Rechtsprechung / BPatG / 9. Senat / 2020

BPatG Beschluss vom 14.10.2020 – 9 W (pat) 61/19

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:141020B9Wpat61.19.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen) Verkündet am 14. Oktober 2020 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2011 082 629 …

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 14. Oktober 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Paetzold und Dr.-Ing. Baumgart und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2020:141020B9Wpat61.19.0

G r ü n d e

I. Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung zweier Einsprüche das am 13. September 2011 angemeldete Patent 10 2011 082 629, dessen Erteilung am 23. Juli 2015 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung „Siebrechenvorrichtung“ durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 20. November 2018 verkündeten Beschluss widerrufen. Die Beschlussbegründung wurde am 13. Februar 2019 von den Unterzeichnenden signiert und der Patentinhaberin gemäß Empfangsbekenntnis am 14. Februar 2019 sowie der Einsprechenden gemäß Empfangsbekenntnis am 18. Februar 2019 zugestellt. Eine weitere Einsprechende ist nach Rücknahme des Einspruchs gemäß Schriftsatz vom 30. November 2017 nicht mehr am Verfahren beteiligt.

Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin am 11. März 2019, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25. August 2020 begründet. Darin verteidigt die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin ihr Patentbegehren im Umfang eines neuen Hauptantrages sowie hilfsweise im Umfang eines Hilfsantrags. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass der in dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Gegenstand gegenüber dem von der Patentabteilung zur Begründung des Widerrufs herangezogenen, druckschriftlich belegten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Mit Schreiben vom 17. September 2020 hat der Senat seine vorläufige Auffassung mitgeteilt, wonach es den Gegenständen der Hauptansprüche im verteidigten Umfang an erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik mangeln dürfte.

Wie mit der Eingabe vom 9. Oktober 2020 angekündigt worden ist, ist die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2020 nicht erschienen, sodass sinngemäß der mit der Beschwerdebegründung vom 25. August 2020 gestellte Antrag gilt, den Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 20. November 2018 aufzuheben und das Patent gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 11 und Beschreibungsseiten 1 bis 21, beides eingereicht als Hilfsantrag 2 im Einspruchsverfahren am 6. November 2018, sowie mit den erteilten Figuren 1 bis 7 beschränkt aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1 bis 10 und Beschreibungsseiten 1 bis 21, eingereicht mit der Beschwerdebegründung vom 25. August 2020, sowie mit den erteilten Figuren 1 bis 7 beschränkt aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt in der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2020 den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin ist der Auffassung der Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2020 und in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Sie ist der Meinung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags gegenüber dem mit der Druckschrift E10 DE 603 07 789 T2 belegten Stand der Technik in Verbindung mit dem Offenbarungsgehalt der Druckschrift E4 JP 2003-176523 A mit dazugehöriger Maschinenübersetzung des japanischen Patentamts nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Des Weiteren hat sie ausgeführt, dass auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags gegenüber dem mit der Druckschrift E1 DE 2 248 861 A belegten Stand der Technik in Verbindung mit dem Inhalt der Druckschrift E4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Außerdem hat die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des Anspruchs 5 des Hauptantrags sowie der Gegenstand des Anspruchs 4 des Hilfsantrags ursprünglich nicht offenbart gewesen seien. Weiterhin befinden sich noch folgende Druckschriften im Verfahren:

E2 E3 E5 E6 E7 E8 E11 D2 D3 PV1 DE 73 01 525 U1 DE 29 44 047 A1 JP 28 47 338 B2 DE 89 16 132 U1 DE 195 33 004 A1 DE 10 2007 035 081 A1 WO 86/07283 A1 US 2 102 570 A US 2 199 788 A DE 199 07 067 A1. Darüber hinaus sind im Einspruchsverfahren von beiden Einsprechenden Vorbenutzungen als offenkundig geltend gemacht worden, zu deren Inhalt auf die Akte verwiesen wird. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„1. Siebrechenvorrichtung zum Aussieben und Ausheben von Feststoffen aus einem fließenden Flüssigkeits-Feststoff-Gemisch, umfassend:

ein Siebgitter (14) mit ersten Siebspalten (58), in die erste Eingreifelemente (57) eingreifen, und zweiten Siebspalten (60), in die zweite Eingreifelemente (59) eingreifen; wobei das Siebgitter (14) Siebstäbe (48) aufweist, die die Siebspalte (50) begrenzen und deren Längsrichtung in Längsrichtung der Siebspalte (48) ausgerichtet ist, wobei die Siebstäbe (48) quer zu ihrer Längsrichtung elastisch biegbar sind; wobei die ersten Eingreifelemente (57), die in die ersten Siebspalte (58) eingreifen, an einem ersten Räumbalken (42) angeordnet sind, und wobei die zweiten Eingreifelemente (59), die in die zweiten Siebspalte (60) eingreifen, an einem zweiten Räumbalken (44) angeordnet sind, wobei die ersten Siebspalte (58) und die zweiten Siebspalte (60) alternierend angeordnet sind, so dass bei den einzelnen Siebspalten (58), in die von einem Eingreifelement (57) eines der Räumbalken (42, 44) eingegriffen wird, in unmittelbar benachbarte Siebspalte (58) kein Eingreifelement (57) dieses Räumbalkens (42, 44) eingreift, so dass die Siebstäbe (48) ausweichen können, wobei die Siebrechenvorrichtung (10) eine Transporteinrichtung (18) aufweist, die die Räumbalken (16) zum Abräumen und Wegtransportieren der an dem Siebgitter (14) angeschwemmten Feststoffe linear in Längsrichtung der Siebspalte (50) über das Siebgitter (14) bewegt, wobei die Eingreifelemente (54) zumindest bereichsweise in die Siebspalte (50) eingreifen, wobei die Siebrechenvorrichtung (10) eine oder mehrere Siebunterstützungseinrichtungen zum Halten der Siebstäbe (48) aufweist, wobei die Siebunterstützungseinrichtung eine oder mehrere Querverstrebungen (62) aufweist, die Zähne aufweisen, die die Siebstäbe (48) auf der anderen Seite des Siebgitters (14) wie die Eingreifelemente der Räumbalken (16) eingreifend stützen, wobei zwischen den Zähnen und den durch diese gestützten Siebstäben (48) jeweils ein Abstand vorgesehen ist.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:

