Rechtsprechung / BPatG / 35. Senat / 2020
BPatG Beschluss vom 29.09.2020 – 35 W (pat) 412/18
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:290920B35Wpat412.18.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 29. September 2020 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2020:290920B35Wpat412.18.0
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2013 008 865
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dr. Geier und Sexlinger
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 7. November 2017 aufgehoben. Der Löschungsantrag und die Beschwerde der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Löschungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
I. Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2013 008 865 (i.F.: Streitgebrauchsmuster). Das am 8. Oktober 2013 angemeldete Streitgebrauchsmuster ist am 28. Oktober 2013 unter der Bezeichnung „Zahlenschloss“ und mit den Schutzansprüchen 1 – 18 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden. Es ist in Kraft.
Das Streitgebrauchsmuster betrifft ein Zahlenschloss zum Verschluss von Türen, Fächern oder Klappen, insbesondere von Schränken oder Tresoren (vgl. Abs. [0001] der Gebrauchsmusterschrift, i.F.: GS.). Ihm liegt die Aufgabe zugrunde, ein Zahlenschloss zur Verfügung zu stellen, welches Schutz gegen eindringenden Schmutz gewährleistet und eine – gegenüber dem in Abs. [0002] GS.
beschriebenen Stand der Technik – verbesserte Haptik besitzt (Abs. [0003] GS.). Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung lautet (mit einer vom Senat erstellten und den Beteiligten übergebenen Merkmalsgliederung):
M1 M1.1 M2 M2.1 Zahlenschloss zum Verschluss von Türen, Fächern, Klappen, insbesondere von Schränken oder von Tresoren, mit einem Gehäuse, wobei in einem Elektronikbereich des Gehäuses M2.1.1 eine elektronische Steuereinheit und M2.1.2 eine auf die Steuereinheit einwirkende Eingabeeinheit M2.1.2.1 mit einzelnen Zahlentasten zur Eingabe eines Zahlencodes vorgesehen sind und wobei M2.2 in einem Mechanikbereich M2.2.1 eine Schließeinheit vorgesehen ist, M2.2.1.1 welche auf ein zwischen einer Verriegelungsstellung und einer Entriegelungsstellung bewegbares Verriegelungselement einwirkt, M3 wobei die Steuereinheit eine Leiterplatte mit Mikroschaltern umfasst, wobei M4 jede einzelne Zahlentaste der Eingabeeinheit mit je einem Mikroschalter der Steuereinheit in eine Wirkverbindung gebracht werden kann, dadurch gekennzeichnet, dass M5 zwischen den Zahlentasten der Eingabeeinheit und den Mikroschaltern einer Leiterplatte der Steuereinheit eine Silikonunterlage vorgesehen ist, welche M5.1 M6 die einzelnen Zahlentasten trägt, die als Kappen geformt sind.
Die Schutzansprüche 2 – 18 sind auf den Schutzanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogene Unteransprüche. Zu deren Wortlaut wird auf die Gebrauchsmusterschrift verwiesen. Gegen das Streitgebrauchsmuster hat die Antragstellerin mit Schriftsatz v. 12. Oktober 2015 Löschungsantrag in vollem Umfang gestellt. Als Löschungsgrund macht sie fehlende Schutzfähigkeit geltend. Zum Stand der Technik hat sie im Löschungsantrag und im weiteren Verfahren 28 fast ausschließlich druckschriftliche Entgegenhaltungen eingereicht. Im Löschungsantrag hat die Antragstellerin die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 durch die E1 in Zusammenschau mit der E2 oder der E3 nahegelegt sei und daher keinen erfinderischen Schritt aufweise. Auch die Unteransprüche enthielten nichts Schutzfähiges.
Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 22. Oktober 2015 zugestellt worden. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz v. 26. Oktober 2015, eingegangen am 29. Oktober 2015 widersprochen und ist in ihrer Widerspruchsbegründung v. 21. Januar 2016 der Auffassung der Antragstellerin im Einzelnen entgegengetreten.
Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen, in denen die Antragstellerin u. a. die weiteren, aus ihrer Sicht der Schutzfähigkeit des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters entgegenstehenden Entgegenhaltungen E4 – E6 in das Verfahren eingeführt hat, hat die Gebrauchsmusterabteilung mit Zwischenbescheid v. 28. Juni 2016 ihrerseits zwei weitere Entgegenhaltungen in das Verfahren eingeführt (E7, E8). Sie hat den Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen habe den Gegenstand des Schutzanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweggenommen. Ausgehend von der E1 sei dieser Gegenstand auch nicht nahegelegt, insbesondere habe der Fachmann keine Veranlassung gehabt, die E2 oder die E3 heranzuziehen.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 7. November 2017 hat die Antragsgegnerin einen weiteren Anspruchssatz mit geänderten Schutzansprüchen 1 – 17 als Hilfsantrag eingereicht. Zum Wortlaut der geänderten Anspruchsfassung nach diesem Hilfsantrag wird auf die Akten verwiesen. Als Hauptantrag hat sie das Streitgebrauchsmuster in der eingetragenen Fassung und sodann hilfsweise im Umfang dieses Hilfsantrags verteidigt. Die Antragstellerin hat weiter die Löschung des Streitgebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt.
