Rechtsprechung / BPatG / 18. Senat / 2018

BPatG Beschluss vom 19.10.2018 – 18 W (pat) 3/16

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2018:191018B18Wpat3.16.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen) Verkündet am 19. Oktober 2018 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 015 792.0 - 53 …

hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dipl.-Ing. Altvater

ECLI:DE:BPatG:2018:191018B18Wpat3.16.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Die Patentanmeldung 10 2005 015 792.0 mit der Bezeichnung „Diagnosesystem mit ldentifikationsanzeigeeinrichtung“ und mit Anmeldetag 6. April 2005 nimmt eine innere Priorität vom 4. Mai 2004 (Aktenzeichen 10 2004 022 215.0) in Anspruch und ist durch die Prüfungsstelle für Klasse G06F mit Beschluss vom 30. November 2015 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit der Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 in der Fassung des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 und 2 gegenüber der im Internet veröffentlichten Online-Dokumentation D4: Symantec PcAnywhere Documentation Version 11.0, 2003: Teil 1, Administrator's Guide, S. 1-166; Teil 2, User's Guide, S. 1-210, zurückgewiesen worden, nachdem das Bundespatentgericht die Anmeldung aufgrund einer Beschwerde gegen einen vorherigen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F vom 27. Januar 2009 mit Gerichtsbeschluss vom 4. Juli 2013 an die Prüfungsstelle zurückverwiesen hatte (Az. 17 W (pat) 27/09), da die erforderliche Technizität und grundsätzliche Patentierbarkeit des Gegenstands des damals geltenden Hauptanspruchs nach § 1 Abs. 3 PatG gegeben sei und die erfinderische Tätigkeit noch zu prüfen sei. Im Prüfungsverfahren sind zudem folgende Druckschriften genannt worden:

D1: DE 103 13 271 A1, D2: EP 1 028 568 A1, D3: DE 101 52 765 A1 sowie und D5: Use Computer Name Instead of Caller Name (pcAnywhere). Registry-Dokumentation zu PCAnywhere. Veröffentlicht auf www.pctools.com mit Stand vom 1. März 1999, D6: Reichelt, D.: Windows-PCs fernsteuern. Chip online, 2. Oktober 2003. Die vorliegende Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 30. November 2015. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. November 2015 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

− Ansprüche 1 bis 12 nach Hauptantrag, eingegangen am 20. Mai 2008, − Ansprüche 1 bis 12 nach Hilfsantrag 1, eingegangen am 30. November 2015, − Ansprüche 1 bis 11 nach Hilfsantrag 2, eingegangen am 30. November 2015, − Ansprüche 1 bis 12 nach Hilfsantrag 3, eingegangen am 12. April 2016, − Beschreibung Seiten 1 bis 10 und Figur 1 (einzige Figur), jeweils eingegangen am Anmeldetag.

Die Anmelderin führt im Schriftsatz vom 8. April 2016 sinngemäß aus, dass bezüglich der im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 30. November 2015 aufgeführten Online-Dokumentation D4 nicht stichhaltig belegt sei, dass es sich um vorveröffentlichten Stand der Technik handele und die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 3 patentfähig seien. Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung:

M1 Elektronisches System, umfassend wenigstens einen ersten Rechner (3) mit einer Anzeigevorrichtung (16) zum Betrieb von Maschinen (9) und einen zweiten Rechner (1, 11), zum gesicherten und autorisierten Zugriff von dem zweiten Rechner (1, 11) aus auf Daten oder eine Bedienoberfläche des ersten Rechners (3), dadurch gekennzeichnet, M2 dass ausschließlich vom zweiten Rechner (1, 11) aus ein Zugriff auf die Daten oder die Bedienoberfläche des ersten Rechners (3) möglich ist, M3 dass der zweite Rechner (1, 11) eine Autorisierungseinrichtung aufweist, in der die Zugriffsdaten für zugriffsberechtigtes Personal hinterlegt sind, M4 dass vor einem Zugriff auf die Daten oder die Bedienoberfläche des ersten Rechners (3) persönliche Daten des zugreifenden Personals vom zweiten Rechner (1) an den ersten Rechner (3) übertragen werden und auf der mit dem ersten Rechner (3) verbundenen Anzeigevorrichtung (16) angezeigt werden.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet wie folgt (Änderungen gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag gekennzeichnet):

