Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2016

BPatG Beschluss vom 22.09.2016 – 30 W (pat) 1/15

30. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2009 034 575

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. September 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Merzbach sowie des Richters am Amtsgericht Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_1

Die am 10. Juni 2009 angemeldete Wort-/Bildmarke

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_2

ist am 23. Juli 2009 unter der Nummer 30 2009 034 575 für die Waren und Dienstleistungen

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_3

"Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_4

Klasse 38: Telekommunikation;

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_5

Klasse 44: medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistung"

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_6

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung erfolgte am 28. August 2009.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_7

Gegen die Eintragung ist am 1. Oktober 2009 – beschränkt auf die Klassen 9 und 38 – Widerspruch erhoben worden von der Inhaberin der am 18. März 2004 angemeldeten und am 8. Juni 2004 eingetragenen Marke 304 15 983

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_10

"Klasse 9: Drahtgebundene und drahtlose sowie optische und akustische Personenruf- und Signalisiergeräte und -anlagen; multimediale Kommunikationsgeräte und -anlagen einschließlich ISDN- und Internetzugängen; Zeiterfassungs- und Abrechnungsanlagen sowie deren Peripheriegeräte; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Software für die vorgenannten Geräte und Anlagen; zur Benutzung in Krankenhäusern und Seniorenheimen hergerichtete Radio-, Fernseh- und Telefongeräte; elektrische Kabel und Drähte; Lichtwellenleiter und deren Peripheriegeräte; elektrotechnisches Installationsmaterial; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; elektrische Geräte und Anlagen zur Überwachung, Steuerung und Regelung von Zuständen im Inneren von Gebäuden, insbesondere Gefahrenmelde-, Zutrittskontroll-, Telekommunikations- und Fluchtwegkennzeichnungsanlagen und deren Teile; Geräte zur Steuerung von Löschmittelanlagen; Feuerlöschgeräte; alle vorgenannten Waren für Krankenhäuser und Seniorenheime"

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_11

geschützt ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_12

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat vor der Markenstelle mit Schriftsatz vom 4. Februar 2010 die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung hat die Widersprechende mit den Schriftsätzen vom 15. Juli 2010 sowie – im Beschwerdeverfahren – vom 10. und 12. August 2016 Unterlagen u. a. in Form von Produktbroschüren, Produktübersichten sowie eidesstattliche Versicherungen der Geschäftsführer D… vom 2. Juli 2010 und O… vom 8. August 2016 vorgelegt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_13

Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit zwei Beschlüssen vom 17. Juni 2011 und 16. September 2014, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_14

Selbst wenn man ungeachtet der Benutzungseinrede der Inhaberin der angegriffenen Marke zugunsten der Widersprechenden von der Registerlage ausgehe, wonach sich beide Marken auf jedenfalls hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen könnten, sowie weiterhin einen durchschnittlichen Schutzumfang der Widerspruchsmarke zugrunde lege, scheide eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken mangels hinreichender Markenähnlichkeit aus.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_15

Bei der angegriffenen Wort-/Bildmarke sei der Wortbestandteil "CLINICALL" der die Gesamtmarke prägende Bestandteil. Die übrigen Bestandteile träten demgegenüber zurück, da es sich um beschreibende Wortelemente ("Klinik-Infotainment Systeme") und ausschmückende graphische Elemente handele. Die angegriffene Marke werde daher mit "CLINICALL" benannt, wobei dieser Begriff aufgrund seiner Gestaltung in Fettdruck/Normalschrift sowie des im Zeichen in der Zeile darunter angeordneten erläuternden Begriffs "Klinik" als Kombination aus "CLINIC" und "ALL" wahrgenommen und vom Verkehr auch so ausgesprochen werde.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_16

Es stünden sich mithin die als "CLI-NIC-ALL" und "CLI–NO-CALL" gesprochenen Wortbestandteile gegenüber, bei denen durch die unterschiedliche Silbengliederung die begrifflichen Abweichungen deutlich hervorträten (bei der angegriffenen Marke die Begriffe "Clinic" und "All", bei der Widerspruchsmarke das Wort "Call"). Insgesamt sei daher ein sicheres klangliches Auseinanderhalten gewährleistet.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_17

