Rechtsprechung / BPatG / 33. Senat / 2013

BPatG Beschluss vom 10.12.2013 – 33 W (pat) 55/12

33. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2008 002 427

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die Richterin Dr. Hoppe als Vorsitzende, die Richterin Kirschneck und den Richter Kätker am 10. Dezember 2013

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-10/33-w-pat-55-12#rd_1

Die Widersprechende hat gegen die Wort-/Bildmarke 30 2008 002 427

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-10/33-w-pat-55-12#rd_2

im Hinblick auf die Dienstleistungen „Installation von Heizungen“ und „Technische Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung“ Widerspruch eingelegt aus der Wortmarke 399 85 363

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-10/33-w-pat-55-12#rd_4

Die Markenstelle für Klasse 37 hat den Widerspruch mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 und die hiergegen eingelegte Erinnerung der Widersprechenden mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 zurückgewiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-10/33-w-pat-55-12#rd_5

Mit Beschluss vom 25. Juni 2013 (BPatG 24 W (pat) 39/11) hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts die Löschung der Widerspruchsmarke (399 85 363) gem. § 50 Abs. 1, 2 MarkenG angeordnet. Der Beschluss ist seit dem 15. November 2013 rechtskräftig.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-10/33-w-pat-55-12#rd_6

Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-10/33-w-pat-55-12#rd_7

Die Widerspruchsmarke ist mit Beschluss vom 25. Juni 2013 (BPatG 24 W (pat) 39/11) rechtkräftig gem. § 50 Abs. 1, 2 MarkenG gelöscht worden. Die Löschung wegen Nichtigkeit hat gem. § 52 Abs. 2 MarkenG Rückwirkung, so dass ein Widerspruch nicht mehr auf diese Marke gestützt werden kann (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 52 Rd. 27, § 42 Rd. 68).