Rechtsprechung / BPatG / 35. Senat / 2018

BPatG Beschluss vom 11.06.2018 – 35 W (pat) 404/17

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2018:110618B35Wpat404.17.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2018:110618B35Wpat404.17.0

betreffend das Gebrauchsmuster 203 21 869 (hier: Kostenentscheidung)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Juni 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Küest und Richter

beschlossen:

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e :

Auf den mit Schriftsatz vom 27. April 2018 gestellten Kostenantrag der Antragsgegnerin, zu dem sich die Antragstellerin innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht geäußert hat, waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, nachdem diese ihre gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Juni 2016 gerichtete Beschwerde mit Schriftsatz vom 22. März 2018 zurückgenommen hatte (§§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2, 99 PatG i. V. m. § 269 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO). Da der Senat nach Rücknahme der Beschwerde nicht mehr in der Sache über eine gegen einen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung gerichtete Beschwerde zu entscheiden hat, sondern isoliert über einen Kostenantrag eines Beteiligten, ist diese Entscheidung nicht rechtsbeschwerdefähig, sodass der Senat von einer Rechtsmittelbelehrung absieht (vgl. § 18 Abs. 1, Abs. 4 GebrMG, sowie BGH GRUR 1967, 94 ff. – Stute – und BPatGE 12, 238 ff.).

Metternich Küest Richter Fa