Rechtsprechung / BPatG / 14. Senat / 2019

BPatG Beschluss vom 28.10.2019 – 14 W (pat) 43/19

14. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(hier: Ablehnungsgesuch; Gehörsrüge; Gegenvorstellung)

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Oktober 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des Richters Schell und der Richterin Dr. Münzberg sowie des Richters Dr. Freudenreich

beschlossen:

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Maksymiw, sowie gegen den Richter Schell, die Richterin Dr. Münzberg und den Richter Dr. Freudenreich wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

2. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-10-28/14-w-pat-43-19#rd_1

Gegen die Zurückweisung seiner Patentanmeldung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 16. September 2019 wegen fehlender Erfolgsaussichten der Beschwerde zurückgewiesen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-10-28/14-w-pat-43-19#rd_2

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 12. Oktober 2019.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-10-28/14-w-pat-43-19#rd_3

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-10-28/14-w-pat-43-19#rd_4

1. Soweit das Schreiben vom 12. Oktober 2019 als Ablehnungsgesuch zu werten ist, wendet es sich gegen einen gesamten Spruchkörper des Gerichts und ist damit offensichtlich unzulässig. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der Senat unter Beteiligung der abgelehnten Richter selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 10. Aufl., § 86, Rdn. 7-10).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-10-28/14-w-pat-43-19#rd_5

2. Soweit das Schreiben vom 12. Oktober 2019 als Anhörungsrüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 321a ZPO) bzw. als Gegenvorstellung wegen Verletzung anderer Verfahrensgrundsätze interpretiert werden kann, sind diese Rügen unbegründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-10-28/14-w-pat-43-19#rd_6

So zeigt das Vorbringen des Antragstellers keine Gehörsverletzung iSv § 321a Abs. 1 ZPO auf. Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Patentanmeldung begründet, woraufhin der Senat unter Berücksichtigung dieser Begründung über den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers entschieden hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht dadurch verletzt, dass der Senat den Antragsteller nicht zu einer weiteren Stellungnahme aufgefordert hat, für die keine Veranlassung bestand. Gegenstand der Entscheidung war im Übrigen nicht die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung, sondern lediglich der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Hierüber war im Rahmen einer summarischen Prüfung der Patentanmeldung zu entscheiden, um eine Prognose über die Erfolgsaussichten der Patentanmeldung treffen zu können. Diese Prüfung ergab die fehlende Patentfähigkeit des Anmeldegegenstandes.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-10-28/14-w-pat-43-19#rd_7

Andere Verfahrensverstöße sind weder ersichtlich noch anhand rechtlicher Gesichtspunkte konkret geltend gemacht worden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-10-28/14-w-pat-43-19#rd_8

3. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.