Mit in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2017 verkündetem Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster teilweise gelöscht, nämlich in dem Umfang, in welchem es über die Anspruchsfassung gemäß dem in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrag hinausgeht, den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen und die Kosten je zur Hälfte den Beteiligten auferlegt. Sie hat diese Entscheidung i.W. wie folgt begründet:
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 sei zwar neu, aber nicht schutzfähig, da er bei einer Zusammenschau der E1 und der E2 nahegelegt sei. Der Schutzanspruch 1 gem. Hilfsantrag enthalte ein zusätzliches Merkmal aus dem ursprünglich eingetragenen Schutzanspruch 2 und sei zulässig. Dieses zusätzliche Merkmal sei keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zu entnehmen.
Der Beschluss ist der Antragstellerin am 22. Februar 2018 und der Antragsgegnerin am 23. Februar 2018 zugestellt worden. Gegen den vorgenannten Beschluss haben beide Beteiligte selbständig Beschwerde eingelegt, und zwar - die Antragsgegnerin mit Schriftsatz v. 12. März 2018, eingegangen am 13. März 2018; - die Antragstellerin mit Schriftsatz v. 21. März 2018, eingegangen am selben Tag.
Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrer Beschwerde weiterhin das Rechtsschutzziel, dass der Löschungsantrag insgesamt zurückgewiesen wird und das Streitgebrauchsmuster in seiner eingetragenen Fassung Bestand hat. Zum Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung ist sie der Auffassung, dass die Merkmale M5, M5.1 und M6 von der E1 weder vorweggenommen noch durch diese Entgegenhaltung nahegelegt seien, auch nicht im Kombination mit der E2 oder der E3. Zu den weiteren, in der Beschwerdeinstanz ins Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass sie den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters auch durch diesen weiteren Stand der Technik weder neuheitsschädlich getroffen noch als nahegelegt erachtet.
Die Antragsgegnerin stellt den Antrag, den Beschluss der der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 7. November 2017 aufzuheben, sowie, den Löschungsantrag und die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragstellerin stellt den Antrag, den Beschluss der der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 7. November 2017 aufzuheben, sowie, das Streitgebrauchsmuster 20 2013 008 865 in vollem Umfang zu löschen und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung v. 30. November 2018 zahlreiche weitere Entgegenhaltungen in das Verfahren eingeführt, nämlich die druckschriftlichen Entgegenhaltungen E9 – E26 und zwei Wikipedia-Auszüge als E27 u. E28. Aus ihrer Sicht sei der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Hilfsantrag durch eine Vielzahl von Kombinationen dieser Entgegenhaltungen, insbesondere, aber nicht nur ausgehend von der E1 nahegelegt. Entsprechendes gelte für die von der Antragsgegnerin weiter verfolgten, eingetragenen Fassung des Streitgebrauchsmusters.
In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen eingeführt worden:
E1: EP 2 551 427 A2 E2: DE 41 11 680 A1 E3: US 2011 / 0 005 908 A1 E4: DE 31 42 880 A1 E5: US 2012 / 0 013 488 A1 E6: DE 10 2010 054 050 A1 E7: DE 103 10 230 A1 E8: DE 201 21 751 U1 E9: DE 20 2004 019 363 U1 E10: US 5,017,851 A E11: EP 0 774 556 A2 E12: FR 2 726 845 A1 E13: CN 2656569 Y E13': abstract von E13 E13": Maschinenübersetzung von E13 E14: CN 101161967 A E14': abstract von E14 E14": Maschinenübersetzung von E14 E15: US 5,841,361 A E16: CN 202500399 U E16': abstract von E16 E16": Maschinenübersetzung von E16 E17: US 2011 / 0 050 390 A1 E18: US 2006 / 0 256 510 A1 E19: WO 85/03595 A1 E20: CN 2574268 Y E20': abstract von E20 E20": Maschinenübersetzung von E20 E21: CN 201242953 Y E21‘: abstract von E21 E21": Maschinenübersetzung von E21 E22: US 2006 / 0 036 872 A1 E23: US 2011 / 0 132 049 A1 E24: DE 33 25 409 A E25: US 5,612,690 A E26: EP 0 130 424 A1 E27: Artikel aus Wikipedia zum Thema Folientastatur E28: Artikel aus Wikipedia zum Thema Sinclair ZX81 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet, weil der von der Antragstellerin geltend gemachte Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit (§§ 15 Abs. 1 Nr.1, 1 – 3 GebrMG) dem Bestand des Streitgebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung nicht entgegensteht. Die ebenfalls zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat sich hingegen als unbegründet erwiesen.