Schriftbildlich seien die gegenüberstehenden Marken ebenfalls nicht verwechselbar. Die aus zwei getrennt geschriebenen, kurzen Worten bestehende Widerspruchsmarke hebe sich visuell deutlich ab von der angegriffenen Marke, die mehrere längere Wortelemente aufweise und zudem graphisch ausgestaltet sei. Auch aus der Erinnerung heraus seien die Marken daher deutlich unterscheidbar. In begrifflicher Hinsicht sei eine Verwechslungsgefahr bereits durch den unterschiedlichen Sinngehalt der Worte "CLINIC" und "Call" ausgeschlossen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_18

Eine Verwechslungsgefahr sei daher mangels hinreichender Zeichenähnlichkeit auszuschließen, wobei sich zusätzlich noch kollisionsmindernd auswirke, dass bei den Waren der Widerspruchsmarke maßgeblich auf den Fachverkehr abzustellen sei ("alle vorgenannten Waren für Krankenhäuser und Seniorenheime"), bei dem generell von einer höheren Aufmerksamkeit ausgegangen werde.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_19

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie macht geltend, dass beide Marken entgegen der Auffassung der Erinnerungsprüferin sowohl schriftbildlich als auch klanglich hochgradig ähnlich seien. In schriftbildlicher Hinsicht sei dabei auf Seiten der angegriffenen Marke allein das unterscheidungskräftige Wortelement "CLINICALL" zu beachten, da die übrigen Markenbestandteile wie vor allem die Worte "Klinik-Infotainment Systeme" glatt beschreibend seien und daher zur Unterscheidung der Zeichen nichts beitrügen. Beide Marken unterschieden sich dann aber in einem einzigen Buchstaben, nämlich den Vokalen "o" und "i". Da der Schutzbereich der Widerspruchsmarke nicht nur die eingetragene Form in Kleinbuchstaben, sondern auch jede andere verkehrsübliche Wiedergabeform umfasse, seien die Marken dann aber bei Verwendung derselben Schriftart z. B. in Großbuchstaben ununterscheidbar.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_20

In klanglicher Hinsicht liege der einzig erkennbare Unterschied in den abweichenden Vokalen "o" bzw. "i" in der jeweils unbetonten Mittelsilbe. Diese Abweichung in einem unbetonten Vokal trete jedoch angesichts der ansonsten identischen Buchstabenfolgen insbesondere auch am Wortanfang nicht so deutlich hervor, dass sie vor allem bei ungünstigen akustischen Übermittlungsbedingungen und vor dem Hintergrund eines verblassenden Erinnerungsbildes ein sicheres Auseinanderhalten der Marken noch gewährleisten könnte. Zudem sei zu erwarten, dass die Verbraucher das Element "CALL" bei der angegriffenen Marke als eigenständiges Wort erkennen und diese daher wie "CLI-NI-CALL" artikulieren würden, was die klangliche Ähnlichkeit zu der wie "cli-no-call" artikulierten Widerspruchsmarke noch verstärke.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_21

Selbst wenn ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Bestandteil "CLINICALL" gedanklich in "CLINIC-ALL" trenne, sei es bei Aussprache mit alltäglicher Geschwindigkeit und ohne gleichzeitige Anschauung beider Schriftbilder für einen Verbraucher, der mit dem Unterschied der Marken nicht bereits vorher vertraut war, akustisch nicht möglich, zwischen einer Gliederung in "CLINIC-ALL" und "CLINI-CALL" zu unterscheiden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_22

Eine Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Marken "CLINICALL" und "CLINO CALL" könne daher bei identischen Waren und hochgradig ähnlichen Dienstleistungen nicht ausgeschlossen werden.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_23

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_24

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 vom 17. Juni 2011 und 16. September 2014 aufzuheben und die Löschung der Marke 30 2009 034 575 anzuordnen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_25

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_26

die Beschwerde zurückzuweisen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_27

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht schriftsätzlich zur Sache geäußert. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2016 hat sie weiterhin die Auffassung vertreten, dass zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_28

Beide Beteiligte haben in der mündlichen Verhandlung zudem ihre Zustimmung mit einem Übergang in das schriftliche Verfahren erklärt, welcher seitens des Senats durch einen in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss auch angeordnet worden ist.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_29

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_30

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht. Daher hat die Markenstelle zu Recht den Widerspruch aus der Marke 304 15 983 zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_31

