Rechtsprechung / BPatG / 15. Senat / 2013

BPatG Beschluss vom 09.12.2013 – 15 W (pat) 24/12

15. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2005 060 193

…

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatengerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein und der Richter Dr. Egerer, Dr. Kortbein und Dr. Wismeth

beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 1.52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Juni 2012 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung über den Einspruch gegen das Patent 10 2005 060 193 auf Grundlage der erteilten Ansprüche 1 bis 20, Beschreibung Seiten 2 bis 7 gemäß Patentschrift, Zeichnungen Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift,

hilfsweise auf Grundlage des Hilfsantrags 1 mit den Ansprüchen 1 bis 18, Beschreibung Seiten 2 bis 7 gemäß Patentschrift, Zeichnungen Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift,

an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_1

Auf die am 14. Dezember 2005 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 10 2005 060 193 mit der Bezeichnung

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_2

„Verfahren und Vorrichtung zur kontinuierlichen Reduzierung der Geruchsbelastung von Abwasser in der Kanalisation, sowie Verfahren und Vorrichtung zur Ermittlung der Belastung einer Wasserprobe mit Geruchsstoffen“

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erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 17. Januar 2008.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_4

Nach Prüfung des dagegen eingelegten Einspruchs hat die Patentabteilung 1.52 mit Beschluss vom 5. Juni 2012 das Patent wegen mangelnder Ausführbarkeit des beanspruchten Verfahrens widerrufen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_5

Ihren Einspruch hatte die Einsprechende auf folgende Druckschriften gestützt:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_6

(1) Köster, W.: Die Bedeutung von Geruchsemissionen und Geruchsimmissionen für die Planung und den Betrieb von Abwasser- und Abfallentsorgungsanlagen, Gewässerschutz Wasser Abwasser Bd. 154, D82 (Diss. TH Aachen), Aachen 1996.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_7

(2) Frechen, F.-B., Köster, W.: Odour Emission Capacity of Wasterwaters – Standardization of Measurement Method and Application, Wat. Sci. Tech. 38 (3) (1998) 61-69.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_8

(3) Petersen, O.: Geruchsemissionen aus dem Kanalnetz, Vortrag gehalten auf dem 3. Treffen der ATV-DVWK Kanalnachbarschaft 2003 (Kap. 5.3).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_9

http://www.atv-dvwk-nord.de/aktuelles/oke.htm., Stand 08.10.04.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_10

(4) Frechen, F.-B., Frey, M.: KA-Abwasser, Abfall 52 (4) (2005) 372-374.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_11

(5) Frechen, F.-B.: Geruchsemissionen – Grundlagen und Messtechnik, 10. Kasseler Siedlungswasserwirtschaftliches Symposium, Kassel 4. – 5. 10. 2005.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_12

(6a) Frechen, F.-B.: Geruchsemissionen – Grundlagen der Messtechnik, in: Wasser, Abwasser, Umwelt – Schriftenreihe des Fachgebietes Siedlungswasserwirtschaft der Universität Kassel, 27, Kassel University Press 2005, 9-11 bis 9-13.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_13

(6b) Frey, M.: Minderung der Geruchsemissionen am Beispiel des Projektes Kanal Köln/Mönchengladbach, in: Wasser, Abwasser, Umwelt – Schriftenreihe des Fachgebietes Siedlungswasserwirtschaft der Universität Kassel, 27, Kassel University Press 7.10.2005, 10-7 und 10-9.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_14

(7) Firmenmagazin „Der Laubfrosch“, VTA Engineering und Umwelttechnik GmbH, Ausgabe 28, März 2005, S. 3.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_15

(8) Boeker et. al.: Methodik und Technik der Online-Geruchsmessung, Gefahrstoffe – Reinhaltung der Luft Nr. 7/8, 63 (2003) 283-289.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_16

Dem Widerrufsbeschluss lagen die insgesamt zwanzig Patentansprüche in der erteilten Fassung mit folgendem Wortlaut zugrunde:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_17