„1. Siebrechenvorrichtung zum Aussieben und Ausheben von Feststoffen aus einem fließenden Flüssigkeits-Feststoff-Gemisch, umfassend:

ein Siebgitter (14) mit ersten Siebspalten (58), in die erste Eingreifelemente (57) eingreifen, und zweiten Siebspalten (60), in die zweite Eingreifelemente (59) eingreifen; wobei das Siebgitter (14) Siebstäbe (48) aufweist, die die Siebspalte (50) begrenzen und deren Längsrichtung in Längsrichtung der Siebspalte (48) ausgerichtet ist, wobei die Siebstäbe (48) quer zu ihrer Längsrichtung elastisch biegbar sind; wobei die ersten Eingreifelemente (57), die in die ersten Siebspalte (58) eingreifen, an einem ersten Räumbalken (42) angeordnet sind, und wobei die zweiten Eingreifelemente (59), die in die zweiten Siebspalte (60) eingreifen, an einem zweiten Räumbalken (44) angeordnet sind, wobei die ersten Siebspalte (58) und die zweiten Siebspalte (60) alternierend angeordnet sind, so dass bei den einzelnen Siebspalten (58), in die von einem Eingreifelement (57) eines der Räumbalken (42, 44) eingegriffen wird, in unmittelbar benachbarte Siebspalte (58) kein Eingreifelement (57) dieses Räumbalkens (42, 44) eingreift, so dass die Siebstäbe (48) ausweichen können, wobei die Siebrechenvorrichtung (10) eine Transporteinrichtung (18) aufweist, die die Räumbalken (16) zum Abräumen und Wegtransportieren der an dem Siebgitter (14) angeschwemmten Feststoffe linear in Längsrichtung der Siebspalte (50) über das Siebgitter (14) bewegt, wobei die Eingreifelemente (54) zumindest bereichsweise in die Siebspalte (50) eingreifen, wobei die Siebrechenvorrichtung (10) eine Mehrzahl von in Transportrichtung angeordneten ersten Räumbalken (42) und zweiten Räumbalken (44) aufweist, wobei die ersten (42) und zweiten Räumbalken (44) alternierend angeordnet sind und wobei ein Abstand zwischen einem ersten (42) und einem zweiten Räumbalken (44) kleiner ist als ein Abstand zwischen dem zweiten Räumbalken (44) und einem nachfolgenden ersten Räumbalken (42).“

Zum Wortlaut der geltenden Unteransprüche 2 bis 11 für den Hauptantrag und 2 bis 10 für den Hilfsantrag sowie zu sonstigen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

2. In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin jedoch keinen Erfolg, denn der Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, der gegen den Bestand des Patents im Umfang des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag geltend gemacht worden ist, erweist sich als durchgreifend. Dies gilt ebenso für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag.

3. Das Streitpatent betrifft eine Siebrechenvorrichtung zum Aussieben und Ausheben von Feststoffen aus einem fließenden Flüssigkeits-Feststoff-Gemisch, vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift DE 10 2011 082 629 B4, im Weiteren mit SPS kurzbezeichnet. Weiter wird in der Beschreibungseinleitung der SPS ausgeführt, dass eine derartige Siebrechenvorrichtung durch die Auslegeschrift DE 2 248 861 B2 zur Druckschrift E1 bekannt sei. Dort werde ferner eine Rechenreinigungsvorrichtung zum Abseihen von Schwemmgut in Kläranlagen beschrieben. Die Rechenreinigungsvorrichtung habe einen Rechen mit Siebstäben, in die Putzharken mit Putzharkenzinken eingriffen, vgl. Abs. [0002] und [0004] der SPS. Eine solche Siebrechenvorrichtung finde insbesondere auf dem Gebiet der Abwasseraufbereitung Anwendung, wo eine Siebrechenvorrichtung in einem ersten Schritt der Abwasseraufbereitung mitgeschwemmte organische und unorganische Feststoffe aus fließendem Abwasser entferne, vgl. Abs. [0003] der SPS. Weitere Siebrechenvorrichtungen bzw. Rechenreinigungsvorrichtungen seien aus den Druckschriften PV1, E8 und E6 bekannt, vgl. Abs. [0004] der SPS. Die genannten Siebrechenvorrichtungen wiesen Siebgitter auf, durch die ein Flüssigkeits-Feststoff-Gemisch wie beispielsweise Abwasser fließe. Hierzu sei das Siebgitter meist in ein Gerinne wie zum Beispiel ein Abwassergerinne eingelassen. Die Siebrechenvorrichtungen wiesen eine Räum- und Transporteinrichtung auf, die Räumbalken entlang des Siebgitters bewegten, mit denen die an dem Siebgitter zurückgehaltenen Feststoffe abgeräumt und ausgehoben werden könnten. Beispielsweise sei hierzu als Antriebseinrichtung eine Umlaufeinheit vorgesehen, bei der sich mehrere Räumbalken in einer Endlosschleife bewegten. Die Räumbalken wiesen Zähne auf, die in die Siebspalte des Siebgitters eingriffen und so die Siebspalte von anhaftenden Feststoffen befreiten. Die Zähne seien dabei entlang eines Räumbalkens in einer Reihe angeordnet, so dass sie das Siebgitter über die ganz Breite abräumten und in alle Siebspalte eingriffen. Das Siebgitter sei dabei in einer häufig verwendeten Ausführungsform aus Siebstäben mit Siebspalten dazwischen aufgebaut. Die so geschaffenen Spalte des Siebgitters würden in deren Längsrichtung von den Zähnen der Räumbalken durch die Räum- und Transporteinrichtung durchfahren, wodurch die Siebspalte von Feststoffen befreit würden. In der Regel würden die Räumbalken hierzu entlang des Siebgitters nach oben geführt, so dass die an der Siebfläche anhaftenden Feststoffe nach oben geführt, aus dem Abwasser gehoben und an einer oberhalb angeordneten Abwurfstelle abgeworfen würden.

