Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2014

BPatG Beschluss vom 08.04.2014 – 27 W (pat) 502/14

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 039 645.6

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. April 2014 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Hermann und Richter k.A. Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

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Stettener Spectaculum

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-502-14#rd_3

hat die Markenstelle mit Beschluss vom 27. November 2013 teilweise zurückgewiesen, nämlich für die folgenden Dienstleistungen

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-502-14#rd_4

41: Veranstaltungen von Volksfesten und Ausstellungen für kulturelle Zwecke sowie sportlichen Wettbewerben, Volksbelustigungen, Musik- und Theaterdarbietungen und Aufführungen aller Art.

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Zur Begründung ist ausgeführt, „Spectaculum" sei eine gängige Bezeichnung für Unterhaltungsangebote mit mittelalterlichem Bezug.

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Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin am 12. Dezember 2013 Beschwerde erhoben und beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

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Sie teilte ferner mit, dass sie keine Begründung einreichen werde, und bat um Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-502-14#rd_8

Im Verfahren vor der Markenstelle hatte sie darauf abgestellt, „Spectaculum" stamme aus einer toten Sprache. Gegenwärtig werde es nicht beschreibend benutzt. Dementsprechend seien „Spectaculum Mundi“, „Spilwut Spectaculum" und „Spectaculum Ferrum" als Marke eingetragen worden.

II.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-502-14#rd_9

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen die Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-502-14#rd_10

Der Senat schließt sich der Argumentation der Markenstelle an. „Spectaculum“ ist, wie von der Markenstelle belegt, eine heute (wieder) gebräuchliche Bezeichnung für die versagten Dienstleistungen. So gibt es jedenfalls in Köln, Telgte, Dortmund, Oberursel, Worms, Oberwesel, Magdeburg und Bückeburg entsprechende Veranstaltungen. Eine intensive Recherche dürfte noch weit mehr zeigen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-502-14#rd_11

Dass „Spectaculum“ aus dem Lateinischen stammt, verhindert nicht, dass es in dem genannten Sinn verstanden wird. Im Deutschen ist das sehr ähnliche Wort „Spektakel“ bekannt. Es steht laut Duden (veraltet) für ein aufsehenerregendes, die Schaulust befriedigendes Theaterstück, für aufsehenerregende Vorgänge bzw. Anblicke, für ein Schauspiel und für große, viele Zuschauer, Besucher anlockende Veranstaltungen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-502-14#rd_12

Die latinisierte Endung „-ulum“ verfremdet dieses Wort nicht so, dass Unterscheidungskraft gegeben wäre. In Duden-Online ist der Begriff „Spektakulum“ in der Bedeutung „Spektakel“ verzeichnet.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-502-14#rd_13

Die in der angemeldeten Marke enthaltene Ortsangabe „Stettener“ führt im Zusammenhang mit Veranstaltungen ebenfalls nicht zur Unterscheidungskraft, da derartige Veranstaltungen an einem Ort stattfinden müssen. Die Ortsangabe individualisiert die Veranstaltung nicht.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-502-14#rd_14

Der Verbraucher wird „Spectaculum“ in eine Reihe mit anderen Volksfesten, Märkten einordnen und weitere solche Feste in Stetten nicht ausschließen, zumal er daran gewöhnt ist, in einer Kommune auch mehreren von verschiedenen Veranstaltern durchgeführten Bierfesten, Weinfesten etc. zu begegnen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-502-14#rd_15

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 MarkenG i.V.m. § 574 ZPO) liegen nicht vor, weil keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen und der Senat mit dieser Entscheidung nicht von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht.