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BPatG Beschluss vom 27.04.2016 – 27 W (pat) 508/15

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2013 022 059

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Hermann und die Richterin kraft Auftrags Seyfarth

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss der Markenstelle vom 5. Januar 2015 aufgehoben und der Widerspruch insgesamt zurückgewiesen.

Gründe§

I.

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Gegen die am 14. März 2013 angemeldete und am 5. August 2013 für die Waren und Dienstleistungen der

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Klasse 9 CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Elektronische Publikationen [herunterladbar]

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Klasse 41: Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen (Events); Musikproduktion; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Organisation von Modeschauen für Unterhaltungszwecke

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eingetragene, farbige (schwarz, goldfarben, weiß, grau) Wort-Bildmarke Nr. 30 2013 022 059

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ist am 22. Oktober 2013 aus der prioritätsälteren, farbigen (gold, schwarz) Wort-Bildmarke Nr. 30 2013 021 685

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beschränkt auf die Dienstleistungen der Klasse 41 Widerspruch erhoben worden.

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Die Widerspruchsmarke ist eingetragen für

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Klasse 35: Online-Werbung in einem Computernetzwerk, Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für werbe- und verkaufsfördernde Zwecke, organisatorische Beratung, Planung von Werbemaßnahmen

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Klasse 41: Durchführung von Tanzveranstaltungen; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Musikdarbietungen; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, Organisation und Durchführung von Konferenzen, Organisation und Durchführung von Konzerten, Organisation und Durchführung von Modeschauen für Unterhaltungszwecke, Party-Planung (Unterhaltung), Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Veranstaltung und Durchführung von Bällen, Veranstaltung von Unterhaltungsshows, Betrieb eines Clubs, Betrieb einer Diskothek

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-27/27-w-pat-508-15#rd_12

Klasse 43: Catering, Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen, Party-Planung (Verpflegung), Vermietung von Versammlungsräumen, Dienstleistung einer Kinderkrippe, Betrieb einer Bar, Betrieb eines Cafés, Verpflegung von Gästen in Cafés, Verpflegung von Gästen in Restaurants, Verpflegung von Gästen in Cafeterias.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-27/27-w-pat-508-15#rd_13

Die Markenstelle für Klasse 41 des DPMA hat mit Beschluss vom 5. Januar 2015 dem Widerspruch stattgegeben und die Löschung der jüngeren Marke für die Dienstleistungen der Klasse 41 angeordnet. Zwischen der jüngeren Marke und der Widerspruchsmarke bestehe Verwechslungsgefahr. Die Widerspruchsmarke verfüge über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft, da sich der Bedeutungsgehalt des Wortbestandteils „ora“ für „diese Stelle, dieser Ort, dort“ im Türkischen nur einem relativ kleinen Teil der angesprochenen Verkehrskreise erschließe. Zudem sei der Bedeutungsgehalt für die Widerspruchsdienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht beschreibend. Zwischen den Dienstleistungen der jüngeren Marke und den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke sei teilweise Identität und im Übrigen Ähnlichkeit festzustellen. Die jüngere Marke halte den daraus resultierenden, gebotenen hohen Zeichenabstand gegenüber der Widerspruchsmarke nicht ein. Zwar unterschieden sich die Zeichen im Gesamteindruck, jedoch seien beide Zeichen vom Wortbestandteil „ora“ geprägt, so dass sich klangidentische Zeichen gegenüberstünden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-27/27-w-pat-508-15#rd_14

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers vom 12. Februar 2015. Die Markenstelle habe in unzutreffender Weise angenommen, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um ein breites, normal aufmerksames Publikum handle. Vielmehr handle es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um Angehörige des türkischen Kulturkreises. Der Zeichenbestandteil „ora“ präge als beschreibende Angabe nicht, dieser sei zumindest freihaltebedürftig. Die Zeichenähnlichkeit sei gering, sie unterschieden sich aufgrund der unterschiedlichen Anzahl an Silben sowie den Vokal- und Konsonantenfolgen phonetisch. Auch schriftbildlich unterschieden sich die gegenüberstehenden Zeichen aufgrund ihrer graphischen Ausgestaltung. Eine begriffliche Übereinstimmung könne höchstens hinsichtlich des Zeichenbestandteils „ora“ vorliegen, jedoch handle es sich dabei um ein freihaltebedürftiges Wort aus dem Grundwortschatz der türkischen Sprache. Der Markeninhaber beantragt,

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sinngemäß wie erkannt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-27/27-w-pat-508-15#rd_16

Die Widersprechende beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-27/27-w-pat-508-15#rd_18

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren vor dem DPMA.

II.

1.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-27/27-w-pat-508-15#rd_19

Da eine mündliche Verhandlung nach Wertung des Senats nicht geboten ist, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung.

2.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-27/27-w-pat-508-15#rd_20

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil entgegen der Ansicht der Markenstelle eine Gefahr von Verwechslungen im Sinn vom § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht besteht.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-27/27-w-pat-508-15#rd_21

Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren Marke nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu löschen, wenn unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles zwischen beiden Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Dienstleistungs- bzw. Warenidentität oder-ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-27/27-w-pat-508-15#rd_22

Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2013, 923, Nr. 34 - Specsavers-Gruppe/Asda; GRUR 2010, 1098, Nr. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Nr. 32 - BARBARA BECKER; BGH GRUR 2015, 176, Nr. 9 - ZOOM/ZOOM; GRUR 2014, 488, Nr. 9 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren (oder Dienstleistungen). Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2015, 176, Nr. 9 - ZOOM/ZOOM; GRUR 2014, 488, Nr. 9 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2014, 382, Nr. 14 - REAL-Chips).