M1 Elektronisches System, umfassend wenigstens einen ersten Rechner (3) mit einer Anzeigevorrichtung (16) zum Betrieb von Maschinen (9) und einen zweiten Rechner (1, 11), zum gesicherten und autorisierten Zugriff von dem zweiten Rechner (1, 11) aus auf Daten oder eine Bedienoberfläche des ersten Rechners (3), dadurch gekennzeichnet, M2* dass der erste Rechner (3) und der zweite Rechner (1) derart programmiert sind, dass die Daten des ersten Rechners (1) nur vom zweiten Rechner (1) aus empfangen werden können und so ausschließlich vom zweiten Rechner (1, 11) aus ein Zugriff auf die Daten oder die Bedienoberfläche des ersten Rechners (3) möglich ist, M3 dass der zweite Rechner (1, 11) eine Autorisierungseinrichtung aufweist, in der die Zugriffsdaten für zugriffsberechtigtes Personal hinterlegt sind, M4 dass vor einem Zugriff auf die Daten oder die Bedienoberfläche des ersten Rechners (3) persönliche Daten des zugreifenden Personals vom zweiten Rechner (1) an den ersten Rechner (3) übertragen werden und auf der mit dem ersten Rechner (3) verbundenen Anzeigevorrichtung (16) angezeigt werden.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet wie folgt (Änderungen gegenüber Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gekennzeichnet):

M1 Elektronisches System, umfassend wenigstens einen ersten Rechner (3) mit einer Anzeigevorrichtung (16) zum Betrieb von Maschinen (9) und einen zweiten Rechner (1, 11), zum gesicherten und autorisierten Zugriff von dem zweiten Rechner (1, 11) aus auf Daten oder eine Bedienoberfläche des ersten Rechners (3), dadurch gekennzeichnet, M2* dass wobei der erste Rechner (3) und der zweite Rechner (1) derart programmiert sind, dass die Daten des ersten Rechners (1) nur vom zweiten Rechner (1) aus empfangen werden können und so ausschließlich vom zweiten Rechner (1, 11) aus ein Zugriff auf die Daten oder die Bedienoberfläche des ersten Rechners (3) möglich ist, M3 dass wobei der zweite Rechner (1, 11) eine Autorisierungseinrichtung aufweist, in der die Zugriffsdaten für zugriffsberechtigtes Personal hinterlegt sind, M4 dass wobei vor einem Zugriff auf die Daten oder die Bedienoberfläche des ersten Rechners (3) persönliche Daten des zugreifenden Personals vom zweiten Rechner (1) an den ersten Rechner (3) übertragen werden und auf der mit dem ersten Rechner (3) verbundenen Anzeigevorrichtung (16) angezeigt werden, dadurch gekennzeichnet, M5 dass persönliche, hinterlegte Daten des Bedienpersonals von diesem selbst nicht veränderbar sind.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet wie folgt (Änderung gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag gekennzeichnet):

M1* Elektronisches System, umfassend wenigstens einen ersten Rechner (3) mit einer Anzeigevorrichtung (16) zum Betrieb von mit mindestens einer mit dem ersten Rechner (3) verbundenen Druckmaschine Maschinen (9) und einen zweiten Rechner (1, 11), zum gesicherten und autorisierten Zugriff von dem zweiten Rechner (1, 11) aus auf Daten oder eine Bedienoberfläche des ersten Rechners (3), dadurch gekennzeichnet, M2 dass ausschließlich vom zweiten Rechner (1, 11) aus ein Zugriff auf die Daten oder die Bedienoberfläche des ersten Rechners (3) möglich ist, M3 dass der zweite Rechner (1, 11) eine Autorisierungseinrichtung aufweist, in der die Zugriffsdaten für zugriffsberechtigtes Personal hinterlegt sind, M4 dass vor einem Zugriff auf die Daten oder die Bedienoberfläche des ersten Rechners (3) persönliche Daten des zugreifenden Personals vom zweiten Rechner (1) an den ersten Rechner (3) übertragen werden und auf der mit dem ersten Rechner (3) verbundenen Anzeigevorrichtung (16) angezeigt werden.

Wegen des Wortlauts der jeweiligen nebengeordneten Ansprüche 9 sowie der jeweiligen Unteransprüche 2 bis 8 und 10 bis 12 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1, des Wortlauts des nebengeordneten Anspruchs 8 sowie der Unteransprüche 2 bis 7 und 9 bis 11 nach Hilfsantrag 2 sowie wegen des Wortlauts des nebengeordneten Anspruchs 9 und der Unteransprüche 2 bis 8 und 10 bis 12 nach Hilfsantrag 3 wird auf die Akte verwiesen.

Mit Ladungszusatz zur mündlichen Verhandlung vom 21. August 2018 ist die Anmelderin u. a. darauf hingewiesen worden, dass die Dokumentation D4 als vorveröffentlichter Stand der Technik angesehen werden dürfte und sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und die Gegenstände der jeweiligen Hilfsanträge 1 bis 3 möglicherweise für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Kenntnis der Dokumentation D4 ergeben könnten.

Die Anmelderin hat mit Schreiben vom 21. September 2018 mitgeteilt, dass sie zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen wird und stattdessen eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Entsprechend dieser Ankündigung ist die Anmelderin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 4 PatG). Die Frage der Zulässigkeit der Ansprüche 1 und 9 nach Hilfsantrag 3 sowie der Unteransprüche, die direkt oder indirekt auf die Ansprüche 1 und 9 nach Hilfsantrag 3 rückbezogen sind, kann daher dahinstehen (vgl. BGH, Urteil X ZR 29/89 vom 18. September 1990, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 – Elastische Bandage).

1. Die Anmeldung betrifft ein elektronisches System und ein Verfahren zum gesicherten und autorisierten Zugriff auf Daten oder eine Bedienoberfläche wenigstens eines ersten Rechners zum Betrieb von Maschinen von wenigstens einem zweiten Rechner aus (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, Z. 4-7). Bearbeitungsmaschinen in der Industrie müssten ständig gewartet und überprüft werden, um Ausfallzeiten durch Verschleiß und sonstige Mängel so gering wie möglich zu halten. Weiterhin sei bei modernen Bearbeitungsmaschinen möglich, den Steuerungsrechner der Maschinen über das Internet und das Intranet mit einem Servicerechner des Herstellers der Maschine zu verbinden, um die Daten der Industriemaschine laufend zu überprüfen und gegebenenfalls Wartungsarbeiten über das Internet und Intranet an der Bearbeitungsmaschine vorzunehmen. In diesem Fall müsse das Servicepersonal nicht vor Ort in der Firma des Betreibers der Industriemaschine erscheinen, sondern könne eine sogenannte Fernwartung und Ferndiagnose der Maschine vornehmen (vgl. S. 1, Z. 9-18).

Als Aufgabe ist in den Anmeldeunterlagen angegeben, einen anonymen Zugriff des Servicepersonals auf Daten oder die Bedienoberfläche des Rechners einer Bearbeitungsmaschine zu vermeiden, um die Akzeptanz der Kunden von Fernwartung und Ferndiagnose zu erhöhen (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, Z. 25-28).

Als zuständiger Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik und Fachrichtung Informationstechnik anzusehen, der eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der sicheren Übertragungstechnik bei Steuerungsrechnern aufweist. Zur Lösung der Aufgabe ist gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag vorgesehen, dass ein elektronisches System wenigstens einen ersten Rechner (3) mit einer Anzeigevorrichtung (16) zum Betrieb von Maschinen (9) umfassen soll, sowie einen zweiten Rechner (1, 11) zum gesicherten und autorisierten Zugriff von dem zweiten Rechner aus auf Daten oder eine Bedienoberfläche des ersten Rechners (vgl. Merkmal M1 und die nachfolgend wiedergegebene Fig. 1).