1. Als zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es bei der Auslegung der in den Schutzansprüchen aufgeführten Merkmale wie gleichermaßen bei der Beurteilung des Standes der Technik ankommt, ist vorliegend ein (Fach-) Hochschulingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der elektrischen Verriegelungssysteme verfügt.
2. Vor der Beurteilung der Schutzfähigkeit sieht sich der Senat zu folgenden Ausführungen hinsichtlich des Verständnisses der einzelnen Merkmale des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 sowie ihrer kombinatorischen Wirkung untereinander veranlasst. Denn zur Ermittlung der technischen Lehre, auf die das Schutzbegehren nach Auffassung des maßgeblichen Fachmanns abzielt, ist der Sinngehalt des Schutzanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Ergebnis der Erfindung leisten, unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Anspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Allein aus Ausführungsbeispielen darf daher nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH GRUR 2008, 779, 782 – Mehrgangnabe). Nichts Anderes kann für Schutzansprüche eines Gebrauchsmusters gelten (vgl. BGH GRUR 2005, 754 – Knickschutz).
Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 ist ein Zahlenschloss zum Verschluss von Türen, Fächern und Klappen nach dem Merkmal M1, wie sie insbesondere bei Schränken oder Tresoren gemäß dem fakultativen Merkmal M1.1 Verwendung finden. Das beanspruchte Zahlenschloss umfasst ein Gehäuse (Merkmal M2), das gemäß den Merkmalen M2.1 und M2.2 nach Technikfeldern geordnet in einen Elektronik- und einen Mechanikbereich unterteilt ist, ohne allerdings auf deren konkrete Lage zueinander oder in Bezug auf das Gehäuse einzugehen.
Innerhalb des Elektronikbereichs sind nach den Merkmalen M2.1.1 und M2.1.2 eine elektronische Steuereinheit und eine Eingabeeinheit mit einzelnen Zahlentasten (Merkmal M2.1.2.1) zur Eingabe eines Zahlencodes verortet. Der Ausdruck „einzelne Zahlentasten“ impliziert dabei bereits von seiner Wortbedeutung her nach dem Verständnis des Fachmanns separat gefertigte Bauteile. Getragen wird diese Sichtweise durch die in der Beschreibung dokumentierten Ausführungsbeispiele, die sämtlich Einzeltasten – ohne Verbindung untereinander – zeigen. Wird über die Eingabeeinheit der richtige Zahlencode eingegeben (vgl. Absatz [0002] GS.), veranlasst die Steuereinheit eine Entriegelung der Schließeinheit nach dem Merkmal M2.2.1, die im Mechanikbereich des Gehäuses aufgenommen ist. Die Schließeinheit wirkt dabei auf ein zwischen einer Verriegelungs- und einer Entriegelungsstellung bewegbares Verriegelungselement nach dem Merkmal M2.2.1.1 ein. Soweit im Streitgebrauchsmuster lediglich Ausführungsbeispiele angeführt sind, bei denen das Verriegelungselement eine Ausbildung als längsbewegliche Falle erfährt, die in der Verriegelungsstellung in den Rahmen einer Tür eingreift (vgl. Absatz [0005] i.V.m. Absatz [0023] GS.), ist eine dahingehende einschränkende Auslegung des eingetragenen Schutzanspruchs 1 nicht möglich. Die bauliche Gestaltung des Verriegelungselements obliegt somit dem Fachmann. Entsprechend der Gesamtoffenbarung des Streitgebrauchsmusters ist die angesprochene Positionierung von Komponenten in einem Elektronik- oder Mechanikbereich des Gehäuses nicht zwangsläufig gleichzusetzen mit einer räumlichen Lage innerhalb des Gehäuses selbst. Der vorrichtungstechnischen Implikation dieser Merkmalsangabe genügt es daher bereits, wenn sich die Mittel der Eingabeeinheit zur Eingabe eines Zahlencodes sowie das Verriegelungselement – schon aufgrund ihrer Zweckbestimmung und funktionalen Beschaffenheit – in einem Areal der äußeren Gehäuseoberfläche befinden. Diese Sichtweise wird auch durch die lediglich in der Beschreibung erwähnte Zuordnung eines Drehknaufs zu dem Mechanikbereich gestützt, wobei der Drehknauf zwangsläufig auf der äußeren Gehäuseoberfläche positioniert sein muss.
