Rechtsprechung / BPatG / 24. Senat / 2016

BPatG Beschluss vom 13.07.2016 – 24 W (pat) 84/14

24. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 003 597.0

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juli 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Schmid sowie der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

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Die Anmelderin hat am 21. Januar 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt, die Wortfolge

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EURO ADVANCED CARBON FIBER COMPOSITES

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für die nachgenannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 17, 37, 40 und 42 in das beim DPMA geführte Markenregister einzutragen,

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Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser;

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Klasse 17: Waren aus Kohlenstoff, aus mit Kohlenstofffasern verstärktem Kohlenstoff, aus mit Kohlenstofffasern verstärktem Kunststoff, aus mit Kunststoff gebundenem Kohlenstoff, graphitische Formen des Kohlenstoffs jeweils eingeschlossen;

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-13/24-w-pat-84-14#rd_6

Klasse 37: Reparaturwesen;

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-13/24-w-pat-84-14#rd_7

Klasse 40: Materialbearbeitung;

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Klasse 42: Dienstleistungen eines Ingenieurs, Erstellung von Gutachten.

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Die Markenstelle für Klasse 42 des DPMA hat die Anmeldung durch Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 und – im Erinnerungsverfahren – vom 19. August 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung des Erinnerungsbeschlusses hat sie ausgeführt, dass das angesprochene Publikum die angemeldete Wortfolge in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern als bloße Sachangabe in der Bedeutung „Europäische, hochentwickelte Kohlenstofffaser-Verbundwerkstoffe“ verstehe. Das Zeichen stelle eine sprachüblich gebildete Wortkombination dar, die in der Gesamtheit weder sprachlich noch inhaltlich über die Summe ihrer Bestandteile hinausgehe. Auch dass sich aus der Wortfolge nicht ohne weiteres ergebe, inwiefern die Komponenten „advanced / hochentwickelt“ seien und welche konkrete Bewandtnis der Wortbestandteil „EURO“ habe, stehe dem Verständnis als Sachangabe nicht entgegen, da Verbraucherinformationen regelmäßig in kurzer und eingängiger Form gefasst seien.

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Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung sie auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren Bezug genommen hat.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-13/24-w-pat-84-14#rd_11

Sie beantragt sinngemäß,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-13/24-w-pat-84-14#rd_12

die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-13/24-w-pat-84-14#rd_13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Eingaben der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-13/24-w-pat-84-14#rd_14

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der beantragten Eintragung der angemeldeten Wortfolge jedenfalls das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (vgl. § 37 Abs. 1 MarkenG).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-13/24-w-pat-84-14#rd_15

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 [Tz. 60] - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 17 - smartbook). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 - Postkantoor).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-13/24-w-pat-84-14#rd_16

Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Wortkombination „EURO ADVANCED CARBON FIBER COMPOSITES“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf, weil das Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich gewerblichen Kunden und - in Bezug auf „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser“ - regelmäßig gut unterrichteten und aufnahmebereiten Endverbrauchern, als bloße Sachangabe in Bezug auf Merkmale der beanspruchten Waren der Klassen 12 und 17 und Dienstleistungen der Klassen 37, 40 und 42 aufgefasst wird.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-13/24-w-pat-84-14#rd_17

Wie bereits die Markenstelle im Einzelnen ausgeführt hat (vgl. insbesondere den Beschluss vom 12. Oktober 2011, S. 3 f.), ist die angemeldete englischsprachige Wortfolge aus einfachen und für inländische Verkehrskreise ohne weiteres verständlichen Wortbestandteilen, die sprachüblich verbunden sind, gebildet. Die Markenstelle ist daher jedenfalls mit Rücksicht auf die Durchsetzung englischsprachiger Sachangaben gerade im Bereich neuer Technologien zutreffend davon ausgegangen, dass die genannten inländischen Verkehrskreise der angemeldeten Wortfolge zum Anmeldezeitpunkt unmittelbar und ohne analysierende Betrachtung die Bedeutung „Europäische, hochentwickelte Kohlenstofffaser-Verbundwerkstoffe“ entnehmen konnten. Die begriffstragenden Zeichenbestandteile „CARBON FIBER COMPOSITES“ entsprechen sogar einer zum Anmeldezeitpunkt verfestigten Begriffsbildung (vgl. die Anlagen 1 – 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. Mai 2016). Dabei dienen die beiden Attribute „EURO“ und „ADVANCED“ der näheren sachlichen Einordnung der substantivischen Kernbegriffe „CARBON FIBER COMPOSITES“ dahin, dass es sich in qualitativer Hinsicht um „advanced / hochentwickelte“ Stoffe handelt, die einen spezifischen Bezug zu Europa aufweisen, sei es, dass die Stoffe dort entwickelt und/oder hergestellt werden oder ggf. bereichsbezogenen europäischen Standards oder Empfehlungen entsprechen. Dass einem Zeichen verschiedene Aussagen mit jeweils sachbezogenem Bedeutungsgehalt zugeordnet werden können, verleiht ihm keine Unterscheidungskraft (vgl. BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 24 - HOT). Erst recht gilt dies in Bezug auf ein im Gesamtzusammenhang des Zeichens lediglich erläuterndes Zeichenelement wie „EURO“. Die angemeldete Wortfolge erschöpft sich somit in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klassen 12 und 17 sowie die Dienstleistungen der Klassen 37, 40 und 42 für die angesprochenen Verkehrskreise in einem Sachhinweis auf die Art bzw. die Beschaffenheit der Waren bzw. auf den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen. Von einem Verständnis des Zeichens als betrieblicher Herkunftshinweis kann nach alledem nicht ausgegangen werden; ihm fehlt daher jegliche Unterscheidungskraft.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-13/24-w-pat-84-14#rd_18

Ob zudem auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Wortfolge entgegensteht, kann dahin gestellt bleiben.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-13/24-w-pat-84-14#rd_19

Über die Beschwerde konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war weder beantragt, vgl. § 69 Nr. 1 MarkenG, noch aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, vgl. § 69 Nr. 3 MarkenG.