Gemäß Merkmal M2 ist vorgesehen, dass ein Zugriff auf die Daten oder die Bedienoberfläche des ersten Rechners ausschließlich vom zweiten Rechner möglich sein soll. Laut geltender Beschreibung bedeutet dies, dass von einem „unautorisierten dritten Rechner“ aus kein Zugriff auf die Daten oder die Bedienoberfläche des ersten Rechners möglich sein soll (vgl. S. 3, Z. 15-23). Gewährleistet wird dies dadurch, dass der zweite Rechner (1, 11) eine Autorisierungseinrichtung aufweist, in der die Zugriffsdaten für zugriffsberechtigtes Personal – beispielsweise Benutzername und Passwort – hinterlegt sind (vgl. Merkmal M3 und geltende Beschreibung, S. 4, Z. 3-5). Entsprechend Merkmal M4 ist zudem vorgesehen, dass vor einem Zugriff auf die Daten oder die Bedienoberfläche des ersten Rechners persönliche Daten des zugreifenden Personals vom zweiten Rechner an den ersten Rechner übertragen werden und auf der mit dem ersten Rechner (3) verbundenen Anzeigevorrichtung angezeigt werden. In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zusätzlich aufgeführt, dass der erste und der zweite Rechner derart programmiert sind, dass die Daten des ersten Rechners nur vom zweiten Rechner aus empfangen werden können (vgl. Merkmale M2*). Wie eine solche Programmierung erfolgt, bleibt offen.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist weiterhin dahingehend präzisiert, dass hinterlegte persönliche Daten des Bedienpersonals von diesem selbst nicht veränderbar sind (vgl. Merkmal M5). In der geltenden Beschreibung wird in diesem Zusammenhang auch Servicepersonal genannt, welches zum Zugriff vom zweiten Rechner auf den ersten Rechner autorisiert ist (vgl. S. 4, Z. 3-10 und Z. 26-31, und S. 9, Z. 9-14).

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wird gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag präzisiert, dass es sich um den Betrieb von mindestens einer mit dem ersten Rechner verbundenen Druckmaschine handelt (vgl. Merkmal M1*).

2. Zum Hauptantrag Die zu dem Software-Produkt „Symantec pcAnywhere“, Version 11.0, zugehörige Dokumentation D4 für Administratoren und allgemeine Nutzer weist ein Copyright-Datum aus dem Jahr 2003 auf (vgl. Teil 1, Administrators’s Guide, und Teil 2, User’s Guide, jeweils erste Seite). Aus der im Verfahren genannten Rezension D6, die das Datum 2. Oktober 2003 trägt und das vorstehend genannte Software-Produkt behandelt, ergibt sich, dass dieses bereits im Jahr 2003 vertrieben worden ist. Dementsprechend ist auch von einer Veröffentlichung der zugehörigen Dokumentation D4 im Jahr 2003 vor dem Prioritätsdatum 4. Mai 2004 der vorliegenden Anmeldung auszugehen. Damit ist die Dokumentation D4 als Stand der Technik gemäß § 4 Satz 1 PatG anzusehen. Die Online-Dokumentation D4 beschreibt ein elektronisches System mit einem ersten Rechner (pcAnywhere host), der als Server dient (server using NT authentification), welcher offensichtlich eine Anzeigevorrichtung/Bedienoberfläche aufweist, die u. a. zum Bedienen eines Druckers (printer) dient, der auch als Maschine bzw. Druckmaschine anzusehen ist (vgl. Teil 1: Administrator’s guide, S. 130, erster Abs. und S. 132, Text unterhalb von „Setting up Windows NT authentification for global users […]“; Teil 2: User’s guide, S. 14 le. Aufzählungspunkt; und S. 96, Abschnitt Configuring remote printing). Durch die Konfiguration einer Authentifizierungsroutine (using NT authentification) mittels der auf dem ersten Rechner/Server installierten Software „pcAnywhere“ kann eine lokale Gruppe (local group / remote user) von einem zweiten Rechner von einem entfernten Ort aus (remote location) gesichert und autorisiert auf Daten des ersten Rechners zugreifen (view and edit files), wobei auch Präsentationen bzw. Anzeigen auf der Bedienoberfläche des ersten Rechners (give presentations or demos) als Anwendungsbeispiel für den entfernten Zugriff des zweiten Rechners auf den ersten Rechner aufgeführt werden (vgl. Teil 1, Administrator’s guide, S. 132 a. a. O. sowie Teil 2, User’s guide, S. 14: […] You can view and edit files, run software, give presentations and demos […]; S. 48 erster Abs.: The remote user sees your computer screen and can open files […] / Merkmal M1). Der Dokumentation D4 ist weiter zu entnehmen, dass vor einem Zugriff auf die Daten bzw. die Bedienoberfläche des ersten Rechners (pcAnywhere host / server using NT authentification) Daten des zugreifenden Personals einer autorisierten lokalen Gruppe (local group / remote user) vom zweiten Rechner an dem entfernten Ort (remote location) an den ersten Rechner übertragen werden und auf der mit dem ersten Rechner verbundenen Anzeigevorrichtung als Bestätigungsanfrage für einen entfernten Nutzer der autorisierten lokalen Gruppe (local group / remote user) des zweiten Rechners (Prompt to confirm connection.