Eine explizite Vorgabe für eine Anordnung im Gehäuseinneren findet sich hier ausschließlich für die elektronische Steuereinheit und die auf sie einwirkende Eingabeeinheit (vgl. Abs. [0005] GS.). Sowohl die bauliche Ausgestaltung als auch die Interaktion zwischen der Steuer- und der Eingabeeinheit wird mit den Merkmalen M3 und M4 weiter konkretisiert. Das Merkmal M4, demzufolge jede einzelne Zahlentaste der Eingabeeinheit mit je einem Mikroschalter einer der Steuereinheit zugeordneten Leiterplatte in Wirkverbindung gebracht wird, schließt dabei auch eine nur mittelbare Interaktion zwischen Zahlentaste und Mikroschalter ein. Unter dem Begriff „Mikroschalter“ ist im Sinne der üblichen Wortbedeutung ein eigenständiges elektrisches Schaltelement zu verstehen, dessen innere Kontakte bei Betätigung geschlossen oder geöffnet werden. Zur Positionierung der Mikroschalter auf der Leiterplatte schweigt der eingetragene Schutzanspruch 1, erst im Schutzanspruch 7 der eingetragenen Fassung wird deren Anordnung näher erläutert.
Nach dem Merkmal M5 ist zwischen den Zahlentasten der Eingabeeinheit und den Mikroschaltern einer Leiterplatte der Steuereinheit eine Silikonunterlage vorgesehen. Obwohl der Leiterplatte der unbestimmte Artikel „einer“ vorangestellt ist, handelt es sich bei der im Merkmal M5 angesprochenen Leiterplatte um dieselbe wie im Merkmal M3, denn nach den gesamten Anmeldungsunterlagen interagieren ausschließlich die Mikroschalter einer singulären Leiterplatte der Steuereinheit mit den Zahlentasten der Eingabeeinheit. Die Kontur bzw. die räumliche Form der einen allen Einzeltasten gemeinen Silikonunterlage lässt der eingetragene Schutzanspruch 1 offen, erst in den Schutzansprüchen 3 und 4 der eingetragenen Fassung finden sich hierzu entsprechende Angaben.
Schließlich schreibt das Merkmal M5.1 eine tragende Funktion der Silikonunterlage für die einzelnen Zahlentasten vor, die ausweislich des eingetragenen Schutzanspruchs 4 von in die Silikonunterlage eingearbeiteten Tragnoppen übernommen wird, die jedoch im eingetragenen Schutzanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden haben.
Abb. 1: Figur 2 der GS. Die Zahlentasten sind nach dem Merkmal M6 als Kappen geformt, worunter nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch jeweils eine konvex geformte und einen Hohlraum begrenzende Abdeckung ohne zusätzliche innere Strukturen zu subsumieren ist (vgl. Figur 1 der GS.). Diese Einschätzung wird gestützt durch die Ausführungen des eingetragenen Schutzanspruchs 4, nach dem die jeweils an die Kappenform angepassten Tragnoppen der Silikonunterlage die Kappen im Wesentlichen ausfüllen (vgl. Abb. 1).
3. Die gemäß Hauptantrag beschwerdegegenständlichen Schutzansprüche sind die eingetragenen Schutzansprüche. Sie sind zulässig, insbesondere sind deren Gegenstände in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.
4. Der unbestritten sowohl ausführbare als auch gewerblich anwendbare Gegenstand des Schutzanspruchs 1 erweist sich in der eingetragenen Fassung als schutzfähig i.S.v. §§ 1 bis 3 GebrMG.
4.1 Die Neuheit des Gegenstands des eingetragenen Schutzanspruchs 1 ist – im Beschwerdeverfahren zwischen den Beteiligten auch unstreitig – gegeben, denn er wird durch keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen neuheitsschädlich vorweggenommen.
4.2 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruht auch auf einem erfinderischen Schritt. Denn zur Lösung der dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegenden Aufgabe bedurfte es eines erfinderischen Zutuns, weil keine der vorliegenden Entgegenhaltungen einzeln oder in Zusammenschau dem Fachmann eine Anregung für ein Zahlenschloss nach dem eingetragenen Schutzanspruch 1 liefert, das Schutz gegen eindringenden Schmutz gewährleistet und eine verbesserte Haptik besitzt.
