Rechtsprechung / BPatG / 24. Senat / 2015

BPatG Beschluss vom 14.12.2015 – 24 W (pat) 574/14

24. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 047 208.2

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Dezember 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Schmid und der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-12-14/24-w-pat-574-14#rd_2

ÄGYPTISCHE ERDE

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-12-14/24-w-pat-574-14#rd_3

ist am 15. Mai 2014 als Wortmarke für die Waren

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-12-14/24-w-pat-574-14#rd_4

Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Cremes, Make-up, Puder und Bräunungspuder, insbesondere Egyptische Erden

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-12-14/24-w-pat-574-14#rd_5

zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-12-14/24-w-pat-574-14#rd_6

Die Markenstelle für Klasse 3 des DPMA hat diese unter der Nummer 30 2014 047 208.2 geführte Anmeldung nach entsprechender Beanstandung durch Beschluss vom 29. September 2014 zurückgewiesen. Der angemeldeten Wortfolge fehle jegliche Unterscheidungskraft, da sie sich in einer produktbeschreibenden Angabe erschöpfe. Das Zeichen „ÄGYPTISCHE ERDE“ bezeichne eine bestimmte Zubereitung gebrannter Tonerde, die bereits vor Jahrtausenden u. a. als Rougeersatz verwendet worden sei.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-12-14/24-w-pat-574-14#rd_7

Dagegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde, die er nicht näher begründet hat.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-12-14/24-w-pat-574-14#rd_9

den angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-12-14/24-w-pat-574-14#rd_10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle und den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-12-14/24-w-pat-574-14#rd_11

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der beantragten Eintragung der angemeldeten Wortfolge die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstehen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (vgl. § 37 Abs. 1 MarkenG).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-12-14/24-w-pat-574-14#rd_12

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 25, 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 31 f. - DOUBLEMINT).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-12-14/24-w-pat-574-14#rd_13

Die sprachüblich gebildete Wortfolge „ÄGYPTISCHE ERDE“ verweist in ersichtlich allgemein verständlicher Ausdrucksweise auf Erdreich, das in Ägypten entnommen oder nach ägyptischer Tradition aufbereitet wird. Im Bereich der Kosmetik bezeichnet die Wortfolge spezifisch ein aus gebrannter Tonerde gewonnenes feines Pulver, das als Rougeersatz dienen kann (vgl. die Anlagen 1 - 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 15. September 2015).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-12-14/24-w-pat-574-14#rd_14

Damit ist die angemeldete Wortfolge aufgrund ihres sinnfälligen Bedeutungsgehalts geeignet, die angemeldeten Waren, nämlich Make-up, Puder und Bräunungspuder, bzw. einen Inhaltsstoff der beanspruchten Waren, nämlich Creme (vgl. etwa sog. Tönungscreme), zu bezeichnen. Im Übrigen geht diese Wortbedeutung auch aus der Abfassung des Warenverzeichnis hervor, das die inhaltlich vergleichbare Angabe „Egyptische Erden“ umfasst.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-12-14/24-w-pat-574-14#rd_15

Nachdem die angemeldete Bezeichnung über eine warenbeschreibende Bedeutung verfügt, wird der Verkehr die angemeldete Marke auch nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich als Angabe über die die Art oder die Zusammensetzung der Ware wahrnehmen, so dass das angemeldete Zeichen zudem auch jeglicher Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehrt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-12-14/24-w-pat-574-14#rd_16

Über die Beschwerde konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war weder beantragt, vgl. § 69 Nr. 1 MarkenG, noch aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, vgl. § 69 Nr. 3 MarkenG.