In ihrer Begründung stützt sich die Patentabteilung auf die Absätze [0004] und [0010] der Beschreibung des Streitpatents und dabei insbesondere darauf, dass gemäß Streitpatent – im Gegensatz zur Ermittlung der Geruchsbelastung des Abwassers gemäß Stand der Technik anhand der alleinigen Bestimmung des Schwefelwasserstoffgehalts – die Geruchsbelastung anhand der tatsächlich im Abwasser befindlichen Geruchsstoffe (vgl. Merkmal 2.1) bestimmt werden soll. Ein Summenparameter mit der Bezeichnung „Geruchsstoffe“ sei allerdings nicht bekannt. Zur Ausführung der Erfindung hätte der Parameter „Geruchsstoffe“ einer Definition in der Anmeldung bedurft.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_18

Gegen die Entscheidung der Patentabteilung 1.52 über den Widerruf des Patents hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 2. Juli 2012 Beschwerde eingelegt, mit nachfolgendem Schriftsatz vom 22. Mai 2013 eine Begründung eingereicht und beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Juni 2012 aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Einspruchsgründe an die Einspruchsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts zurückzuverweisen, hilfsweise mündliche Verhandlung anzuberaumen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_19

Im Wesentlichen bringt die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin vor, aus dem in der Beschreibungseinleitung des Patents angegebenen Stand der Technik gehe hervor, dass die aus dem Abwasser in die Umgebungsluft austretenden Geruchsstoffe mittels der elektronischen Geruchsmessgeräte Airsense oder Altrasense gemessen werden könnten und deshalb der Zurückweisungsgrund mangelnder Ausführbarkeit bezüglich Schritt a) ebenso wenig zutreffe wie das Nichtwissen des Fachmanns bezüglich eines Summenparameters mit der Bezeichnung „Geruchsstoffe“. Im Übrigen gebe es bereits gewerbliche Anbieter, die die Konzentration von Geruchsstoffen messen würden, z. B. TÜV Nord (vgl. B1 Internetangebot des TÜV Nord), wobei sie zudem auf die EN 13725 mit dem Titel „Luftbeschaffenheit – Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer Olfaktometrie“ verwiesen hat.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_20

Im Übrigen sei der Einspruch – wie bereits im Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung vorgebracht – unzulässig, da er nicht ausreichend mit Gründen versehen sei. In diesem Zusammenhang wirft die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin auch die Frage einer nur dem Umfang der Begründung entsprechenden teilweisen Zulässigkeit des Einspruchs auf.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_21

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013 demgegenüber vorgebracht, die Verschmutzung des Abwassers sei nicht anhand der Geruchsstoffe festzustellen, da diese nur einen Teil der Verschmutzungen ausmachten. Sie habe nicht gegen den Begriff „Geruchsstoffe“ an sich argumentiert und verweist dazu auf ihren Einspruchsschriftsatz vom 12. Februar 2008 (vgl. dort S. 1 und 2), aus dem weitere Gründe gegen die Ausführbarkeit zu entnehmen seien. Sie ist darüber hinaus weiterhin der Ansicht, dass die beanspruchten Gegenstände, neben der Nichtausführbarkeit, weder neu seien noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten, was im Einspruchsverfahren im Übrigen noch nicht geprüft worden sei.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_22

In einem Zusatz zur Ladung zur mündlichen Verhandlung ist den Verfahrensbeteiligten unter anderem mitgeteilt worden, dass sich die Ausführbarkeit des beanspruchten Verfahrens allenfalls auf dem Fachmann geläufige Arbeitsweisen stützen könnte. Außerdem ist darauf hingewiesen worden, dass die Patentfähigkeit an diesem die Ausführbarkeit stützenden Stand der Technik scheitern könnte. Im Übrigen wurden sie unter Verweis auf beispielsweise die vorveröffentlichte Druckschrift Wat.Sci.Tech. 38 (1998) 61-69 und unter Hinweis auf weiteren, der Patentinhaberin aus dem parallelen europäischen Erteilungsverfahren bekannten Stand der Technik darüber informiert, dass dabei auch die dem Fachmann geläufige Ermittlung der Gesamtemissionskapazität der Geruchsstoffe (OEC) zu berücksichtigen sei.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_23

