Rechtsprechung / BPatG / 23. Senat / 2016

BPatG Beschluss vom 07.07.2016 – 23 W (pat) 13/16

23. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 014 863.7

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Juli 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Brandt, Dr. Friedrich und Dr. Himmelmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

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Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2014 014 863.7 und der Bezeichnung „Linearimpulsantrieb für bewegte Objekte“ wurde am 6. Oktober 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_2

Die Prüfungsstelle für Klasse F03H hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften

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D1 DE 42 15 048 A1

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_4

D2 DE 37 42 904 A1

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_5

D3 DE 43 15 943 A1 und

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_6

D4 DE 10 2007 004 507 A1

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_7

verwiesen und im einzigen Prüfungsbescheid vom 6. Juli 2015 unter Verweis auf § 1 PatG ausgeführt, dass die anmeldungsgemäße Lehre nicht patentierbar sei, denn zum einen verstoße diese Lehre gegen anerkannte physikalische Gesetze, im vorliegenden Fall das dritte Newtonsche Gesetz (actio = reactio), und zum anderen beruhe der Antrieb gemäß dem ursprünglichen Anspruch 1 hinsichtlich des ermittelten Stands der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG), denn die Druckschriften D1 bis D4 zeigten allesamt Vorrichtungen, die in Übereinstimmung mit der anmeldungsgemäßen Lehre durch Rotation von gegenläufigen Rotationskörpern einen linearen Impuls erzeugen sollen. Mit Eingabe vom 24. September 2015 ist der Anmelder auf die Ausführungen der Prüfungsstelle insofern eingegangen, als er hervorgehoben hat, dass es sich beim Gegenstand der Anmeldung nicht um ein geschlossenes, sondern um ein offenes System handele und dass deshalb das dritte Newtonsche Gesetz nicht verletzt sei. Bezüglich der Frage der Patentfähigkeit hat der Anmelder lediglich ausgeführt, dass er sich nicht gehalten sehe, zum ermittelten Stand der Technik Stellung zu beziehen, denn der von der Prüfungsstelle ermittelte Stand der Technik habe nicht zu einem anerkannten Patent geführt. Da der Anmelder in seiner Eingabe weder die Anmeldeunterlagen geändert noch eine Anhörung beantragt hat, ist daraufhin die Anmeldung von der Prüfungsstelle durch Beschluss vom 9. November 2015 mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass sie für eine Patenterteilung nicht geeignet sei, da ihr Gegenstand gegen anerkannte physikalische Gesetze verstoße.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_8

Gegen diesen dem Anmelder am 13. November 2015 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25. November 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde mit Beschwerdebegründung.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_9

Da keine gegenüber den ursprünglichen Unterlagen geänderten Unterlagen eingereicht worden sind, stellt der Anmelder mit seiner Beschwerde sinngemäß den Antrag:

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1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F03H des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. November 2015 aufzuheben und

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2. ein Patent zu erteilen auf Grundlage der geltenden ursprünglichen Unterlagen.

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Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht beantragt.

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Der geltende, ursprüngliche Anspruch 1 lautet, mit einer Gliederung versehen:

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(a) Linearimpulsantrieb

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(b) für bewegte Objekte,

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(c) ohne Abstoßung an äußeren Medien,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_17

wird dadurch gekennzeichnet,

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(d) dass zwei Rotationskörper tangential an der Peripherie angetrieben werden und in eine beschleunigte Rotationsbewegung versetzt werden.

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(e) Da das Antriebssystem mit dem Objekt mechanisch verbunden ist, wird auf das Objekt während der beschleunigten Rotation eine gerichtete Kraft ausgeübt, die als Antrieb wirkt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_20

(f) Gegenkräfte im Objekt können nicht auftreten, da die Achsen der Rotationskörper kraft neutral bleiben.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_21

(g) Durch die spiegelsymmetrische Anordnung der gleichzeitig angetriebenen Rotationskörper im Objekt, werden Drehmomente auf das Objekt neutralisiert.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_22

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_23

Die fristgerecht eingelegte Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Sie erweist sich aber als nicht begründet, denn der Antrieb nach Patentanspruch 1 ist nicht patentierbar, da er zum einen gegen anerkannte physikalische Gesetze – im vorliegenden Fall das dritte Newtonsche Gesetz (actio = reactio) – verstößt und zum anderen gegenüber dem in der Druckschrift D4 offenbarten Antrieb nicht neu (§ 3 PatG) und damit nicht patentfähig ist.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_24

Bei dieser Sachlage kann die Frage der erfinderische Tätigkeit dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120-122, insbesondere 121, II.1 - Elastische Bandage).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_25

1. Die Anmeldung betrifft einen Linearimpulsantrieb für bewegte Objekte, ohne dass ein äußeres oder nach außen abgestoßenes Medium benötigt wird.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_26