Notifies you when a remote user attempts to connect to your computer) angezeigt werden (vgl. Teil 2: User’s guide, S. 161, erster Aufzählungspunkt, i. V. m. Teil 1, Administrator’s guide, S. 132 u. S. 133, Tabelle, 1. Z.). Dies bedeutet, dass vor einem entfernten Zugriff auf die Daten oder die Bedienoberfläche des ersten Rechners Daten wie der Name eines Mitglieds der autorisierten lokalen Gruppe (local group / remote user), der an dem ersten Rechner bestätigt werden soll, als persönliche Daten vom zweiten Rechner an den ersten Rechner übertragen werden und auf der Anzeigevorrichtung des ersten Rechners im Rahmen der Bestätigungsanfrage angezeigt werden (Merkmal M4). Der Zugriff vom zweiten Rechner auf den ersten Rechner (pcAnywhere host / server using NT authentification) ist dabei nur auf solche Ressourcen bzw. Daten möglich, für die auf dem ersten Rechner eine Erlaubnis zum Zugriff (network resources that you have permission to access) erteilt worden ist (vgl. Teil 2, User’s guide, S. 14, le. Satz). Da die Zugriffsberechtigung für einen entfernten Rechner (remote user) explizit zugelassen werden muss, d. h. dieser autorisiert werden muss (vgl. bspw. Teil 2, User’s guide, S. 48, erster und zweiter Abs.), ist kein Zugriff von einem unautorisierten dritten Rechner im Sinne der vorliegenden Anmeldung (vgl. geltende Beschreibung, S. 3, Z. 15-23, zu einem „unautorisierten dritten Rechner“) bzw. dessen Nutzer auf Daten des ersten Rechners möglich (vgl. Teil 1, S. 128). Dementsprechend liegt es für den Fachmann in Kenntnis des Offenbarungsgehalts der Dokumentation D4 nahe, das elektronische System bei Bedarf so einzurichten, dass ausschließlich von einem bestimmten zweiten Rechner – nämlich dem Rechner, auf dem der autorisierte Nutzer der lokalen Gruppe (local group / remote user) mittels einer Autorisierungseinrichtung registriert ist – auf den ersten Rechner zugegriffen werden kann, wobei der Fachmann mitliest, dass sich zugriffsberechtigtes Personal bzw. autorisierte Nutzer der lokalen Gruppe (local group / remote user) nur mittels hinterlegter Zugriffsdaten wie Kennung und Passwort auf dem zweiten Rechner anmelden können bzw. dürften. Dies wird in der Dokumentation D4 durch den Hinweis unterstrichen, dass der Zugriff eingeschränkt werden kann (vgl. a. a. O., insbes. Teil 1, Administrator’s guide, S. 130, erster Abs.: Block outside connections to pcAnywhere host by configuring the host […] / vgl. hierzu auch Teil 1, S. 124 Nr. 3 u. Nr. 6, S. 125 Nr. 8 sowie Teil 2, User’s guide S. 157, Ziffer 5 / Merkmale M2 und M3).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag mit sämtlichen Merkmalen M1 bis M4 ergibt sich damit für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Kenntnis des Stands der Technik gemäß der Online-Dokumentation D4. 3. Zum Hilfsantrag 1 Auch die in Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zusätzlich aufgeführte Maßnahme, dass der erste Rechner und der zweite Rechner derart programmiert sind, dass die Daten des ersten Rechners nur vom zweiten Rechner aus empfangen werden können, kann keine erfinderische Tätigkeit begründen. Denn in D4 wird – wie vorstehend ausgeführt – bereits darauf hingewiesen, dass der Zugriff durch eine Konfiguration eingeschränkt werden kann (vgl. a. a. O., insbes. S. 130, erster Abs.: Block outside connections to pcAnywhere host by configuring the host […]. Für den Fachmann bedeutet dies nichts anderes, als dass eine solche Maßnahme in fachüblicher Weise mittels Programmierung erfolgt, wie es in Merkmale M2* aufgeführt ist. Zu den weiteren Merkmalen M1, M3 und M4 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich damit für den Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise aus der Kenntnis der Dokumentation D4. 