In der mündlichen Verhandlung überreichte die Patentinhaberin einen Hilfsantrag mit den Ansprüchen 1 bis 18, wegen deren Wortlauts auf die Gerichtsakte verwiesen wird.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_24

Der Vertreter der Patentinhaberin stellt den Antrag,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_25

den Beschluss der Patentabteilung 1.52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Juni 2012 aufzuheben,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_27

die Sache zur anderweitigen Entscheidung über den Einspruch gegen das Patent 10 2005 060 193 auf Grundlage der erteilten Ansprüche 1 bis 20, Beschreibung Seiten 2 bis 7 gemäß Patentschrift, Zeichnungen Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_28

hilfsweise auf Grundlage des Hilfsantrags 1 mit den Ansprüchen 1 bis 18, Beschreibung Seiten 2 bis 7 gemäß Patentschrift, Zeichnungen Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_29

an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_30

Die Vertreterin der Einsprechenden stellt den Antrag,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_31

die Beschwerde zurückzuweisen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_32

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_33

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist frist- als auch formgerecht eingelegt worden und zulässig (§ 73 PatG). Sie hat auch Erfolg.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_34

Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, da der Gegenstand des Patents ausführbar ist.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_35

Die Sache ist zur anderweitigen Entscheidung über den Einspruch gegen das Patent auf Grundlage der erteilten Patentansprüche an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, da die zuständige Patentabteilung den Widerruf ausschließlich auf die Nichtausführbarkeit lediglich eines Teilgegenstands des angegriffenen Patents gestützt und dabei versäumt hat, die Verfahrensbeteiligten zu der Entscheidung anzuhören (§ 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_36

Zudem sind die vorgebrachten Einspruchsgründe mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit erstinstanzlich noch nicht geprüft worden (§ 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_37

1. Dem Vorbringen der Patentinhaberin, der Einspruch sei zumindest bezüglich einzelner Einspruchsgründe unzulässig, kann der Senat nicht beitreten.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_38

Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch nach § 21 Abs. 1 PatG rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt worden, so dass die Patentinhaberin und die Patentabteilung daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Widerrufsgründe ohne eigene Ermittlungen ziehen können (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG). Insoweit ist der Beschluss der Patentabteilung, in dem die Zulässigkeit des Einspruchs anerkannt wurde, nicht zu beanstanden.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_39

Für die Zulässigkeit des Einspruchs genügt, dass die Einsprechende im Einspruchsschriftsatz innerhalb der Einspruchsfrist unter Bezugnahme auf eine (oder mehrere) Druckschrift(en) zu den Patentansprüchen Stellung genommen und ausgeführt hat, weshalb der beanspruchte Gegenstand nicht patentfähig sei.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_40

Dies ist hier der Fall.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_41

Die Einsprechende hat in ihrem Schriftsatz vom 12. Februar 2008 und damit innerhalb der dreimonatigen Einspruchsfrist die gesetzlichen Einspruchsgründe mangelnde Ausführbarkeit, mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit vorgebracht. Dabei hat sie in übersichtlicher Weise und im Einzelnen ausgeführt, worauf sie ihr jeweiliges Vorbringen gründet. Neben den Ausführungen zur mangelnden Ausführbarkeit hat die Einsprechende ihr Vorbringen zur Neuheit und zur erfinderischen Tätigkeit unter anderem auf mehrere vorveröffentlichte Druckschriften gestützt und dabei sämtliche nebengeordneten unabhängigen Patentansprüche abgehandelt.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_42

Nicht zu beanstanden ist, dass sie sich dabei im Wesentlichen auf Kernmerkmale der jeweiligen Anspruchsgegenstände bezogen hat (vgl. z. B. BPatG GRUR 2004, 231 – Leiterplattenbeschichtung, Abschnitt II.2a; BGH Xa ZB 28/08 v. 30.7.2009 - Leistungshalbleiterbauelement).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_43

Das wie im vorliegenden Fall inkorrekte Zitieren einer Druckschrift führt weder zur Unzulässigkeit des Einspruchs per se, noch hindert es die Einsprechende, die korrekte Literaturstelle und andere Druckschriften auch nach Ablauf der Einspruchsfrist nachzureichen, sofern der Einspruch ansonsten zulässig ist.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_44

Die Möglichkeit eines nur bezüglich einzelner Einspruchsgründe zulässigen Einspruchs scheidet allein schon deshalb aus, weil von Amts wegen weitere Einspruchsgründe, auch solche, die von dem Einsprechenden innerhalb der Einspruchsfrist nicht wirksam geltend gemacht sind, geprüft und sogar nachträglich zugelassen werden können (Amtsermittlungsgrundsatz im Einspruchsverfahren).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_45

Darüber hinaus gehende Überlegungen und Vorbringen der Patentinhaberin zur Unzulässigkeit des Einspruchs betreffen die Begründetheit des Einspruchs bzw. die Schlüssigkeit des Einspruchsvorbringens und damit die Patentfähigkeit des angegriffenen Gegenstands an sich, nicht jedoch die Zulässigkeit des Einspruchs.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_46

2. Die Anspruchsfassung des Streitpatents weist insgesamt die vier nebengeordneten Patentansprüche 1, 3, 11 und 20 auf, wobei die Patentansprüche 11 und 20 jeweils auf Vorrichtungen und die Patentansprüche 1 und 3 jeweils auf Verfahren gerichtet sind.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_47

Der Sachanspruch 11 betrifft eine

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_48

A) Vorrichtung zum Feststellen der aktuellen Verschmutzung von Abwasser,

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_50

B) einen Reaktor zur Aufnahme der Wasserprobe,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_51

C) eine Vorrichtung zum Ausblasen der Geruchsstoffe aus der Wasserprobe,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_52

C.1) die an den Reaktor angeschlossen ist,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_53

C.2) das Ausblasen erfolgt mittels eines gasförmigen Mediums,

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_54

D) ein Geruchsmessgerät zur Messung der im ausgeblasenen Medium befindlichen Geruchsstoffe,

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_55

D.1) das über eine Luftleitung ausgangsseitig mit dem Reaktor verbunden ist.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_56

Der Sachanspruch 20 betrifft eine

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_57

E) Vorrichtung zur kontinuierlichen Reduzierung der Geruchsbelastung von Abwasser in der Kanalisation,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_59

F) eine Recheneinheit zum Errechnen der erforderlichen Menge eines Geruchssenkungsmittels,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_60

G) eine Dosiereinrichtung

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_61

G.1) mit einer Vorrichtung zum Ermitteln der Belastung einer Wasserprobe mit Geruchsstoffen

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_63

G.2) mit einer Vorrichtung zum Feststellen der aktuellen Verschmutzung gemäß der Merkmale wenigstens eines der Patentansprüche 11 bis 19.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_64

Der Verfahrensanspruch 1 betrifft ein

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_65

1) Verfahren zur kontinuierlichen Reduzierung der Geruchsbelastung von Abwasser in der Kanalisation

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_66

umfassend folgende Schritte:

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_67

2) Feststellung der aktuellen Verschmutzung des Abwassers anhand einer Wasserprobe des Abwassers

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_68

2.1) durch Ermitteln der Belastung der Wasserprobe mit Geruchsstoffen,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_69