4.2.1 Einen möglichen Ausgangspunkt zum Auffinden des gebrauchsmustergemäßen Zahlenschlosses bildet – in Übereinstimmung mit der Gebrauchsmusterabteilung und der während der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Antragstellerin – die Lehre der dem beanspruchten Gegenstand am nächsten kommenden Entgegenhaltung E1. Die Druckschrift offenbart ein Zahlenschloss zum Verschluss von Möbeltüren nach den Merkmalen M1 und M2, das ein Gehäuse 5, 6 umfasst (vgl. Anspruch 1, Figur 1, Absatz [0018]). In einem Elektronikbereich des Gehäuses 5, 6 befindet sich eine elektronische Steuereinheit 3 und eine auf sie einwirkende Eingabeeinheit mit Zahlentasten 9 als integraler Bestandteil eines Tastenblocks 10 zur Eingabe eines Zahlencodes nach den Merkmalen M2.1, M2.1.1 und M2.1.2 (vgl. Absatz [0018], [0019]). Die Leiterplatte 15 der Steuereinheit 3 ist mit nicht weiter konkretisierten Schaltelementen bestückt, die einzeln jeweils mit einer Zahlentaste 9 der Eingabeeinheit in Wirkverbindung stehen (vgl. Figur 1; Absatz [0022]). Eine im Mechanikbereich des Gehäuses verortete Schließeinheit des Zahlenschlosses besteht aus einem zwischen einer Verriegelungs- und einer Entriegelungsstellung bewegbaren Verriegelungselement 14 nach den Merkmalen M2.2, M2.2.1 und M2.2.1.1 (vgl. Anspruch 2; Absatz [0018]).
Allerdings sind die Zahlentasten 9 des Gegenstands der Druckschrift E1 als massive Druckelemente in dem zusammenhängenden Tastenblock 10 aufgenommen. Der Tastenblock 10, dessen Zahlentasten 9 komplementären Durchbrechungen 8 im Gehäuseoberteil 5 zugeordnet sind (vgl. Figur 2, Abs. [0019]), wirkt bereits durch seine geschlossene, plattenähnliche Form einem Schmutzeintrag in das Gehäuseinnere entgegen. Eine Veranlassung für den zuständigen Fachmann diese einfache Konzeption dahingehend abzuändern, den geschlossenen Tastenblock 10 erst durch kappenförmige Einzeltasten zu ersetzen, die das Eindringen beispielsweise von Staub in den darunterliegenden Elektronikbereich des Gehäuses eher begünstigen, um anschließend zusätzliche Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls weitere Komponenten beispielsweise für die Betätigung der als Mikroschalter konzipierten Schaltorgane auf der Leiterplatte vorsehen zu müssen, besteht aus der Entgegenhaltung E1 heraus aufgrund der damit verbundenen Komplexität der erforderlichen Anpassungen nicht.
Die sich auf die Mikroschalter beziehenden Merkmale liest der Fachmann in der Entgegenhaltung E1 auch dann nicht mit, wenn die in der Entgegenhaltung E6 offenbarte Lehre seinem allgemeinen Fachwissen zuzurechnen und damit – wie von der Antragstellerin schriftlich vorgetragen – in die Offenbarung der Entgegenhaltung E1 mit einzubeziehen ist. Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts bekannt ist und zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann auch nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen (vgl. BGH GRUR 2009, 743, 745 – Airbag-Auslösesteuerung). Vielmehr bedarf es für den Fachmann aus dem Stand der Technik einer Anregung, dort beschriebene Maßnahmen mit einer angemessenen Erfolgserwartung für die Lösung des sich stellenden technischen Problems aufzugreifen und sie auf eine bekannte Vorrichtung anzuwenden (vgl. BGH GRUR 2012, 803, 807 – Calcipotriol-Monohydrat). Diesem auch im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren geltenden Prinzip folgend mag zwar die Entgegenhaltung E6 eine Leiterplattenanordnung angeben, die wenigstens einen in seiner Position zuverlässig und dauerhaft fixierten Mikroschalter umfasst, dessen Befestigung zudem platzsparend ist (vgl. Absatz [0006]). Zugleich stellt diese Entgegenhaltung aber auf eine Betätigung des Mikroschalters 6 mittels eines Betätigungselements 10 ab, das von einem Kolben eines Fußbremsmoduls beaufschlagt wird (vgl. Anspruch 8). Da sich die Entgegenhaltung E6 ausschließlich mit solchen Leiterplatten befasst, wie sie bevorzugt bei Fußbremsmodulen Verwendung finden, kann sie dem Fachmann keine Erfolgserwartung und damit keine Anregung liefern, zur Bereitstellung eines Zahlenschlosses, welches insbesondere eine verbesserte Haptik besitzt, die für eine Betätigung über Kolben offenbarte Leiterplattenanordnung für die Konstruktion einer manuell – mittels Tasten – bedienbaren Steuereinheit heranzuziehen.
Ausgehend von der Entgegenhaltung E1 benötigt der Fachmann somit weitere Hinweise, um zu einem Zahlenschloss gemäß dem eingetragenen Schutzanspruch 1 zu gelangen. Für das Auffinden eines solchen Zahlenschlosses mit der Merkmalskombination M2.1.2.1, M5, M5.1, M6 und den auf die Ausbildung der Schaltelemente als Mikroschalter bezogenen Teile der Merkmale M3 und M4 liefert aber auch die gleichzeitige Berücksichtigung der weiteren Dokumente des Standes der Technik, insbesondere der Druckschriften E2 und E3, keine Anregung.