Diese Art Siebrechenvorrichtung habe sich bewährt und als grundlegende Bauart von Siebrechen durchgesetzt, vgl. Abs. [0005] der SPS. Für die Abwasseraufbereitung sei es vorteilhaft, wenn sehr kleine Feststoffe ausgesiebt werden können, vgl. Abs. [0006] der SPS. Aufgabe der Erfindung sei es daher, eine hinsichtlich der Siebwirkung und der Ausräumung verbesserte Siebrechenvorrichtung bereitzustellen, vgl. Abs. [0007] der SPS.

4. Zum Verständnis des Streitgegenstandes und zur nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik legt der Senat einen Bauingenieur oder Maschinenbauingenieur mit mehreren Jahren Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Siebrechenvorrichtungen, insbesondere zur Abwasseraufbereitung zugrunde.

5. Hauptantrag Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart und gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beschränkt. Er ist auch für den Fachmann ausführbar und zweifellos gewerblich anwendbar. Allerdings beruht er gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift E10 in Kombination mit dem Gegenstand der Druckschrift E4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig. Die Frage der Neuheit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik kann insoweit dahingestellt bleiben.

5.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart und auch beschränkt gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung. Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nachstehend in Form einer strukturierten Merkmalsgliederung wiedergegeben, wobei Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 durch Durch- bzw. Unterstreichung hervorgehoben sind.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-10-14/9-w-pat-61-19#rd_18

1.1 1.2 1.3 1.3.1 1.3.2 1.3.3 1.1.1 1.2.1 Siebrechenvorrichtung zum Aussieben und Ausheben von Feststoffen aus einem fließenden Flüssigkeits-Feststoff-Gemisch, umfassend:

ein Siebgitter (14) mit ersten Siebspalten (58), in die erste Eingreifelemente (57) eingreifen, und zweiten Siebspalten (60), in die zweite Eingreifelemente (59) eingreifen; wobei das Siebgitter (14) Siebstäbe (48) aufweist, die die Siebspalte (50) begrenzen und deren Längsrichtung in Längsrichtung der Siebspalte (48) ausgerichtet ist, wobei die Siebstäbe (48) quer zu ihrer Längsrichtung elastisch biegbar sind; wobei die ersten Eingreifelemente (57), die in die ersten Siebspalte (58) eingreifen, an einem ersten Räumbalken (42) angeordnet sind, und wobei die zweiten Eingreifelemente (59), die in die zweiten Siebspalte (60) eingreifen, an einem zweiten Räumbalken (44) angeordnet sind, 1.4 1.4.1 2 2.1 2.2 3Ha dadurch gekennzeichnet, dass wobei die ersten Siebspalte (58) und die zweiten Siebspalte (60) alternierend angeordnet sind, so dass bei den einzelnen Siebspalten (58), in die von einem Eingreifelement (57) eines der Räumbalken (42, 44) eingegriffen wird, in unmittelbar benachbarte Siebspalte (58) kein Eingreifelement (57) dieses Räumbalkens (42, 44) eingreift, so dass die Siebstäbe (48) ausweichen können, wobei die Siebrechenvorrichtung (10) eine Transporteinrichtung (18) aufweist, die die Räumbalken (16) zum Abräumen und Wegtransportieren der an dem Siebgitter (14) angeschwemmten Feststoffe linear in Längsrichtung der Siebspalte (50) über das Siebgitter (14) bewegt, wobei die Eingreifelemente (54) zumindest bereichsweise in die Siebspalte (50) eingreifen, wobei die Siebrechenvorrichtung (10) eine oder mehrere Siebunterstützungseinrichtungen zum Halten der Siebstäbe (48) aufweist, 3.1Ha wobei die Siebunterstützungseinrichtung eine oder mehrere Querverstrebungen (62) aufweist, die Zähne aufweisen, die die Siebstäbe (48) auf der anderen Seite des Siebgitters (14) wie die Eingreifelemente der Räumbalken (16) eingreifend stützen, 3.2Ha wobei zwischen den Zähnen und den durch diese gestützten Siebstäben (48) jeweils ein Abstand vorgesehen ist.