Aufgrund des mit Zustimmung beider Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2016 angeordneten Übergangs in das schriftliche Verfahren ist über die Beschwerde ohne weitere mündliche Verhandlung unter Einbeziehung der nach der mündlichen Verhandlung eingereichten weiteren Schriftsätze zu entscheiden.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_32

1. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2010, 1098, Nr. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Nr. 32 – BARBARA BECKER; GRUR 2011, 915, Nr. 45 – UNI; BGH GRUR 2012, 1040, Nr. 25 – pjur/ pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 235, Nr. 15 – AIDA/AIDU). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 – pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 – Maalox/ Melox-GRY; GRUR 2010, 1103, Nr. 37 – Pralinenform II; EuGH GRUR 2008, 343 Nr. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_33

Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen nicht zu besorgen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_34

a. Die aufgeworfenen Benutzungsfragen können dahinstehen, da beide Marken auch insoweit keiner Verwechslungsgefahr in unmittelbarer oder sonstiger Hinsicht unterliegen, als sie sich nach der Registerlage auf identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren und/oder Dienstleistungen begegnen können.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_35

b. Weiterhin kann zugunsten der Widersprechenden im Rahmen der grundsätzlich nach Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilenden Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Rn. 19 – ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Rn. 28 – THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Rn. 29 – MATRATZEN; BGH GRUR 2010, 235, Rn. 15 – AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Rn. 32 – METROBUS; GRUR 2006, 60, Rn. 17 – coccodrillo) davon ausgegangen werden, dass jedenfalls in phonetischer Hinsicht der Gesamteindruck der angegriffenen Marke ungeachtet der weiteren Bestandteile wie insbesondere der Wortfolge "Klinik-Infotainment Systeme" – welche allerdings als glatt beschreibende Angabe offensichtlich nichts zur Kennzeichnung beiträgt – allein durch den Zeichenbestandteil "CLINICALL" geprägt wird, so dass jedenfalls bei der Frage der phonetischen Markenähnlichkeit nur dieser Zeichenbestandteil "CLINICALL" mit der Widerspruchsmarke clino call zu vergleichen ist.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_36

Ob dies auch für den bildlichen Gesamteindruck der angegriffenen Marke gilt – wie die Widersprechende geltend macht –, erscheint hingegen zweifelhaft, da der Verkehr bei der rein visuellen Wahrnehmung einer Wort/Bildmarke grundsätzlich Bildbestandteile und/oder weitere Zeichenelemente – hier: die Wortfolge "Klinik-Infotainment Systeme", das graphische Element in Form eines Vierecks, das auf eine eingetragene Marke hinweisende ®, sowie die unterschiedliche drucktechnische Ausgestaltung der Lautfolgen "CLINIC" und "ALL" in Fett- bzw. Normaldruck – in sein Erinnerungsbild aufnimmt (vgl. BGH GRUR 2008, 903 Nr. 24 – SIERRA ANTIGUO; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 437). Auch wenn die weiteren Wort- und Bildelemente der angegriffenen Marke letztlich nichts zur Kennzeichnung beitragen mögen, so handelt es sich andererseits auch nicht um bloße Verzierungen und/oder bedeutungslose Zutaten, welche nichts zum schriftbildlichen Gesamteindruck des Zeichens beitragen (vgl. dazu Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 438). Zudem weist der Zeichenbestandteil "CLINICALL" ein graphisch ausgestaltetes Schriftbild auf, was ebenfalls einem schriftbildlichen Vergleich mit der Widerspruchsmarke in den – bei Wortmarken zu berücksichtigenden – üblichen Wiedergabeformen entgegenstehen dürfte.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_37

Letztlich bedarf dies aber keiner abschließenden Entscheidung, da für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung genügt (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2010, 235, Rn. 18 – AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 224 m. w. N.).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_38

c. Insoweit ist der Widersprechenden zuzugeben, dass eine weitgehende Übereinstimmung zwischen dem Zeichenbestandteil "CLINICALL" der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke clino call jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht in Abrede gestellt werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn man – entgegen der Auffassung der Markenstelle wie auch des HABM im gemeinschaftsrechtlichen Parallelverfahren (vgl. HABM R 911/2011-4 v. 6. Juni 2012 Nr. 18 – CLINICALL/clino call) – davon ausgeht, dass der Verkehr, wenn er die angegriffene Marke in ihrer registrierten Form vor sich hat (vgl. dazu Ströbele/ Hacker, MarkenG, a. a. O., § 9 Rdnr. 280), den Bestandteil "CLINICALL" trotz der unterschiedlichen drucktechnischen Ausgestaltung der Lautfolgen "CLINIC" und "ALL" in Fett- bzw. Normaldruck nicht zwingend als Kombination der Begriffe "CLINIC" und "ALL" erfassen und i. S. von "CLI-NIC-ALL" wiedergeben, sondern – wozu auch der Senat neigt – im Hinblick auf die weiteren erläuternden Zeichenbestandteile "Klinik-Infotainment Systeme" wie "cli-ni-call" verstehen und artikulieren wird.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_39