Dabei liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, in einem beweglichen Objekt eine Antriebskraft zu erzeugen, ohne dass in dem Objekt eine Gegenkraft entsteht, die den Antrieb aufheben würde, vgl. die Beschreibungsseite 1 (rechts unten mit „-2-“ bezeichnet), Zeilen 4 bis 9.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_27

Gelöst wird diese Aufgabe durch den Linearimpulsantrieb nach Anspruch 1.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_28

Dieser Antrieb zeichnet sich dadurch aus, dass er geeignet sein soll, Objekte ohne Abstoßung an äußeren Medien zu bewegen, und dass er dazu mit dem bewegten Objekt mechanisch verbunden ist und zwei Rotationskörper aufweist, die tangential an der Peripherie angetrieben und in eine beschleunigte Rotationsbewegung versetzt werden, wobei die gleichzeitig angetriebenen Rotationskörper im Objekt spiegelsymmetrisch angeordnet sind.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_29

Auf welche Weise der tangentiale Antrieb der beiden Rotationskörper erfolgt, ist in Anspruch 1 nicht angegeben, so dass sowohl mechanische als auch elektrische bzw. magnetische Antriebe umfasst werden, wobei in der Beschreibung als Ausführungsbeispiel der magnetische Antrieb der Rotationskörper erläutert ist, vgl. Beschreibungseite 1 (rechts unten mit „-2-“ bezeichnet), Zeilen 17 bis 22.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_30

2. Der zuständige Fachmann ist hier als ein berufserfahrener Ingenieur des Maschinenbaus oder Physiker mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss zu definieren, der mit der Entwicklung von Antrieben betraut ist.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_31

3. Die anmeldungsgemäße Lehre ist nicht patentierbar, denn sie gibt dem Fachmann keine zu einem Erfolg führende Lehre zum technischen Handeln, da sie gegen anerkannte physikalische Gesetze, insbesondere das dritte Newtonsche Gesetz (actio gleich reactio) verstößt. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist zudem auch nicht patentfähig, da er aus der Druckschrift D4 zum Anmeldezeitpunkt bereits bekannt war und somit nicht neu ist (§ 3 PatG). Dabei stellt die am 31. Juli 2008 veröffentlichte Druckschrift D4 einen vorveröffentlichten Stand der Technik für die vorliegende Anmeldung mit dem Anmeldetag 6. Oktober 2014 dar, der bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen ist, und zwar unabhängig davon, ob die Anmeldung gemäß Druckschrift D4 zu einem Patent geführt hat oder nicht.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_32

4. Die Anmeldung betrifft nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 einen Linearimpulsantrieb für bewegte Objekte, ohne dass eine Abstoßung an äußeren Medien erfolgt. Gemäß dem Kennzeichen des Anspruchs 1 soll dies dadurch erreicht werden, dass der Antrieb mit dem bewegten Objekt mechanisch verbunden ist und zwei Rotationskörper aufweist, die tangential an der Peripherie angetrieben und in eine beschleunigte Rotationsbewegung versetzt werden, wobei die gleichzeitig angetriebenen Rotationskörper im Objekt spiegelsymmetrisch angeordnet sind. Dabei soll die Aufgabe gelöst werden „in einem beweglichen Objekt eine Antriebskraft zu erzeugen, ohne dass in dem Objekt eine Gegenkraft entsteht, die den Antrieb aufheben würde“.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_33

Da der Antrieb des Anspruchs 1 somit ohne Abstoßung an äußeren Medien funktionieren soll, darf das bewegte Objekt sich weder an anderen Objekten abstoßen noch selber Masse ausstoßen. Entgegen den Ausführungen des Anmelders betrifft Anspruch 1 somit kein offenes, sondern ein geschlossenes System. Denn nach der Lehre des Anspruchs 1 steht das Objekt in keiner Wechselwirkung mit seiner Umgebung und es verlässt auch keine Masse das Objekt. In diesem Fall kann allein durch die gegenläufige Rotation der beiden Rotationskörper aber kein Vortrieb (linearer Impuls) erzeugt werden, da dies gegen das dritte Newtonsche Gesetz verstoßen würde.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_34

Die Argumentation des Anmelders, dass es sich um ein „offenes“ System handele, weil „Energie“ in Form von linearem Impuls über die Grenze des Systems fließe, ist nicht nachvollziehbar, denn das bewegte Objekt soll sich ja gerade nicht an äußeren Medien abstoßen und folglich auch nicht mit äußeren Medien zwecks Vortrieb wechselwirken.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_35