Für die Erteilung wurde der Unteranspruch 2 in den Patentanspruch 1, jeweils in der ursprünglichen Fassung, aufgenommen, weswegen der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 bereits den Unterlagen am Anmeldetag zu entnehmen war. Für den vorliegenden Hauptantrag wurde der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 mit den Merkmalen nach den ursprünglichen Unteransprüchen 4, 6, 7 und 9 eingeschränkt (Merkmalsgruppen 1.3 und 2 sowie Merkmale 3Ha und 3.1Ha). Dabei wurde von Unteranspruch 9 jedoch nur die Ausgestaltung der Siebunterstützungseinrichtungen als Querverstrebungen berücksichtigt. Da die beiden im Unteranspruch 9 angeführten Ausgestaltungen mit und/oder verknüpft waren, ist es zulässig, den Gegenstand nach Patentanspruch 1 nur mit einer davon einzuschränken. Alle zur Einschränkung verwendeten Unteransprüche beziehen sich, zumindest mittelbar, auf den ursprünglichen Anspruch 1 zurück. Des Weiteren wurde der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 mit Merkmal 1.4.1 weiter eingeschränkt, das dem Abs. [0012] der SPS zu entnehmen ist, der mit dem Abs. [0011] der mit den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen gleichlautenden Offenlegungsschrift DE 10 2011 082 629 A1 identisch ist. Das darüber hinaus aufgenommene Merkmal 3.2Ha, wonach zwischen den Zähnen der Querverstrebungen und den Siebstäben jeweils ein Abstand vorgesehen ist, ist den ursprünglichen (und erteilten) Figuren 3 und 4 deutlich zu entnehmen.

5.2 Auslegung Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum).

Der Patentanspruch 1 ist mit dem Merkmal 0 auf eine Siebrechenvorrichtung gerichtet, die zum Aussieben und Ausheben von Feststoffen aus einem fließenden Flüssigkeits-Feststoff-Gemisch geeignet sein muss, die gemäß Abs. [0003] der SPS insbesondere auf dem Gebiet der Abwasseraufbereitung als erster Schritt derselben angewendet wird und in der später eingeblendeten Abb. 1 dargestellt ist. Dabei bedürfen einige ihrer Merkmale einer genaueren Betrachtung.

Zum Aussieben von Feststoffen umfasst die Siebrechenvorrichtung gemäß Merkmal 1 ein Siebgitter, das mit dem Merkmalskomplex 1 weiter ausgebildet wird und durch das das Flüssigkeits-Feststoff-Gemisch wie beispielsweise Abwasser fließt, wozu das Gitter in ein Gerinne, z.B. ein Abwassergerinne eingelassen ist, vgl. Abs. [0004] der SPS.

Abb. 1: Fig. 1 und 3 der SPS Zum einen wird das Siebgitter, das man, wie der vorstehend definierte Fachmann aus den Ausführungen in Abs. [0004] der SPS schließt, auch als Rechen bezeichnen kann, mit Merkmalskomplex 1.3 dadurch ausgebildet, dass es Siebspalten begrenzende Siebstäbe aufweist, deren Längsrichtungen gleich – nach dem Verständnis des Fachmanns parallel – ausgerichtet sind. Dabei sind die Siebstäbe gemäß Merkmal 1.3.3 so hergerichtet, dass sie quer zu ihrer Längsrichtung elastisch gebogen werden zu können. Die Wahl der Anzahl der Siebspalte obliegt dem Fachmann, vgl. auch Abs. [0071] der SPS.

Zum anderen weist das Siebgitter gemäß der Merkmalskomplexe 1.1 und 1.2 erste und zweite Siebspalte auf, die sich körperlich jedoch nicht voneinander unterscheiden. Vielmehr ergibt sich für den Fachmann aus den Merkmalen 1.1.1 und 1.2.1, dass die Siebrechenvorrichtung erste und zweite Räumbalken aufweist, an denen jeweils nur erste oder zweite Eingreifelemente angeordnet sind. Nach Merkmal 1.1 durchfahren die Eingreifelemente des ersten Räumbalkens nur die ersten Siebspalte, während gemäß Merkmal 1.2 die Eingreifelemente des zweiten Räumbalkens nur die zweiten Siebspalte ausräumen, vgl. auch Abs. [0023] der SPS. Die Eingreifelemente eines Räumbalkens greifen also nicht in alle nebeneinanderliegenden Siebspalte des Siebgitters ein, vgl. Abs. [0011] der SPS. Mit Merkmal 1.4 wird weiter konkretisiert, dass die ersten und zweiten Siebspalte alternierend angeordnet sind. In Zusammenschau mit den Betrachtungen im vorangehenden Absatz schließt der Fachmann daraus, dass die Eingreifelemente des ersten oder des zweiten Räumbalkens nur in jede zweite Siebspalte eingreifen. In unmittelbar benachbarte Siebspalte derjenigen Siebspalte, in die von einem Eingreifelement eines Räumbalkens eingegriffen wird, greift also kein Eingreifelement desselben Räumbalkens ein, vgl. Merkmal 1.4.1 und Abs. [0012] der SPS. Zusammen mit der elastischen Biegbarkeit der Siebstäbe gemäß Merkmal 1.3.3 sollen die Siebstäbe dadurch ausweichen können, wie Merkmal 1.4.1 noch angibt.