In diesem Fall stimmen die miteinander zu vergleichenden Markenwörter dann aber nicht nur in acht von neun Buchstaben überein – dies betrifft die Buchstaben- bzw. Lautfolgen "CLIN/clin" und "CALL/call" –, sondern weisen zudem auch noch einen identischen Sprech- und Betonungsrhythmus auf ("CLI-NI-CALL" bzw. "cli-no-call").

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_40

d. Trotz dieser eine tatsächliche Verwechslung beider Vergleichsmarken fördernden Umstände unterliegen diese aber letztlich aus Rechtsgründen keiner Verwechslungsgefahr in unmittelbarer oder sonstiger Hinsicht.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_41

aa. Die Verwechslungsgefahr stellt einen – normativ auszufüllenden – Rechtsbegriff dar, der mit der tatsächlichen Verwechselbarkeit nicht übereinstimmen muss. So wie besonders kennzeichnungskräftige ältere Marken mit entsprechend hohem Schutzumfang auch dann einer Verwechslungsgefahr mit einer angegriffenen Marke unterliegen können, wenn die Vergleichszeichen einander nur entfernt ähnlich sind (vgl. z. B. BPatG GRUR 2000, 87 – LIOR/DIOR; GRUR 2005, 777 – NATALLA/nutella), kann umgekehrt – letztlich aus Rechtsgründen – gleichwohl keine Verwechslungsgefahr vorliegen, wenn die weitgehenden Gemeinsamkeiten der Zeichen nur auf schutzunfähigen Wortelementen oder Wortteilen beruhen (vgl. BPatG GRUR 2002, 68 – COMFORT HOTEL). Letzteres ist vorliegend der Fall. Zwar ist der Senat – ebenso wie die Markenstelle – an die Eintragung der Widerspruchsmarke gebunden; er darf dieser nicht jeglichen Schutz absprechen. Dies hindert ihn aber nicht daran, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke näher zu bestimmen und daraus die gebotenen Schlussfolgerungen für die Verwechslungsgefahr zu ziehen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_42

bb. So ist auch die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke clino call, welche bereits wegen der getrennten Schreibweise als Kombination der Begriffe "clino" und dem englischen Wort "call" wahrgenommen wird, eng zu bemessen. Dem Bestandteil "clino" wird der Verkehr in Zusammenhang mit den Waren, die ausdrücklich nur für "Krankenhäuser und Seniorenheime" bestimmt sind, ohne weiteres eine Anlehnung an den beschreibenden Begriff "clinic" als englische Entsprechung des deutschen Worts "Klinik" entnehmen. Der weitere Bestandteil "call" in seiner Bedeutung "Ruf" erschöpft sich in Bezug auf die Waren in einer glatt beschreibenden Beschaffenheitsangabe, so dass die Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit einen ohne weiteres erkennbaren Hinweis darauf enthält, dass es sich um Rufsysteme bzw. -geräte für Kliniken, Praxen o. ä. handelt bzw. die entsprechenden Waren für solche Systeme bestimmt sind ("Klinik-Ruf").