3) Errechnen der erforderlichen Menge eines Geruchssenkungsmittels

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_70

3.1) in Abhängigkeit von dem Grad der Verschmutzung,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_71

3.2) zur Senkung der Geruchsbelastung unter einen festgelegten Grenzwert,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_72

4) Zugabe der definierten (erforderlichen) Menge des Geruchssenkungsmittels in das Abwasser,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_73

5) kontinuierliche Wiederholung der Schritte 2 bis 4.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_74

Der Verfahrensanspruch 3 betrifft ein

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_75

6) Verfahren zur Ermittlung der Belastung einer Wasserprobe mit Geruchsstoffen

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_76

umfassend folgende Schritte:

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_77

7) Einleiten einer definierten Menge des Wassers als Wasserprobe in einen Reaktor,

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_78

8) Ausblasen der Geruchsstoffe aus der Wasserprobe mittels eines gasförmigen Mediums,

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_79

8.1) vorzugsweise Umgebungsluft,

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_80

9) Führen des ausgeblasenen, mit Geruchsstoffen beladenen Mediums in ein Geruchsmessgerät,

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_81

10) Messen der Menge der Geruchsstoffe durch das Geruchsmessgerät,

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_82

11) Weiterleiten des Messergebnisses an eine Auswerteeinheit,

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_83

12) Ausleiten der Wasserprobe aus dem Reaktor.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_84

3. Die Patentabteilung 1.52 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Zurückweisung des Streitpatents ausschließlich auf mangelnde Ausführbarkeit gegründet, dabei lediglich das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung und damit nur einen Teilgegenstand des Streitpatents (vgl. Merkmal 1) auf seine Ausführbarkeit hin untersucht.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_85

Die Beurteilung der Ausführbarkeit des durch das Verfahren nach Patentanspruch 1 bezeichneten Teilgegenstands des Streitpatents durch die Patentabteilung (vgl. den angefochtenen Beschluss S. 4, insbes. Abs. 4 und 5) hält jedoch einer Überprüfung nicht stand.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_86

a) Zwar hat die Patentabteilung in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass in dem Streitpatent außer Sulfiden und Schwefelwasserstoff keine weiteren Geruchsstoffe und Geruchsstoff generierenden Schadstoffe benannt sind und auch keine Methode zur Messung dieser Stoffe beschrieben ist. Die Patentabteilung ist bei der Bewertung der Ausführbarkeit des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 davon ausgegangen, dass die Ausführbarkeit bereits deshalb zu verneinen sei, weil – im Gegensatz zum Stand der Technik – nicht allein der Schwefelwasserstoffgehalt, sondern die tatsächlich im Abwasser befindlichen Geruchsstoffe bestimmt werden sollen, ein „Summenparameter mit der Bezeichnung Geruchsstoffe“ allerdings nicht bekannt sei. Dem kann der Senat nicht beitreten.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_87

Ob, in welchem Umfang und wie exakt einige oder sämtliche aus dem Abwasser ausgeblasenen gasförmigen Stoffe von einem handelsüblichen und dem Fachmann geläufigen Messgerät erfasst werden können, ist abhängig von der gegenständlichen Ausgestaltung und der Qualität der beanspruchten Vorrichtung insgesamt, einschließlich des Messgeräts (vgl. Merkmale A und D sowie G.1 oder G.2) sowie des damit durchzuführenden Verfahrens und nicht eine Frage der Ausführbarkeit. Die Vollständigkeit und Genauigkeit der Erfassung sämtlicher Geruchsstoffe bedingt die Qualität, den technischen Fortschritt, die Überlegenheit und damit die Konkurrenzfähigkeit des Verfahrens einschließlich Probenaufbereitung und Analytik, nicht aber dessen Ausführbarkeit an sich.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_88

Dass es sich bei „Geruchsstoffen“ nicht um ein durch einen „Summenparameter“ exakt zu definierendes, hinsichtlich seiner stofflichen Elemente invariables Stoffkollektiv handelt, ist dem Fachmann geläufig und ergibt sich allein schon aus der je nach seiner (bio)chemischen und physikalischen Vorgeschichte bis hin zur Analytik variierenden Zusammensetzung des Abwassers. Diese vom Einzelfall abhängige Zusammensetzung des Abwassers bedeutet allerdings nicht, dass dem Fachmann der Begriff „Geruchsstoffe“ und die Möglichkeiten zur Analyse solcher darunter subsumierbarer gasförmiger Geruchsstoffe, einzeln oder als mehr oder weniger umfangreiches Stoffkollektiv, in Abwässern unbekannt sind.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_89

Bereits aus den Verfahrensmerkmalen des nebengeordneten erteilten Patentanspruchs 3, insbesondere aus dem Ausblasen der Geruchsstoffe mittels eines gasförmigen Mediums (vgl. Merkmale 8, 8.1), ergibt sich mangels anderweitiger stofflicher Ausgestaltung und Offenbarung, dass es sich bei den nach Patentanspruch 1 zu erfassenden Geruchsstoffen (vgl. Merkmal 2.1) unter anderem um die dem Fachmann geläufige Gesamtemissionskapazität bzw. das Gesamtemissionspotential von Geruchsstoffen eines Abwassers handeln kann. Die Patentabteilung hätte diesen Sachverhalt ohne Weiteres aus dem im Einspruchsverfahren vorgebrachten Stand der Technik erkennen können (vgl. (1), (2), (4), (5), z. B. (2) S. 64 Abs. 2 ff, (4) S. 372 mi Sp. le Abs., (6a) 9-11 Abschn. 4). Weitergehende Überlegungen oder eine eigene Recherche des nächstkommenden Standes der Technik waren deshalb für die Bewertung der Ausführbarkeit nicht erforderlich. Ob mit dem/den Verfahren und mit der/den Vorrichtungen des Streitpatents dann gegenüber dem Stand der Technik neue und gegebenenfalls erfinderische Lehren verbunden sind, ist dann aber nicht eine Frage der Ausführbarkeit, sondern der Abgrenzbarkeit von dem vorgebrachten oder zu ermittelnden Stand der Technik.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_90

Eine Feststellung der aktuellen Verschmutzung des Abwassers anhand einer Wasserprobe des Abwassers durch Ermitteln der Belastung der Wasserprobe mit Geruchsstoffen (Merkmale 2 und 2.1) im Zuge eines Verfahrens zur kontinuierlichen Reduzierung der Geruchsbelastung von Abwasser in der Kanalisation (Merkmal 1) ist – ungeachtet der Qualität und Überlegenheit des beanspruchten Verfahrens gegenüber dem Stand der Technik – mit herkömmlichen analytischen Mitteln jedenfalls insoweit möglich und damit ausführbar.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_91

b) Entsprechendes ist bei der Bewertung der Ausführbarkeit des Verfahrens gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 3 sowie der Vorrichtungen gemäß den nebengeordneten Sachansprüchen 11 und 20 zu berücksichtigen.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_92

Das Verfahren zur Ermittlung der Belastung einer Wasserprobe mit Geruchsstoffen gemäß Patentanspruch 3 umfasst, wie der Wortlaut der Merkmale 6, 8 bis 10 erkennen lässt, nicht die Erfassung bestimmter, konkret festgelegter Geruchsstoffe, sondern ein stofflich unbestimmt gehaltenes Kollektiv von mittels eines gasförmigen Mediums aus dem Abwasser bzw. der Abwasserprobe ausblasbaren Stoffen. Sämtliche anspruchsgemäß umfassten Verfahrensschritte 7 bis 11 sind ersichtlich ohne Weiteres ausführbar, einschließlich des Ausblasens der dem Wortsinn entsprechend flüchtigen, je nach dem Detektionssystem mehr oder weniger stark zu riechenden Inhaltsstoffe des Abwassers sowie der Messung der geruchsbildenden Stoffe, gegebenenfalls mittels eines wie in der Beschreibungseinleitung ausgeführten handelsüblichen Geruchsmessgeräts. Die qualitativen und quantitativen Ergebnisse der einzelnen Verfahrensschritte bestimmen – wie bei allen analytischen Verfahren – vor allem die Fortschrittlichkeit, die Akzeptanz und damit den Markterfolg eines analytischen Verfahrens und/oder einer analytischen Vorrichtung, nicht aber dessen Ausführbarkeit in patentrechtlicher Hinsicht.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_93