Auch wenn sich aus den Ausführungsbeispielen, vgl. beispielsweise oben eingeblendete Abb. 1, ein Siebgitter mit im Wesentlichen allseitig gerade ausgeführten Siebstäben in paralleler Anordnung ergibt, so ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag darauf jedoch nicht beschränkt, sondern die Formgebung der Siebstäbe im Übrigen ins Belieben des Fachmanns gestellt, zumal auch die sonstigen Merkmale keine allseitig gerade Ausrichtung bedingen, sondern lediglich eine Parallelität der Stäbe implizieren. Denn ein Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Mit Merkmalskomplex 2 wird für die Siebrechenvorrichtung eine Transportvorrichtung der Räumbalken definiert, wie sie im Wesentlichen auch in der Beschreibungseinleitung der SPS in Abs. [0005] beschrieben wird. Schließlich wird die Siebrechenvorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag weiter dadurch eingeschränkt, dass sie gemäß Merkmal 3Ha eine oder mehrere Siebunterstützungseinrichtungen aufweist, die geeignet ist bzw. sind, die Siebstäbe zu halten. Sie weist dazu nach Merkmal 3.1Ha eine oder mehrere Querverstrebungen auf, die Zähne aufweisen, die die Siebstäbe auf der anderen Seite des Siebgitters „wie“ die Eingreifelemente der Räumbalken eingreifend stützen. Dabei bezieht sich „auf der anderen Seite des Siebgitters wie die Eingreifelemente der Räumbalken“ nicht darauf, dass die Zähne der Querverstrebungen in der gleichen Art und Weise wie die Eingreifelement der Räumbalken eingreifend stützen. Der Begriff „wie“ ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Querverstrebungen mit ihren Zähnen auf der anderen Seite des Siebgitters angeordnet sind als die Eingreifelemente der Räumbalken, was auch den Fig. 3 und 4 der SPS zu entnehmen ist. Da Merkmal 3.2Ha vorschreibt, dass zwischen den Zähnen und den durch diese gestützten Siebstäben jeweils ein Abstand vorgesehen ist, werden die Siebstäbe zwar in Fließrichtung, die in den Fig. 3 und 4 von oben nach unten verläuft, direkt von den Zähnen gestützt. Senkrecht zur Fließrichtung jedoch werden die Siebstäbe von den Zähnen seitlich erst gestützt, wenn sie sich soweit gebogen haben, dass der Abstand, dessen Größe im Übrigen dem Fachmann überlassen bleibt, überwunden ist, vgl. dazu erneut Fig. 3 und 4 der SPS.

5.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift E10 in Verbindung mit demjenigen der Druckschrift E4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Druckschrift E10 zeigt gemäß Merkmal 0 eine Siebrechenvorrichtung zum Aussieben und Ausheben von Feststoffen aus einem fließenden Flüssigkeits-Feststoff- Gemisch, vgl. Anspruch 1, Fig. 1 und Abs. [0002]. Diese umfasst, wie Abs. [0021] zu entnehmen ist, ein Siebgitter 18 nach Merkmal 1 mit Siebspalten, in die Eingreifelemente eingreifen, vgl. Abs. [0024]. Die Eingreifelemente sind an einem Räumbalken 20 angeordnet, wobei mehrere solche Balken vorgesehen sind, vgl. Abs. [0021] und erneut [0024]. Gemäß den Merkmalen 1.3, 1.3.1 und 1.3.2 weist das Siebgitter auch Siebstäbe 26 auf, die die Siebspalte begrenzen und deren Längsrichtung in Längsrichtung der Siebspalte ausgerichtet ist, vgl. Fig. 2 sowie Abs. [0023] der Druckschrift E10. Gemäß der gesamten Merkmalsgruppe 2 weist die Siebrechenvorrichtung der Druckschrift E10 auch eine Transporteinrichtung auf, die die Räumbalken 20 zum Abräumen und Wegtransprotieren der an dem Siebgitter 18 angeschwemmten Feststoffe linear in Längsrichtung der Siebspalte über das Siebgitter 18 bewegt, wobei die Eingreifelemente zumindest bereichsweise in die Siebspalte eingreifen, vgl. Fig. 1 und Abs. [0024].

Die Siebrechenvorrichtung der Druckschrift E10 weist nach Merkmal 3Ha auch eine oder mehrere Siebunterstützungseinrichtungen zum Halten der Siebstäbe auf, wobei nach Merkmal 3.1Ha diese eine oder mehrere Querverstrebungen 37 aufweist, die Zähne aufweisen, die die Siebstäbe 26 auf der anderen Seite des Siebgitters 18 wie die Eingreifelemente der Räumbalken 20 eingreifend stützen, vgl. Fig. 1 und die nachfolgend eingeblendete Abb. 2 sowie Abs. [0026]. Der Abb. 2 sowie dem Abs. [0029], 3. Satz i.V.m. dem Abs. [0028], 3. Satz entnimmt der Fachmann auch, dass gemäß Merkmal 3.2Ha zwischen den Zähnen und den durch diese gestützten Siebstäben 26 jeweils ein Abstand vorgesehen ist.

Abb. 2: Fig. 3 der Druckschrift E10 Die Siebrechenvorrichtung nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags unterscheidet sich von derjenigen der Druckschrift E10 dadurch, dass die Siebstäbe quer zu ihrer Längsrichtung elastisch biegbar sind (Merkmal 1.3.3) und dass es erste und zweite, alternierend angeordnete Siebspalten gibt, in die jeweils erste und zweite Eingreifelemente eingreifen, die an ersten und zweiten Räumbalken angeordnet sind (Merkmalsgruppen 1.1, 1.2 und 1.4). Eine Siebrecheneinrichtung, bei der die Siebstäbe und Eingreifelemente entsprechend dieser Merkmale ausgebildet sind, ist dem Fachmann aus der Druckschrift E4 bekannt. Das Siebgitter der in der Druckschrift E4 beschriebenen Trommelrechensiebvorrichtung ist mit ersten Siebspalten c1, c3, c5, c7, c9, in die erste Eingreifelemente 2d eingreifen, und zweiten Siebspalten c2, c4, c6, c8, c10, in die zweite Eingreifelemente 2d eingreifen, ausgebildet, wie es die Merkmale 1.1 und 1.2 nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags vorschreiben, vgl. nachfolgend eingeblendete Abb. 3 sowie Fig. 4 und Abs. [0037] der E4. Dabei sind die Siebstäbe 1A des Siebgitters auch gemäß Merkmal 1.3.3 quer zu ihrer Längsrichtung elastisch biegbar, vgl. Abs. [0041] – [0043].