Aus der nicht gattungsgemäßen Entgegenhaltung E2 erfährt der Fachmann zwar – wie die Gebrauchsmusterabteilung auch zutreffend festgestellt hat –, dass für eine hohe Dichtigkeit eines Tastenfeldes einer Eingabeeinheit, hier ein Keyboard, gegen jedwede Art von Verunreinigung eine Silikonunterlage 64 (Teil des Merkmals M5) zwischen Tasten 16 und einer Leiterplatte 24 als Staub- und Feuchtigkeitsschutz vorzusehen ist. Diese dient darüber hinaus zugleich einer präzisen Führung der einzelnen Tasten 16 und der Kontaktelemente 32, denn die Silikonunterlage 64 sorgt nach Betätigung für ihre elastische – ihre tragende Funktion (Merkmal M5.1) unter Beweis stellende – Rückstellung in eine definierte Ruhelage (vgl. Figur 5, Spalte 4, Zeilen 36 bis 40).
Inwieweit der Fachmann hierin eine Anregung findet, diese Ausgestaltungen in naheliegender Weise auf das aus der Entgegenhaltung E1 bekannte Zahlenschloss zu übertragen, kann jedoch dahingestellt bleiben. Im Unterschied zum Merkmal M3 ist nämlich auch die Leiterplatte 24 nach der Entgegenhaltung E2 nicht mit Mikroschaltern versehen. Die einzelnen Tasten 16 wirken dort mit Kontaktelementen 32 innerhalb einer Schaltmatte 30 zusammen, die zur Herstellung einer leitenden Verbindung zwischen zwei Elementen der Schaltkreise 18 der Leiterplatte 24 vertikal auf diese abgesenkt werden (vgl. Spalte 3, Zeilen 44 bis 58). Die einzelnen Tasten 16 setzen sich dabei aus einem Tastenkopf 60 und einem zentralen inneren Kupplungszapfen 58 zusammen, der in einem Stößel 50 aufgenommen ist (vgl. Figur 5). Diese Formgebung der Taste 16 ist jedoch nicht mit einer Kappe nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M6 gleichzusetzen.
Zusammenfassend fehlen somit – im Gegensatz zur Argumentation der Gebrauchsmusterabteilung – dem aus einer Zusammenschau der Lehren der Entgegenhaltungen E1 und E2 resultierenden Gegenstand das Merkmal M6 und die sich auf die Mikroschalter beziehenden Teile der Merkmale M3, M4 und M5. Die in der mündlichen Verhandlung ausschließlich in Kombination mit dem Inhalt der Druckschrift E1 diskutierte Entgegenhaltung E3 zeigt eine Tastatur „key mechanism 52“ für ein elektronisches Gerät „electronic device 50“ mit einem Gehäuse „housing 56“, in dessen Elektronikbereich eine Eingabeeinheit mit einzelnen Tasten „button 58“ nach den Merkmalen M2, M2.1, M2.1.2 und M2.1.2.1 angeordnet ist, die auf eine Leiterplatte „circuit board 54“ einer elektronischen Steuereinheit einwirken (vgl. Anspruch 1; Figur 5). Die Einzeltasten 58 sind als Hohlteile mit jeweils einem inneren konzentrischen Vorsprung „protrusion 581“ ausgebildet (vgl. Figur 5) und bilden deshalb keine Kappe, wie im Merkmal M6 gefordert, aus. Jeder Vorsprung 581 einer Taste 58 ist in einem Fortsatz „pillar 601“ einer einzigen Unterlage „waterproof structure 60“ eingebettet, die auf diese Weise die Einzeltasten 58 trägt (Merkmale M5.1). Die folglich zwischen den Einzeltasten 58 und den Schaltelementen der Leiterplatte 54 nach dem Merkmal M5 vorgesehene Unterlage 60 besteht aus einem gummiartigen Material „rubber material“ oder aus einer Siliziumverbindung „silica gel material“ (vgl. Abs. [0017]). Während im ersten Ausführungsbeispiel der Entgegenhaltung E3 Kontaktelemente 55,62 die Schaltelemente der Leiterplatte 54 bilden, übernehmen diese Funktion im zweiten Ausführungsbeispiel Mikroschalter, wie im Merkmal M3 gefordert (vgl. Figuren 7, 8, Absatz [0020]).