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_43

cc. Im Fall von Marken, die – wie die Widerspruchsmarke – an einen die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff angelehnt sind und nur dadurch Unterscheidungskraft erlangen und als Marke eingetragen werden konnten, weil sie von diesem Begriff (geringfügig) abweichen, ist der Schutzumfang eng zu bemessen, und zwar nach Maßgabe der Eigenprägung und der Unterscheidungskraft, die dem Zeichen die Eintragungsfähigkeit verleiht (st. Rspr.; z. B. BGH GRUR 2014, 382 Nr. 26 – REAL-Chips; GRUR 2013, 833 Nr. 34 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2013, 631 Nr. 59 – AMARULA/Marulablu; GRUR 2011, 826 Nr. 13-16, 29 – Enzymax/Enzymix). Ein darüber hinausgehender Schutz kann nicht beansprucht werden, weil er dem markenrechtlichen Schutz der beschreibenden Angabe gleichkäme (vgl. BGH GRUR 2012, 1040 Nr. 39 – pjur/pure m. w. Nachw.). Deshalb sind für den Schutzumfang einer an eine beschreibende Angabe angelehnten Marke nur diejenigen Merkmale bestimmend, die dieser Marke Unterscheidungskraft verleihen. Entsprechend eng ist der Schutzbereich der Marke bei nur wenig kennzeichnungskräftigen Veränderungen gegenüber der beschreibenden Angabe zu fassen (vgl. BGH a. a. O. Nr. 40).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_44

Dies bedingt, dass Übereinstimmungen der miteinander zu vergleichenden Markenwörter, soweit sie auf die beschreibende Angabe zurückzuführen sind und dieser entsprechen – was vorliegend für die Lautfolge "CLIN" und den Endbestandteil "CALL" zutrifft –, wegen ihres beschreibenden Sinngehalts und der damit verbundenen Kennzeichnungsschwäche kein entscheidendes Gewicht für die Begründung einer Verwechslungsgefahr beigemessen werden kann, so dass insoweit selbst eine tatsächliche (auch hochgradige) Zeichenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr im Rechtssinne begründen kann. Eine Verwechslungsgefahr kann daher nur bejaht werden, wenn die Vergleichszeichen über ihren beschreibenden oder sonst schutzunfähigen Kern hinaus auch in den schutzbegründenden Abwandlungen hinreichende Ähnlichkeit aufweisen. Hingegen ist eine markenrechtlich relevante, d. h. zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit zu verneinen, soweit sich die Übereinstimmungen der Vergleichsmarken auf die beschreibende oder sonst schutzunfähige Angabe selbst beschränken (vgl. BGH GRUR 2008, 803 Nr. 22 – HEITEC; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 182). Dies ist vorliegend der Fall.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_45

dd. Ihre gegenüber der glatt beschreibenden Angabe "clinic call" (= Klinik-Ruf) schutzbegründende Eigenprägung erlangt die Widerspruchsmarke nur durch den den beschreibenden Begriff "clinic" leicht abwandelnden Zeichenbestandteil "clino". Diese Abwandlung ist für den Verkehr ohne weiteres erkennbar, da er – wie bereits dargelegt – in der Widerspruchsmarke eine Kombination der Bestandteile "clino" und "call" erkennt und den Bedeutungsgehalt von "clino" erfasst. Erlangt das Widerspruchszeichen damit aber Unterscheidungskraft nur durch die von der beschreibenden Angabe "clinic" abweichende Endung mit dem Vokal "-o", ist bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Kollisionszeichen auch darauf abzustellen (vgl. BGH GRUR 2012, 1040 Nr. 39 – pjur/pure).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_46

Die jüngere Marke macht aber von dieser die Eigenprägung der Widerspruchsmarke begründenden Abwandlung gerade keinen Gebrauch; sie erlangt bei einem – zugunsten der Widersprechenden angenommenen – Verständnis i. S. von "cli-ni-call" ihre schutzbegründende Eigenprägung vielmehr dadurch, dass sie den Begriff "clinic" um den Schlusskonsonanten "c" auf "clini" verkürzt. Schutzbegründend wirkt daher auf beiden Seiten nur die jeweilige Abwandlung des beschreibenden Begriffs "clinic" in die Bestandteile "clino" bzw. "CLINI". Nur diese schutzbegründende Ersetzung der Endung "ic" von "clinic" durch den Vokal "o" bzw. deren Verkürzung auf den Vokal "i" in der Mitte der Zeichenbestandteile bzw. -wörter "CLINICALL" und clino call ist daher aus Rechtsgründen Grundlage für die Beurteilung einer markenrechtlichen Ähnlichkeit.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_47