Abb. 3: Fig. 6 der Druckschrift E4 Die ersten Eigreifelemente 2d, die in die ersten Siebspalte c1, c3, c5, c7, c9 eingreifen, sind nach Merkmal 1.1.1 an einem ersten Räumbalken 2D1 angeordnet und die zweiten Eingreifelemente 2d, die in die zweiten Siebspalte c2, c4, c6, c8, c10 eingreifen, sind nach Merkmal 1.2.1 an einem zweiten Räumbalken 2D2 angeordnet, wobei gemäß Merkmal 1.4 die ersten Siebspalte c1, c3, c5, c7, c9 und die zweiten Siebspalte c2, c4, c6, c8, c10 alternierend angeordnet sind, vgl. Abb. 3 und Abs. [0037]. Sie sind nach Merkmal 1.4.1 auch so angeordnet, dass bei den einzelnen Siebspalten cN, in die von einem Eingreifelement 2d eines der Räumbalken 2D1, 2D2 eingegriffen wird, in die unmittelbar benachbarte Siebspalte c(N+1) oder c(N-1) kein Eingreifelement 2d dieses Räumbalkens 2D1, 2D2 eingreift, so dass die – hierfür zwangsläufig ausreichend elastisch biegbaren – Siebstäbe 1A aufgrund des versetzten („alternierend“ im Sinne des Merkmals 1.4 i.V. mit Merkmal M1.4.1) Eingriffs ausweichen können, weil benachbarte Siebspalte nicht durch unmittelbar nebeneinander liegend angeordnete Eingreifelemente blockiert sind, vgl. Abs. [0044] und [0045]. Dieser Aufbau ist in Druckschrift E4 im Hinblick auf das Problem sich ansonsten in den Siebspalten verklemmender Partikel angesprochen (vgl. Abs. [0015] i.V. mit Abs. [0043]).

Die derartige in der Druckschrift E4 als vorteilhaft herausgestellte, auf den alternierenden Eingriff abgestimmte Ausbildung des Siebgitters nach der Druckschrift E4 wird der Fachmann in Erwartung desselben Erfolgs auf die Siebrechenvorrichtung nach der Druckschrift E10 übertragen, bei dem sich ohne diese Maßnahmen zwangsläufig dieselben Probleme – im Übrigen in der Streitpatentschrift selbst im Absatz [0014] herausgestellt – stellen. Die hierfür notwendigen, im geltenden Anspruch 1 ja nicht im Einzelnen näher spezifizierten konstruktiven Maßnahmen zur Erzielung der notwendigen Nachgiebigkeit unter Beachtung des Versatzes der Eingreifelemente im Sinne des Merkmals 1.3.3 sowie der Merkmalsgruppen 1.1, 1.2 und 1.4 liegen im Rahmen des fachmännischen Könnens bei der konstruktiven Umsetzung. Dadurch ergibt sich der Gegenstand nach Anspruch 1 des Hauptantrags in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Die Argumentation der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung vom 25. August 2020, wonach Merkmal 3.2Ha aus der Druckschrift E10 nicht ersichtlich sei, weil die Rückhalteteile 41 eindeutig Teil der Querverstrebungen seien, die Siebstäbe in den Zähnen dieser Rückhalteteile festgeklemmt seien und daher jeweils kein Abstand zwischen den Zähnen und den Siebstäben vorgesehen sei, kann aus den folgenden Gründen nicht greifen:

Aus den Patentansprüchen 1 und 3 der Druckschrift E10 ergibt sich eine Siebrechenvorrichtung mit einem Siebgitter, dessen Siebstäbe 26 an einem oberen und einem unteren Halter 33, 35 jeweils mittels eines Rückhalteteils 41 festgeklemmt sind. Mit Patentanspruch 4 wird dieser Gegenstand dahingehend weiter ausgebildet, dass sich zwischen dem oberen und unteren Halter 33, 35 Zwischenhalter 37 befinden, die die Siebstäbe 26 in Schlitzen 32 aufnehmen. Dass hier auch Rückhalteteile vorhanden sein müssen, wie von der Beschwerdeführerin angegeben und wie für die obere und untere Halterung vorgeschrieben, ist nicht angegeben. Im Übrigen ist genau dieser Gegenstand auch der Fig. 3 der E10 (s.a. Abb. 2) zu entnehmen. Hier sind die beim oberen und unteren Halter 33, 35 zwingend vorgeschriebenen Rückhalteteile 41 nämlich gestrichelt eingezeichnet, während bei der Querverstrebung 37 keine Rückhalteteile dargestellt sind. Darüber hinaus wird in Abs. [0029] auf den in Rede stehenden Abstand auch explizit hingewiesen. Der Gegenstand der Druckschrift E10 zeigt somit auch Merkmal 3.2Ha.

Auch das Argument der Beschwerdeführerin, dass der Fachmann die maßgeblichen Merkmale der Siebrechenvorrichtung der Druckschrift E4 aufgrund der Ausgestaltung als Siebtrommel anstelle als gerades Siebgitter nicht auf die Siebrechenvorrichtung nach der Druckschrift E10 mit einem ebenen Siebgitter übertragen würde, kann nicht überzeugen. Denn die Problematik, dass sich Feststoffe im Siebgitter festsetzen und verkeilen, gilt für alle Formen von Siebgittern und kann bei jedwedem Siebgitter in gleicher Weise gelöst werden. Da darüber hinaus der Gegenstand nach Patentanspruch 1 nicht auf ein gerades Festgitter beschränkt ist (vgl. Auslegung unter Abschnitt 5.2), hat der Fachmann auch deswegen keine Veranlassung nur im Wesentlichen gerade Siebgitter zur Lösung des in Rede stehenden Problems in Betracht zu ziehen, sondern wird auch anders geformte Siebgitter berücksichtigen.

6. Hilfsantrag Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist ebenfalls in den Anmeldeunterlagen offenbart und gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beschränkt. Er ist auch für den Fachmann ausführbar und unzweifelhaft gewerblich anwendbar. Gegenteiliges hat die Beschwerdegegnerin auch nicht vorgebracht.

Die Frage der Neuheit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik kann dahingestellt bleiben, weil die Siebrecheneinrichtung mit den im geltenden Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift E1 in Kombination mit der Druckschrift E4 jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Auch diese ist daher nicht patentfähig.

6.1 Wie eben festgestellt, ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag zulässig. Im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags weist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags die Merkmalsgruppe 3Ha nicht auf. Stattdessen zeichnet er sich neben den unter Abschnitt 5.1 wiedergegebenen Merkmalsgruppen 0, 1 und 2 durch Merkmalskomplex 4Hi aus, der nachfolgend in Form einer strukturierten Merkmalsgliederung wiedergegeben ist:

4Hi wobei die Siebrechenvorrichtung (10) eine Mehrzahl von in Transportrichtung angeordneten ersten Räumbalken (42) und zweiten Räumbalken (44) aufweist, 4.1Hi 4.2Hi wobei die ersten (42) und die zweiten Räumbalken (44) alternierend angeordnet sind und wobei ein Abstand zwischen einem ersten (42) und einem zweiten Räumbalken (44) kleiner ist als ein Abstand zwischen dem zweiten Räumbalken (44) und einem nachfolgenden ersten Räumbalken (42).

Für den Hilfsantrag wurde der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 neben den Merkmalsgruppen 1.3 und 2 sowie Merkmal 1.4.1 mit Merkmalskomplex 4Hi eingeschränkt. Zu den Merkmalsgruppen 1.3 und 2 sowie Merkmal 1.4.1 wird auf Abschnitt 5.1 verwiesen. Merkmalsgruppe 4Hi lässt sich wortwörtlich dem ursprünglichen, auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteranspruch 5 entnehmen.

6.2 Zur Auslegung der Merkmalsgruppen 0, 1 und 2 wird auf Abschnitt 5.2 verwiesen. Mit Merkmalsgruppe 4Hi, die auch in Abs. [0021] der SPS angegeben wird und den in Fig. 2 und 7 der SPS offenbarten Ausführungsbeispielen zu entnehmen ist, wird der Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags weiter eingeschränkt. Diese Ausgestaltung verdeutlicht dem Fachmann, dass ein einziger Räumbalken mit Eingreifelementen für jede Spalte bei der vorliegenden Erfindung durch einen ersten und zweiten Räumbalken mit Eingreifelementen jeweils für jede zweite Spalte ersetzt wird, vgl. Abs. [0022] der SPS. Es bleibt dabei dem Können des Fachmanns überlassen, den in Merkmal 4.2Hi eingeführten kleineren Abstand so einzustellen, dass gemäß Abs. [0052] die Möglichkeit des mit Merkmal 1.4.1 geforderten seitlichen Ausweichens von Siebstäben durch den benachbarten Räumbalken nicht beeinträchtigt wird.

6.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags beruht gegenüber einer Kombination aus den Gegenständen der Druckschriften E1 und E4 jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der Druckschrift E1 ist bereits eine Siebrechenvorrichtung nach Merkmal 0 bekannt, vgl. S. 1, Abs. 1. Sie umfasst ein Siebgitter gemäß Merkmal 1, vgl. die eingeblendeten Abb. 4 und 5 sowie in der Druckschrift E1 die Fig. 2, mit ersten Siebspalten, in die erste Eingreifelemente 201 eingreifen, und zweiten Siebspalten, in die zweite Eingreifelemente 202 eingreifen, entsprechend den Merkmalen 1.1 und 1.2, vgl. Abb. 5 und S. 9, 2. Abs. Dabei sind auch die ersten Eingreifelemente 201, die in die ersten Siebspalte eingreifen, gemäß dem Merkmalen 1.1.1 an einem ersten Räumbalken 17 (in Abb. 5 oben) angeordnet und die zweiten Eingreifelemente 202, die in die zweiten Siebspalte eingreifen, dem Merkmal 1.2.1 entsprechend an einem zweiten Räumbalken 17 (in Abb. 5 unten) angeordnet (a.a.O.). Das Siebgitter weist nach Merkmal 1.3 Siebstäbe 21 auf, die die Siebspalte gemäß Merkmal 1.3.1 begrenzen und deren Längsrichtung gemäß Merkmal 1.3.2 in Längsrichtung der Siebspalte ausgerichtet ist. Abb. 4: Fig. 1 der Druckschrift E1 Abb. 5: Fig. 11 der Druckschrift E1 Die Siebrechenvorrichtung der Druckschrift E1 weist auch entsprechend dem gesamten Merkmalskomplex 2 eine Transporteinrichtung 14, 15 auf, die die Räumbalken 17 zum Abräumen und Wegtransportieren der an dem Siebgitter angeschwemmten Feststoffe linear in Längsrichtung der Siebspalte über das Siebgitter bewegt, wobei die Eingreifelemente zumindest bereichsweise in die Siebspalte eingreifen, vgl. Abb. 4 und S. 7, 2. Abs. Gemäß Merkmal 4Hi weist die Siebrechenvorrichtung eine Mehrzahl von in Transportrichtung angeordneten ersten Räumbalken 17 und zweiten Räumbalken 17 auf, wobei dem Merkmal 4.1Hi entsprechend die ersten und die zweiten Räumbalken 17 alternierend angeordnet sind, vgl. Abb. 4 und 5 sowie S. 9, 2. Abs. 1. Satz der Druckschrift E1. In Abb. 5 sind die beiden Räumbalken 17 mit geringem Abstand zueinander dargestellt und jeweils oberhalb des oberen Räumbalkens und unterhalb des unteren Räumbalkens sind in demselben Abstand, wie er zwischen diesen beiden Räumbalken besteht, keine weiteren Räumbalken gezeigt. Daraus entnimmt der Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass gemäß Merkmal 4.2Hi ein Abstand zwischen einem ersten (17 oben) und einem zweiten Räumbalken (17 unten) kleiner ist als ein Abstand zwischen dem zweiten Räumbalken 17 und einem in Abb. 5 nicht gezeigten, nachfolgenden ersten Räumbalken.

