Hinweisen im Prüfungsbescheid vom 23. März 2020 hat die Prüfungsstelle für Klasse B65G die Anmeldung mit Beschluss vom 22. Juni 2020 zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Gegenstand des am 5. Februar 2015 eingereichten Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Entgegenhaltung D1 beschreibe eine drehbare Regalanlage mit den meisten Merkmalen der Patentanmeldung, sie lasse nur offen, ob Verbindungen zwischen den Regalen untereinander vorgesehen seien und ob das Drehgestell mit der Aufstellfläche verbunden sei. Dies seien aber für den Fachmann naheliegende Maßnahmen, da sie aus der berufsgenossenschaftlichen Regel D2 bekannt seien und deshalb sämtlich von ihm in Betracht gezogen würden.

Gegen den Beschluss hat der Anmelder am 14. Juli 2020 Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, in der Anmeldung würden drehbare Regalanlagen mit handelsüblichen Kategorien unterschiedlichster Bauart beschrieben. Wegen der vielen Regal- und Einsatzvarianten sei eine allgemeine Systembeschreibung gewählt worden, die im Gegensatz zum entgegengehaltenen Stand der Technik, der nur konkrete Einzelanlagen zeige, auf alle Fälle anwendbar sei. Gerade die Vielfalt der einsetzbaren Regalvarianten und die Gesamtheit des neuen Regalsystems seien bei der Bewertung der Patentanmeldung in Betracht zu ziehen. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juni 2020 aufzuheben und das Patent 10 2015 001 511 mit den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 4 zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Gliederung durch den Senat):

M1 Drehbare Regalanlage, dadurch gekennzeichnet, dass M2 wenigstens ein Regal (2) fachüblicher Bauart auf einem Drehgestell (1) angeordnet und M3 mit dessen Drehteller (5) fest verbunden ist, M4 wobei bei Aufstellung von mehreren Regalen (2) Verbindungen untereinander vorgesehen sind, und M5 dass das Drehgestell (1) mit der Aufstellfläche (3) verdübelt ist.

Dem Patentanspruch 1 schließen sich die untergeordneten Patentansprüche 2 bis 4 an. Bezüglich des Wortlautes der abhängigen Patentansprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

1. Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Anmelders ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil der Gegenstand der Anmeldung keine patentfähige Erfindung ist, §§ 48, 4 PatG. Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde entscheiden, da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und diese auch nicht sachdienlich erscheint, § 78 PatG.

2. Der Gegenstand der Anmeldung betrifft gemäß Abschnitt [0001] der Offenlegungsschrift der Streitanmeldung eine drehbare Regalanlage. Gemäß Abschnitt [0004] bilden bei bekannten drehbaren Regalen der Drehteller und eine die Regalböden tragende Mittelsäule eine bauliche Einheit, was als Nachteil insbesondere im Hinblick auf mangelnde Flexibilität angesehen werde. Nach Angaben der Streitanmeldung gemäß Abschnitt [0009] der Offenlegungsschrift soll mit der Erfindung die Aufgabe gelöst werden, eine drehbare Regalanlage zu entwickeln, die platzsparend beispielsweise in Ecken, Nischen oder in Produktionsanordnungen einbezogen aufstellbar und dabei sofern notwendig allseitig zugänglich ist.

Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Entwicklung von Lagersystemen.

3. Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen einer Auslegung:

Gemäß dem Merkmal M2 wird beansprucht, dass ein „Regal fachüblicher Bauart“ auf dem Drehteller angeordnet werden soll. Diese Formulierung ist entsprechend breit auszulegen. Mit den Hinweisen in den Abschnitten [0014] und [0015] der Beschreibung der Offenlegungsschrift der Anmeldung wird deutlich, dass hiermit alle erdenklichen Regalarten gemeint sein sollen.

Merkmal M4 ist als optionales Merkmal formuliert. Für den Fall des Aufstellens mehrerer Regale sollen diese untereinander verbunden sein. Gemäß Abschnitt [001] („wenigstens ein Regal auf einem Drehgestell angeordnet …“) soll jedoch auch ein einzelnes Regal unter Schutz gestellt werden.

Dass gemäß Merkmal M5 das „Drehgestell mit der Aufstellfläche verdübelt“ werden soll, stellt zum einen auf die Art der Befestigung ab, wobei üblicherweise mittels einer Schraube bzw. mittels einer Gewindestange und zugehöriger Mutter der zu befestigende Gegenstand – in diesem Fall das Drehgestell – an einer entsprechenden Bauwerksfläche – in diesem Fall der Aufstellfläche – dadurch befestigt wird, dass in eine Bohrung ein geeigneter Dübel eingesetzt wird und der zu befestigende Gegenstand mittels Eindrehen der Schraube oder Gewindestange festgeschraubt wird. Zum anderen wird damit impliziert, dass die Aufstellfläche eine solche Beschaffenheit aufweist, dass dort eine Bohrung eingebracht werden kann bzw. dass die Beschaffenheit der Aufstellfläche, z. B. Beton, diese Art der Befestigung erfordert.

4. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gemäß § 4 PatG gilt eine Erfindung als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 unerheblich, ob der Gegenstand bzw. die Gesamtoffenbarung der Streitanmeldung Einzelheiten oder Funktionalitäten beschreibt, die teilweise nicht explizit in dem aufgedeckten Stand der Technik genannt sind, sofern es sich hierbei um Selbstverständlichkeiten, handwerkliche Maßnahmen oder für den Fachmann aufgrund der ihm gestellten Aufgabe naheliegende Tätigkeiten handelt.

Den nächstliegenden Stand der Technik bildet die bereits über drei Jahre vor dem maßgeblichen Anmeldetag der verfahrensgegenständlichen Patentanmeldung veröffentlichte Druckschrift DE 10 2011 016 713 A1 (D1), die mit Ausnahme des Merkmals M5 alle Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 vorwegnimmt.

Aus der D1 ist bereits eine dort als Turmspeicher bezeichnete drehbare Regalanlage 40 bekannt (hier Merkmal M1; vergleiche dort Absatz [0026] in Verbindung mit der dortigen Figur 1) wobei mehrere Regale (43, 44, 45, 46, 47) ersichtlich fachüblicher Bauart auf einem Drehgestell, bestehend aus Bodenplatte 42 und Drehteller (Drehscheibe 41) angeordnet sind (hier Merkmal M2, vergleiche dort Absatz [0026]).

Nach den Ausführungen in Absatz [0026] sind die Regale auf dem Drehteller installiert, worunter fachüblich eine feste Verbindung zwischen dem jeweiligen Regal und dem Drehteller zu verstehen ist, so dass auch das Merkmal M3 verwirklicht ist. Merkmal M4, wonach bei Aufstellen von mehreren Regalen Verbindungen untereinander vorgesehen sind, ist bei der vom Patentanspruch umfassten Ausführungsform mit nur einem Regal für die Prüfung der Patentfähigkeit unbeachtlich. Ungeachtet dessen entnimmt der Fachmann die Verbindung der Regale untereinander aus Absatz [0032] der D1, wo darauf hingewiesen wird, dass eine Verdübelung der Regale im Boden aufgrund der Eigensteifigkeit der Regale dann überflüssig ist, wenn sie in Rundbauweise ausgeführt werden. Denn die Eigensteifigkeit der Regale wird in diesem Fall nur durch ihre Verbindung untereinander erzielt.

Lediglich Merkmal M5 ist in der Entgegenhaltung D1 nicht explizit offenbart. Die Verdübelung des Drehgestells mit der Aufstellfläche stellt jedoch keinen erfinderischen Schritt gegenüber dem Stand der Technik dar. Denn in selbstverständlicher Weise befestigt der Fachmann auch ohne einen entsprechenden Hinweis die dortige Bodenplatte 42 am Boden, um die gewünschte Relativverdrehung des Drehtellers 41 gegenüber der Bodenplatte für jeden Fall zu realisieren und ein ungewünschtes Mitdrehen der Bodenplatte zu verhindern. Dass bei derartigen Befestigungen eine Verdübelung Standard und im Bedarfsfall vorzusehen ist, ist ebenfalls dem Absatz [0032] der D1 zu entnehmen (hier Merkmal M4, M5).

Damit ist ein Gegenstand mit den Merkmalen des Anspruchs 1 dem Fachmann unter Berücksichtigung seines Fachwissens und –könnens aus der D1 nahegelegt und folglich nicht patentfähig. Bei dieser Ausgangslage kann die Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass er gegenüber dem detaillierter beschriebenen Gegenstand aus dem Stand der Technik allgemeiner formuliert ist und auf eine breitere Verwendung abzielt. Die von dem Beschwerdeführer hervorgehobene Variationsvielfalt seines „Systems“ hat für die Prüfung der Patentfähigkeit keine Relevanz, da sie in den Patentansprüchen nicht zum Ausdruck kommt. Maßgeblich ist hier allein, dass bereits eine einzige unter den Anspruch fallende Ausführungsform nicht patentfähig ist und deshalb keinen Patentschutz erhalten darf.

Der Senat hat von einer Erörterung der Sachlage in einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da auch in den übrigen Unterlagen der Anmeldung nichts enthalten ist, was durch Aufnahme in den Patentanspruch 1 die Patentfähigkeit seines Gegenstands begründen könnte. Ebensowenig sind die als Anlagen zur Beschwerdebegründung beigefügten und nach dem Anmeldetag eingereichten Ablichtungen geeignet, die Patentfähigkeit zu begründen. Denn bei der Beurteilung der Patentfähigkeit der Anmeldung ist ausschließlich auf die ursprünglich offenbarten, also die mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen abzustellen, § 38 Satz 3 PatG.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Zehendner Rippel Uhlmann Maierbacher prö