4. Zum Hilfsantrag 2 Auch das Merkmal M5 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2, in dem gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zusätzlich aufgeführt wird, dass hinterlegte persönliche Daten des Bedienpersonals von diesem selbst nicht veränderbar sind, kann keine erfinderische Tätigkeit begründen. Der Fachmann geht diesbezüglich davon aus, dass bei kritischen Anwendungen – wie beispielsweise dem Einrichten eines Servers samt Authentifizierung im pcAnywhere host – lediglich ein Administrator berechtigt ist, die hinterlegten Daten der Mitglieder der autorisierte Nutzer der lokalen Gruppe (local group / remote user), die Bedienpersonal im Sinne der vorliegenden Anmeldung darstellen, zu verändern (vgl. D4, Teil 1, Administrator’s guide, S. 132). Dies bedeutet nichts anderes, als dass das Bedienpersonal, welches nicht zu den Administratoren zählt, in diesem Fall entsprechend Merkmal M5 auch nicht selbst berechtigt ist, die hinterlegten persönlichen Daten zu ändern. Zu den weiteren Merkmalen M1 bis M4 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ergibt sich damit ebenfalls für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Kenntnis der Dokumentation D4. 5. Zum Hilfsantrag 3 Auch die Einschränkung im Merkmal M1* des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag, dass es sich bei dem elektronischen System bzw. dem Verfahren um einen Betrieb von mindestens einer mit dem ersten Rechner verbundenen Druckmaschine handelt, kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Wie bereits zu Merkmal M1 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ausgeführt, handelt es sich bei dem in der Dokumentation D4 genannten Drucker (printer) auch um eine Maschine bzw. Druckmaschine und folglich um die Bedienung dieser Druckmaschine von dem entfernten zweiten Rechner aus (vgl. Teil 2: User’s guide, S. 14 le. Aufzählungspunkt, und Teil 2, User’s guide, S. 96: default printer). Des Weiteren wird in der Dokumentation D4 auch auf die Auswahl eines von mehreren installierten Druckern hingewiesen (vgl. u. a. Teil 2, User’s guide, S. 96: […] select your printer from the list of installed printers), was eine Mehrzahl von Druckmaschinen bei der Auswahl entsprechend Merkmal M1* umfasst. Zu den weiteren Merkmalen M2 bis M4 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 wird wiederum auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ergibt sich damit für den Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise aus der Kenntnis der Dokumentation D4. 6. Mit den jeweils nicht patentfähigen Ansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 3 sind auch die weiteren Ansprüche nach Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Schutzbegehren gerichtet war (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05; GRUR 2007, 862 Abs. III 3. a) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II).

7. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Altvater Pr