Die Frage, inwieweit es für den Fachmann nahegelegen hat, die aus der Entgegenhaltung E3 bekannte Tastatur als Eingabeeinheit für das Zahlenschloss gemäß der Druckschrift E1 in Betracht zu ziehen, kann nach Überzeugung des Senats unbeantwortet bleiben. Denn selbst einem Gegenstand, der sich aus einer Kombination der Inhalte der Entgegenhaltungen E1 und E3 ergibt, mangelt es zumindest an den als Kappen geformten Zahlentasten gemäß dem Merkmal M6. Entgegen dem Einwand der Antragstellerin wird eine derartige Ausbildung der Einzeltasten in der Entgegenhaltung E3 nicht angesprochen. Im Absatz [0017] ist zwar die Rede von einem Vorsprung 581, den die Einzeltaste 58 lediglich umfassen kann, jedoch impliziert dies nicht, dass die Einzeltaste in toto ohne innere Haltekomponente auskommt. Denn in den sich anschließenden Erläuterungen werden alternativ Einzeltasten 58 offenbart, die in ihrem Inneren anstelle des Vorsprungs 581 den Fortsatz 601 aufweisen. Dies lässt allerdings nicht den Schluss zu, dass die Lehre der Entgegenhaltung E3 dem Fachmann eine kappenförmige Tastenausbildung im Sinne obiger Auslegung vermittelt.
Auch der weitere im Verfahren befindliche, aber in der mündlichen Verhandlung nicht mehr im Einzelnen erörterte Stand der Technik, repräsentiert in den Entgegenhaltungen E18 bis E25, vermag den Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 nicht nahezulegen. Die aus den Entgegenhaltungen E18, E19, E20 und E24 bekannten Eingabeeinheiten besitzen zumindest bereits keine kappenförmigen Tasten gemäß dem Merkmal M6 (vgl. E18: Figuren 1, 2, 5 bis 7; E19: Figuren 2 u. 3; E20: Figur 5; E24: Figur 2). Die mit den Eingabeeinheiten interagierenden Leiterplatten der Steuereinheiten weisen nach den Lehren der Druckschriften E19 und E24 zudem Kontaktelemente anstelle von Mikroschaltern auf (vgl. E19: Figuren 1 u. 2, Seite 6, Zeilen 15 bis 19; E24: Seite 11). Die Tastatur gemäß der Entgegenhaltung E24 erfüllt darüber hinaus nicht die im Merkmal M5 postulierte Forderung nach einem Silikonmaterial für die Unterlage zwischen den Tasten 13 und den Kontaktelementen 15,18 der Leiterplatte 12 (vgl. Seite 11). Analog dazu offenbart die Druckschrift E20 die Anordnung einer gummiartigen Unterlage „rubber pad 3“ zwischen den von ihr getragenen Einzeltasten „button 2“ (Merkmal M5.1) und den Mikroschaltern „key switch 52“ einer Leiterplatte „circuit board 5“, ohne auf das konkrete Material der Unterlage einzugehen (vgl. Figur 5, Seite 5, Abs. 2). Unbeachtlich eines Naheliegens gelangt der zuständige Fachmann, ausgehend vom Gegenstand nach der Entgegenhaltung E1, insoweit auch in Verbindung mit jeweils einer der Lehren aus den Druckschriften E18, E19, E20 und E24 nicht zu einem Zahlenschloss, wie es im Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag verwirklicht ist.
Eine Tastatur „button unit 2“ mit kappenförmigen Einzeltasten „key portion 10“ geht aus der Druckschrift E21 hervor. Dort wird jede einzelne Taste 10 für sich von einer eigenen Silikonunterlage „reset component 30“ getragen, die sich zwischen der Taste 10 und einem Mikroschalter „key switch“ befindet (vgl. Figuren 1, 2, 4; Seite 6, Abs. 2). Dem Gegenstand der Druckschrift E21 fehlen aber die Teile der Merkmale M5 und M5.1, die auf eine gemeinsame Silikonunterlage für alle Einzeltasten abzielen.
Die Druckschriften E22, E23 und E25 betreffen lediglich Tastenfelder für unterschiedliche Vorrichtungen. Hinweise auf eine zwischen den Zahlentasten und den darunterliegenden Schaltorganen vorgesehene Silikonunterlage nach den Merkmalen M5 und M5.1 finden sich in den Entgegenhaltungen nicht.
Selbst für den Fall, dass der Fachmann die Lehren der Druckschriften E21 bis E23 und E25 in Erwägung zieht, führt deren Übertragung auf den Gegenstand der Druckschrift E1 somit nicht zum Zahlenschloss gemäß dem Schutzanspruch 1. 4.2.2 Die lediglich im schriftlichen Verfahren diskutierten Entgegenhaltungen E9, E10, E11, E12, E13, E14, E15, E16 und E17 stellen jeweils für sich keinen geeigneten Ausgangspunkt dar.
Der Entgegenhaltung E9 entnimmt der zuständige Fachmann lediglich ein Zahlenschloss für Möbeltresore mit einer Schließeinheit, die auf ein zwischen einer Verriegelungs- und einer Entriegelungsstellung bewegbares Verriegelungselement, hier Verschlussbolzen 8, einwirkt (vgl. Anspruch 5, Figur 2, Absatz [0013]) ohne die kennzeichnenden Merkmale und ohne die Merkmale M2, M2.1, M2.1.1, M2.1.2, M2.1.2.1, M2.2, M3 und M4 des Oberbegriffs des Schutzanspruchs 1. Die Druckschrift E10 schlägt ein gesondertes Öffnungswerkzeug für das elektromechanische Schloss eines Tresors vor, aber kein elektronisches Zahlenschloss im Sinne des Schutzanspruchs 1 (vgl. Figur 2, Spalte 1, Zeilen 6 bis 15).
Das aus der Druckschrift E11 bekannte Zahlenschloss für Tresore besitzt zwar eine Eingabeeinheit 10 zur Eingabe eines Codes (vgl. Figuren 1 u. 2, Spalte 4, Zeilen 23 bis 58), diese weist aber weder einzelne Zahlentasten (Teil-Merkmal von M2.1.2.1) oder eine mit Mikroschaltern bestückte Leiterplatte nach den Merkmalen M3 und M4 noch die kennzeichnenden Merkmal M5 bis M6 auf.
Mit der Druckschrift E12 zählt ein Zahlenschloss zum Verschluss von Türen zum Stand der Technik mit einem Gehäuse 1, das in einen Elektronik- und einen Mechanikbereich 6, 5 nach den Merkmalen M1, M2, M2.1 und M2.2 unterteilt ist (vgl. Anspruch 1; Figuren 1 bis 3; Seite 1, Zeilen 1 bis 5). Im Elektronikbereich 6 sind eine elektronische Steuer- und eine Eingabeeinheit nach den Merkmalen M2.1.1 und M2.1.2 verortet (vgl. Anspruch 1; Figur 1; Seite 3, Zeilen 3 bis 9), während sich im Mechanikbereich 5 eine Schließeinheit 3, die auf ein zwischen einer Ver- und Entriegelungsstellung bewegbares Verriegelungselement einwirkt, nach den Merkmalen M2.2.1 und M2.2.1.1 befindet (vgl. Seite 2, Zeilen 21 bis 34). Dabei verfügt die Eingabeeinheit gemäß dem Merkmal M2.1.2.1 über eine Tastatur 12 mit Einzeltasten 11, die auf einer Leiterplatte 13 angeordnet sind (vgl. Seite 3, Zeilen 3 bis 9). Jede Taste 11 bildet mit dem ihr zugeordneten Schaltorgan eine Einheit, die jeweils für sich auf der Leiterplatte verbaut ist. Im Gegensatz zum Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 lässt die in der Druckschrift E12 dargelegte Lehre jedoch offen, um welche Art von Schaltorgan es sich dabei handelt.
Dem Gegenstand der Druckschrift E12 fehlen dementsprechend zumindest die kennzeichnenden Merkmale M5 bis M6 und die Teile der Merkmale M3 und M4 mit Bezug zu den verwendeten Mikroschaltern. Ähnliches gilt für die Entgegenhaltung E13, deren Offenbarungsgehalt über den der Druckschrift E12 nicht hinausgeht.
Die Lehren der Druckschriften E14 bis E17 lassen zusätzlich jeweils eine eindeutige Offenbarung des Merkmals M2.1.2.1, das für die Eingabeeinheit einzelne Zahlentasten vorschreibt, vermissen (vgl. E14: Figur 2; E15: Figur 1, Spalte 3, Zeilen 50 bis 62; E16: Figuren 1 u. 2; E17: Figuren 1 u. 2, Absatz [0120]. Die Druckschriften E9 bis E17 können den Fachmann von daher auch weder in Verbindung mit der Entgegenhaltung E2 noch mit der Entgegenhaltung E3 zum vorliegend beanspruchten Gegenstand führen und wurden in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr aufgegriffen.
Wie bereits unter Punkt 4.2.1 im Detail dargelegt, liefern weder die Entgegenhaltung E2 noch die Entgegenhaltung E3 einen Anlass, der den Fachmann zu einer kappenförmigen Ausbildung von einzelnen Zahlentasten nach dem Merkmal M6 anregt.
4.2.3 Übrige Druckschriften Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen, wie eine Überprüfung durch den Senat ergeben hat, weiter ab und wurden zurecht von der Antragstellerin nicht aufgegriffen.
4.3 Die Unteransprüche 2 bis 18 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Zahlenschlosses nach dem eingetragenen Schutzanspruch 1. Sie werden von diesem getragen.
5. Da sich der Gegenstand gemäß der eingetragenen Fassung des Streitgebrauchsmusters nach alledem als schutzfähig erwiesen hat, bedurfte es keiner Prüfung der als Hilfsantrag 1 von der Antragsgegnerin eingereichten Anspruchsfassung.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97 ZPO. Billigkeitsgesichtspunkte, die eine anderweitige Kostenentscheidung erfordern, sind nicht gegeben.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. 4. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Metternich Sexlinger Dr. Geier prö