Die Bereitstellung von Vorrichtungen gemäß den Patentansprüchen 11 und 20 mit den gegenständlichen Ausgestaltungen der betreffenden Merkmale B bis D.1 und F bis G.2 ist ohne Weiteres möglich. Deshalb bestehen nach Ansicht des Senats auch keinerlei Bedenken zur Ausführbarkeit der Lehre des Streitpatents betreffend die Teilgegenstände der Patentansprüche 11 und 20.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_94

4. Die Patentabteilung hat nur einen Teilgegenstand von insgesamt vier Teilgegenständen auf die Ausführbarkeit hin untersucht und sich im Übrigen nicht mit den weiteren Einspruchsgründen auseinandergesetzt.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_95

Dabei hat es die Patentabteilung unterlassen, die Verfahrensbeteiligten vorab zumindest in einem Zwischenbescheid über den beabsichtigten Widerruf des Streitpatents wegen mangelnder Ausführbarkeit nur eines Teilgegenstands in Kenntnis zu setzen (vgl. hierzu BGH GRUR 2010, 87 – Schwingungsdämpfer). Eine solche Unterrichtung wäre auch deshalb erforderlich gewesen, weil sich die Patentinhaberin in ihrer Erwiderung auf den Einspruch unter Verweis anhand der vorveröffentlichten Druckschrift (8) auf den dem Fachmann geläufigen Stand der Technik zur Messung von Geruchsemissionen aus Abwasser insbesondere mit der Frage der Ausführbarkeit auseinandergesetzt hat.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_96

Ein Patent darf im Einspruchsverfahren jedenfalls nur dann insgesamt widerrufen werden, wenn die Widerrufsgründe sämtliche selbstständigen (erteilten) Patentansprüche betreffen oder der Patentinhaber die Aufrechterhaltung des Patents nur im Umfang eines Anspruchssatzes begehrt, der zumindest einen nicht rechtsbeständigen Patentanspruch enthält (vgl. BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_97

Auch wenn die Patentinhaberin im Einspruchsverfahren keinen hilfsweisen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, oblag es der Patentabteilung in Anbetracht der besonderen Fallkonstellation die Verfahrensbeteiligten vorab in einem Zwischenbescheid nicht nur über die Zulässigkeit, sondern insbesondere über den beabsichtigten Widerruf des Patents wegen fehlender Ausführbarkeit nur eines seiner Teilgegenstände zu informieren.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_98

Gemäß § 79 (3) PatG steht eine Zurückverweisung oder eine abschließende Entscheidung über die Beschwerde im Ermessen des Gerichts. Dabei sind Instanzenverlust, Verfahrensverzögerung und sachgerechte Prüfung gegeneinander abzuwägen. In vorliegendem Fall kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der seitens der Patentinhaberin geltend gemachte Instanzenverlust sowie die bisher fehlende Untersuchung der Frage der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit der Gegenstände des Streitpatents eine Zurückverweisung an das Patentamt rechtfertigt.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-12-09/15-w-pat-24-12#rd_99

Die Patentabteilung wird folglich die Ausführbarkeit des gesamten Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 sowie der Gegenstände der Patentansprüche 3, 11 und 20, als auch die weiteren Einspruchsgründe mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit zu prüfen haben. Dies gilt gegebenenfalls auch für die Patentansprüche nach Hilfsantrag 1.