Der Unterschied, den die Siebrechenvorrichtung nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags gegenüber derjenigen nach der Druckschrift E1 noch aufweist, ist, dass die Siebstäbe elastisch biegbar (Merkmal 1.3.3) und die ersten und zweiten Siebspalte alternierend angeordnet sind (Merkmal 1.4).

Dabei sind beim Gegenstand der Druckschrift E1 die einzelnen Siebstäbe ausschwenkbar ausgebildet, damit größere Feststoffe sich im Siebgitter weniger verklemmen und die Räumbalken sich nicht festfressen, vgl. S. 3, 2. Abs., letzter Satz und S. 9, 1. Abs. 3.-5. Satz. Um auch möglichst kleines Schwemmgut aussieben zu können, ist das Siebgitter auch gemäß der Merkmalsgruppen 1.1 und 1.2 ausgebildet, vgl. S. 9, 2. Abs. Dem Fachmann ist mit der Druckschrift E4 ein alternativer Aufbau bekannt, der der Problematik des Festfressens der Räumbalken (vgl. dort Abs. [0015]) dadurch begegnet, dass die Siebstäbe 1A der Siebrechenvorrichtung gemäß Merkmal 1.3.3 elastisch ausgebildet werden (vgl. Abs. [0041] bis [0043]) und außerdem gemäß Merkmalsgruppe 1.4 die ersten Siebspalte c1, c3, c5, c7, c9 und die zweiten Siebspalte c2, c4, c6, c8, c10 alternierend angeordnet sind, so dass bei den einzelnen Siebspalten cN, in die von einem Eingreifelement 2d eines der Räumbalken 2D1, 2D2 eingegriffen wird, in die unmittelbar benachbarte Siebspalte c(N+1) oder c(N-1) kein Eingreifelement 2d dieses Räumbalkens 2D1, 2D2 eingreift, so dass die Siebstäbe 1A ausweichen können, vgl. die in Abschnitt 5.3 eingeblendete Abb. 3 sowie Abs. [0044] und [0045].

Da dem Fachmann beide Lösungen zur bedarfsweisen Auswahl zur Verfügung stehen, wird der Fachmann die Siebrechenvorrichtung nach der Druckschrift E1 zur Anpassung an den praktischen Bedarfsfall ergänzend oder alternativ nach dem in der Druckschrift E4 als vorteilhaft herausgestellten – insoweit für eine Übertragung nahegelegtem – Vorbild in Erwartung eines verbesserten Betriebsverhaltens weiter ausgestalten, ohne hierfür oder bei der konstruktiven Umsetzung erfinderisch tätig werden zu müssen. Dabei ist auch unbeachtlich, dass die Druckschrift E1 und die Druckschrift E4 Siebrechenvorrichtungen mit jeweils unterschiedlichen Formen von Siebgittern zeigen, vgl. Ausführungen unter Abschnitt 5.3. Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Fig. 11 der Druckschrift E1 keine Mehrzahl von ersten und zweiten Räumbalken zeigen würde, kann nicht durchgreifen, da dort nur ein (kleiner) Ausschnitt des Gesamtgegenstands dargestellt ist, was zum einen durch die Strichlierung am oberen und unteren Rand der Fig. 11 (s. Abb. 5) verdeutlicht wird. Zum anderen erkennt der Fachmann an den prinzipiellen Größenverhältnissen von Räumbalkenabstand und Eingreifelementlänge zueinander in Fig. 11 (s. Abb. 5) im Unterschied zu denen in Fig. 1 (s. Abb. 4) und 2 ebenfalls, dass in Fig. 11 lediglich ein Ausschnitt der Siebrechenvorrichtung mit einem von mehreren Räumbalkenpaaren dargestellt ist. Daher muss der Fachmann davon ausgehen, dass bei der Ausführungsform nach Abb. 5 mehrere dieser Räumbalkenpaare in der Siebrechenvorrichtung vorgesehen sind.

7. Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche der jeweiligen Anträge bedarf es in der Folge nicht, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II). Im Übrigen ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass andere als die betrachteten Kombinationen oder die jeweiligen Weiterbildungen nach den Unteransprüchen zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

8. Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hubert Hubert* Baumgart Peters * Richter Paetzold ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unterschrift gehindert.