Die anmeldungsgemäße Lehre ist folglich nicht patentierbar, denn sie gibt dem Fachmann keine zu einem Erfolg im Hinblick auf das Erzeugen eines Linearimpulsantriebs führende Lehre zum technischen Handeln, weil sie gegen das dritte Newtonsche Gesetz (actio gleich reactio) verstößt.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_36

5. Darüber hinaus ist der Linearimpulsantrieb nach Anspruch 1 auch nicht neu (§ 3 PatG).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_37

Denn die Druckschrift D4 mit der Bezeichnung „Impulsabsorptionsantrieb“ offenbart in den Worten des Anspruchs 1 einen

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(a) Linearimpulsantrieb (vgl. den Titel: „Impulsabsorptionsantrieb“)

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_39

(b) für bewegte Objekte (vgl. Anspruch 1: „Sekundärantrieb für Raumfahrzeuge zur positiven und negativen Beschleunigung [...]“),

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_40

(c) ohne Abstoßung an äußeren Medien (vgl. Zusammenfassung, vorletzter Absatz: „Beim Impulsabsorptionsantrieb wird die Antriebsmasse (m1 und m2, Figur 6) nicht entlassen, sondern ihr wird ein Teil der translatorischen Wirkung durch die Umwandlung in Drehimpuls entzogen. Die Absorptionsscheiben nehmen die Antriebsmassen auf, erhalten dadurch ihre Symmetrie und einen Drehimpuls. Der Impuls p- des Systems (m3, Figur 6) bleibt translatorisch. Somit sind die Impulse p und p- nicht mehr symmetrisch und es erfolgt eine Geschwindigkeitsänderung mit der Richtung von p-“),

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_41

(d) wobei zwei Rotationskörper tangential an der Peripherie angetrieben werden und in eine beschleunigte Rotationsbewegung versetzt werden (vgl. Fig. 4 bis 7 auf S. 8/13 bis 11/13 und Abs. [0008]: „Der Impulsabsorptionsantrieb besteht aus einem Grundkörper, auf dem zwei Achsen symmetrisch angeordnet sind, welche wiederum zwei gleiche Scheiben so halten, dass mit dem Eintreffen der Antriebsmasse m1 und m2 der Schwerpunkt mit der Achse identisch ist. Der Impulstausch zwischen m1, m2 und m3 findet einmal direkt statt und zum anderen Mal über die Scheiben, wobei die Achsen als Überträger des Impulses fungieren.“).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_42

(e) Da das Antriebssystem mit dem Objekt mechanisch verbunden ist, wird auf das Objekt während der beschleunigten Rotation eine gerichtete Kraft ausgeübt, die als Antrieb wirkt (vgl. Abs. [0006]: „[...]Diese teilweise Umwandlung des Impulses der Antriebsmasse in einen Drehimpuls kann nur deshalb stattfinden, weil erst mit dem Eintreffen der Antriebsmasse am vorgesehenen Platz auf der Absorptionsscheibe die symmetrische Massenverteilung der Scheiben hergestellt wird, die Scheiben und somit keine aus der dabei entstehenden Rotation entspringende Kraft auf die Achse wirken kann (Fall von Euler) und der Impuls des Systems selbst weiterhin translatorisch wirkt und keinen Zugriff auf den Drehimpuls haben kann, da die Achse der Scheiben als kräftefrei bezeichnet werden kann. Nur das Trägheitsmoment der Scheiben verhindert eine vollkommene Umwandlung des Impulses der Antriebsmassen in einen Drehimpuls, weshalb entsprechend der Größe des Trägheitsmomentes ein Teil des Impulses der Antriebsmasse translatorisch an das System abgegeben wird.“)

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_43

(f) Gegenkräfte im Objekt können nicht auftreten, da die Achsen der Rotationskörper kraft neutral bleiben (vgl. obigen Abs. [0006]).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_44

(g) Durch die spiegelsymmetrische Anordnung der gleichzeitig angetriebenen Rotationskörper im Objekt werden Drehmomente auf das Objekt neutralisiert (vgl. die Figuren der D1 und die Merkmale d.) und g.) des Anspruchs 1: „d.) der Auftreffpunkt der Antriebsmassen so gewählt ist, dass sich die Scheiben jeweils paarweise synchron aber gegenläufig drehen, [...] g.) anschließend alle Scheiben synchron zum Stillstand gebracht werden, weshalb ein jeder Drehimpuls seinen Gegendrehimpuls hat und das System nicht in Eigenrotation verfällt, womit die teilweise Absorption des Impulses der Antriebsmassen vollzogen ist, bei dem ein Teil der Energie beim Abbremsen zurückgewonnen werden kann [...]“).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_45

Der Antrieb gemäß Anspruch 1 der Anmeldung ist demnach nicht neu (§ 3 PatG) und damit auch nicht patentfähig.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-07/23-w-pat-13-16#rd_46

6. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.