Die Abweichung zwischen dem hellklingenden Vokal "i" und dem eher dunklen und gegenüber "i" nicht klangverwandten Vokal "o" am Ende der Lautfolge "CLIN" bzw. in der jeweiligen Mitte der Zeichen(bestandteile) "CLINICALL" und clino call sind für sich gesehen aber deutlich wahrnehmbar, zumal Abweichungen bei den das Gesamtklangbild maßgeblich beeinflussenden Vokalen ohnehin nicht unbeachtet bleiben. Soweit den Bestandteilen "clino" bzw. "CLINI" dabei dasselbe Abwandlungsprinzip zugrunde liegt, nämlich die Ersetzung bzw. Verkürzung der Endung "ic" von "clinic" durch bzw. auf den Vokal "o" bzw. "i", kann dies allein eine Verwechslungsgefahr nicht begründen. Erforderlich wäre insoweit eine darüber hinausgehende Identität oder Ähnlichkeit der Abwandlung als solche. Daran fehlt es vorliegend aber. Vielmehr wandelt die Widerspruchsmarke den Begriff "clinic" in "clino", während die angegriffene Marke diesen Begriff anders, nämlich auf "CLINI" verkürzt. Dies sind unterschiedliche Abwandlungen derselben beschreibenden Angabe "clinic" (vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen BGH GRUR 2013, 631 Nr. 66 – AMARULA/Marulablu und die Beispiele bei Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 183).

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_48

e. An einer markenrechtlich relevanten Ähnlichkeit der Vergleichsmarken fehlt es erst Recht, wenn der Verkehr den Zeichenbestandteil "CLINICALL" aufgrund des Fettdrucks der Buchstabenfolge "CLINIC" als Kombination der allgemein bekannten Begriffe "CLINIC" und "ALL" verstehen und i. S. von "CLI-NIC-ALL" wiedergegeben wird (so auch HABM a. a. O. Nr. 18).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_49

Denn in diesem Fall entfernt sich die angegriffene Marke bereits aufgrund der deutlich wahrnehmbaren klanglichen Zäsur zwischen "CLINIC" und "ALL" sowie der schriftbildlich unterschiedlichen Ausgestaltung dieser Zeichenbestandteile deutlich weiter von der wie "cli-no-call" artikulierten Widerspruchsmarke als dies bereits bei einer – für den Senat näher liegenden – Wahrnehmung und Wiedergabe des Bestandteils wie "CLI-NI-CALL" der Fall ist, zumal auch – in begrifflicher Hinsicht – der abweichende Bedeutungsanklang von "CLINICALL" i. S. "Alles für die Klink" zur Unterscheidung beiträgt.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_50

Ungeachtet dieser tatsächlichen, einer Verwechslungsgefahr entgegenwirkenden Umstände steht einer Verwechslungsgefahr zudem auch hier in rechtlicher Hinsicht entgegen, dass die angegriffene Marke auch bei einer Wahrnehmung und Wiedergabe i. S. von "CLI-NIC-ALL" keinen Gebrauch von der die Eigenprägung der Widerspruchsmarke begründenden Abwandlung macht. Die angegriffene Marke verwendet nämlich die der Abwandlung "clino" der Widerspruchsmarke zugrunde liegende beschreibende Angabe "CLINIC". Ein Schutz für die der Abwandlung zugrunde liegende schutzunfähige Bezeichnung kann jedoch nicht beansprucht werden. Da der weitere, von "clino" deutlich abgesetzte Bestandteil "call" der Widerspruchsmarke sich in einer rein beschreibenden Angabe zum Bestimmungs- und Verwendungszweck der Waren ("Ruf") erschöpft und daher ebenfalls nichts zu einer schutzbegründenden Eigenprägung der Widerspruchsmarke beiträgt, können auch insoweit Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten mit Markenbestandteilen eines jüngeren Zeichens wie vorliegend dem Bestandteil "ALL" von "CLI-NIC-ALL" nicht kollisionsbegründend wirken.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_51

Unabhängig von der Frage, ob tatsächlich mit Verwechslungsfällen, vor allem aus der undeutlichen Erinnerung heraus, gerechnet werden muss, scheidet die Annahme einer unmittelbaren (schriftbildlichen wie phonetischen) Verwechslungsgefahr daher aus rechtlichen Gründen aus. Eine begriffliche Verwechslungsgefahr – unmittelbar oder infolge gedanklicher Assoziationen – ist ebenfalls nicht gegeben, weil begriffliche Klammer für beide Zeichen lediglich die – wie ausgeführt – schutzunfähige Wortkombination "clinic call" darstellt.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-09-22/30-w-pat-1-15#rd_52

2. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.