3.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-27/27-w-pat-508-15#rd_23

Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen nicht zu besorgen.

a)

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-27/27-w-pat-508-15#rd_24

Dabei ist von einer noch durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit auszugehen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-27/27-w-pat-508-15#rd_25

Der Bestandteil ora allein weist mit dem Beschwerdeführer eine gewisse Schwächung der Kennzeichnungskraft auf, wenn er von einem türkischsprachigen Publikum als „ora“ gelesen und daher als „jener Ort“, „jene Stelle“ bzw. „dort“ verstanden wird. Das wird durch den zusätzlich erklärenden Bestandteil „club events stuttgart“ auf eine Ortsangabe unterstützt. Darüber hinaus ist „ora“ auch in romanischen Sprachen geläufig für Zeitangaben wie „jetzt, nun“ oder lateinisch für „bete“ und kann daher für ein breites Publikum einen Sinngehalt aufweisen. Da aber nicht fernliegend ist, die Buchstabenfolge einzeln mit „o“ „r“ „a“ zu benennen und insgesamt in der Gesamtschau die grafische Gestaltung des Zeichens nicht vernachlässigt werden wird, schwächt dieser Umstand die Kennzeichnungskraft des Zeichens nicht entscheidend.

b)

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-27/27-w-pat-508-15#rd_26

Die beanspruchten Dienstleistungen der sich gegenüberstehenden Marken sind als identisch und ähnlich anzusehen.

c)

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-27/27-w-pat-508-15#rd_27

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2014, 382, Nr. 14 - REAL-Chips; GRUR 2013, 833, Nr. 30 - Culinaria/Villa Culinaria). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235 Nr. 15 - AIDA/AIDU). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Wahrnehmungsrichtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2014, 382, Nr. 25 - REAL-Chips; GRUR 2010, 235, Nr. 18 - AIDA/AIDU; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rn. 254 m. w. N.).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-27/27-w-pat-508-15#rd_28

Den danach erforderlichen deutlichen Abstand hält die jüngere Marke aufgrund des zusätzlichen Bestandteils „NIGHT“ in schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht unzweifelhaft ein. Auch klanglich sind die Zeichen allerdings ausreichend weit beabstandet. Entgegen der Auffassung der Markenstelle wird die jüngere Marke nicht von dem Bestandteil „ora“ geprägt. Das Publikum wird die jüngere Marke in ihrer Gesamtheit als Kombination von „ora“ als Orts- oder Zeithinweis, mit „NIGHT“ als geläufigen Hinweis auf (spät-)abendliche Veranstaltungen erkennen. Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke wird durch die Zusammenstellung von „ora“, „night“ und insbesondere der Grafik bestimmt und mit „ora night“ benannt werden. Demgegenüber wird der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke ebenfalls entscheidend vom grafischen Bestandteil bestimmt und mit „o“ „r“ „a“, worauf die Gestaltung naheliegender hinführt, oder auch „ora club events“ benannt werden.

d)

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-27/27-w-pat-508-15#rd_29

Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Verbraucher die Vergleichsmarken im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. MarkenG gedanklich miteinander in Verbindung bringen. Dies wäre der Fall, wenn der Verbraucher, der die Unterschiede der Marken wahrnimmt und sie deshalb nicht unmittelbar verwechselt, aufgrund von Gemeinsamkeiten in der Markenbildung oder in prägenden Einzelteilen Anlass hätte, dass jüngere Zeichen (irrtümlich) der Inhaberin der älteren Marke zuzuordnen oder aufgrund dieser Umstände auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinne einer gemeinsamen Produktverantwortung, zu schließen. Ausschließlich assoziative Gedankenverbindungen, die zwar behindernde, rufausbeutende oder verwässernde Wirkung haben, nicht jedoch zu eigentlichen Herkunftsverwechslungen führen, erfasst § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 MarkenG nicht (EuGH GRUR 1998, 387, Nr. 18 - Sabél/Puma; BGH GRUR 2002, 544 - Bank 24).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-27/27-w-pat-508-15#rd_30

Eine derartige Verwechslungsgefahr wird regelmäßig nur dann bejaht, wenn die Widersprechende bereits mit einer Serie von Marken aufgetreten ist, die das in den Vergleichsmarken übereinstimmende Element als Stammbestandteil enthalten und das Publikum trotz abweichender Bestandteile das jüngere Zeichen mit der Widerspruchsmarke als ein davon abgeleitetes Serienzeichen in Verbindung bringt (vgl. z. B. BGH GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont; GRUR 2000, 886 - Bayer/BeiChem).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-27/27-w-pat-508-15#rd_31

Dies ist hier nicht der Fall. Eine serienmäßige Bezeichnungspraxis der Widersprechenden ist nicht ersichtlich.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-27/27-w-pat-508-15#rd_32

Insgesamt besteht zwischen den Vergleichsmarken somit kein solcher Ähnlichkeitsgrad, dass selbst bei Identität der Dienstleistungen und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie Berücksichtigung allgemeiner Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr gegeben wäre.

4.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-04-27/27-w-pat-508-15#rd_33

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).