Rechtsprechung / BPatG / 26. Senat / 2018

BPatG Beschluss vom 26.02.2018 – 26 W (pat) 534/14

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2018:26022018B26Wpat534.14.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Marke 30 2010 070 695

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Februar 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Jacobi und Schödel

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juni 2014 zu Ziffer 2.) ist wirkungslos.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-26/26-w-pat-534-14#rd_1

Mit Beschluss vom 24. Juni 2014hat die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) unter Ziffer 2.) die Löschung der angegriffenen Marke 30 2010 070 695 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 28 164 angeordnet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-26/26-w-pat-534-14#rd_2

Gegen diesen Teil des Beschlusses hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-26/26-w-pat-534-14#rd_3

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017, bei Gericht eingegangen an demselben Tage, hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der beim DPMA erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses ihren Widerspruch zurückgenommen.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-26/26-w-pat-534-14#rd_4

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz und Abs. 4 Satz 1 ZPO ist nunmehr auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss vom 24. Juni 2014 zu Ziffer 2.) wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 – Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).

III.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-26/26-w-pat-534-14#rd_5

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.