Rechtsprechung / BPatG / 29. Senat / 2013

BPatG Beschluss vom 14.11.2013 – 29 W (pat) 67/11

29. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 53 877

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2013 unter Mitwirkung der Richterin Kortge als Vorsitzender, der Richterin Uhlmann und der Richterin kraft Auftrags Akintche

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. März 2010 und 9. März 2011 werden aufgehoben.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschung der Marke 301 53 877 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 301 52 003 anzuordnen.

Gründe§

I.

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Die Wort-/Bildmarke 301 53 877

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der Beschwerdegegner ist am 7. September 2001 angemeldet und am 7. Januar 2002 in das Markenregister bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen worden für die Dienstleistungen der

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_3

Klasse 35: Büroarbeiten;

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Klasse 37: Installationsarbeiten;

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Klasse 38 Telekommunikation.

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Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 8. Februar 2002.

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Der Beschwerdeführer hat gegen die Eintragung am 8. Mai 2002 Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 301 52 003

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die am 29. August 2001 angemeldet und am 5. Februar 2002 eingetragen worden ist für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37, 38 und 42:

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Software; Datenspeicher, nämlich Disketten, Compactdiscs, Magnetfestplatten und Magnetbänder, Magnetblasenspeicher, Festkörperspeicher, Bandlaufwerke, optisch und/oder mechanisch kodierte Speicherplatten und Speicherbandsysteme; DVDs; Computer sowie hieraus ganz oder im Wesentlichen bestehende Anlagen; Datenverarbeitungsgeräte und -apparate, insbesondere Datenerfassungsgeräte und -apparate sowie auf Datenträgern aufgezeichnete und/oder in Datenspeichern enthaltene Betriebssysteme und Anwendungsprogramme hierfür; Computer-Ausgabegeräte, insbesondere Drucker, Schreiber, Plotter, Mikrofilmerstellungsgeräte und -apparate (COM), Terminals, Bildschirme, sonstige Sicht- und Fühlgeräte; Teile von Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, insbesondere von Datenerfassungs-, Datenverarbeitungs- und Datenausgabeanlagen und -geräten; Interfaces; Geräte und Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten, Ton und Bild; Apparate und Geräte für Datenfernübertragung sowie hieraus ganz oder im Wesentlichen bestehenden Anlagen; elektrische und elektronische Bauteile zur Netzwerkverkabelung, zur Anbindung von Anlagen an interne und externe Netzwerke, an Großrechenanlagen sowie an öffentliche oder private Datennetze; Chips (elektronische Bauteile); integrierte Schaltungen; Mikroprozessoren; Geräte und Apparate zur Sprachein- und -ausgabe sowie zur Stimmerkennung; Geräte und Apparate zur Klarschrifterkennung; Telefonanlagen, Faxapparate, Bildtelefone; Codierer, codierte Identifikations- und/oder Servicekarten; Smartcards; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften über Onlineshops; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Auskünfte, Ermittlungen, Informationen, Nachforschungen, Organisationsberatung und Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten, Beratungen in Fragen der Geschäftsführung, Planungen bei der Geschäftsführung; Bannerexchange, nämlich Vermietung von Werbeflächen im Internet; betriebswirtschaftliche Beratung; Betrieb von elektronischen Märkten im Internet durch Onlinevermittlung von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren, als auch über die Erbringung von Dienstleistungen; Dateienverwaltung mittels Computer; Datenverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen eines E-Commerce-Abwicklers, nämlich Warenpräsentation, Bestellannahme, Lieferabwicklung sowie Rechnungsabwicklung über elektronische Bestellsysteme; Dienstleistungen eines Onlineanbieters durch Bereitstellen eines Internetforums zur Veröffentlichung von redaktionell aufbereiteten Beiträgen zur allgemeinen Information sowie zur Abgabe und zum Austausch von Meinungen und Informationen; Dienstleistungen eines Onlineanbieters durch Bereitstellen eines Internetforums zur Beschaffung im Business-to-Consumer-Bereich und Business-to-Business-Bereich; kaufmännische und organisatorische Betreuung von Unternehmen; Konzeption und Realisierung von Präsentationen und anderen Informationsangeboten zu Werbezwecken, Informationszwecken, Verkaufszwecken und zur Kommunikation mit Kunden und Interessenten und insbesondere zur Veröffentlichung im Internet, in anderen Datennetzen, in Onlinediensten sowie mittels Multimediatechniken; Marketing; Sichten, Sammeln und Auswerten von Daten, Informationen, Texten und Bildern im Internet und Bereitstellen dieser Daten durch eine Vielzahl elektronischer Verweise (Links) auf andere Websites in katalogisierter Form; Systematisierung und Zusammenstellung von Daten in Datenbanken; Systematisierung und Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Telemarketing; Angebote in Form von Daten, Text, Bild, Ton oder sämtliche Kombinationen dieser Elemente für den Verkauf von Waren aller Art und Dienstleistungen sowie entsprechende Informations- und Kommunikationsdienstleistungen für Dritte, in Datennetzen, insbesondere im Internet; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Vermietung und Vermittlung von Werbeflächen, insbesondere im Internet; Vermietung von Büromaschinen und Geräten, soweit in Klasse 35 enthalten; Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren für Dritte; Werbung im Internet für Dritte; Dienstleistungen eines Internetproviders, nämlich Bereitstellen von Internetzugängen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; Bereitstellung einer E-Commerce-Plattform im Internet; Telekommunikation; Anbieten und Mitteilen von datenbankgespeicherten Informationen, insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Auskünfte über Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Beratung bei der Übermittlung von Daten/Informationen; Bereitstellen eines Forums für Kommunikation im Internet; Bereitstellen von Informationen in Datennetzen, insbesondere im Internet; Bereitstellung und Betrieb einer Service-Hotline für Internetnutzer; Bereitstellung und Betrieb von Internetportalen für Dritte; Betrieb eines Kommunikationsnetzes, insbesondere für die Sprachkommunikation in Mobilfunknetzen durch Übermittlung und Weiterleitung von Daten und sonstigen Informationen zwischen Mobilfunkgeräten untereinander oder mit Endgeräten in Festnetzen; Betrieb eines Mobilfunkdienstes zur Übermittlung von Sprach-, Bild- und Dateninformationen; Betrieb und Vermietung von Geräten und Einrichtungen für die Telekommunikation; Betrieb von Chatrooms, Chatlines und Foren; Betrieb von Netzwerken zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache sowie Offline- und Online-Multimediadienste; computerisierte Bestellannahme für andere, für Teleshoppingangebote und Waren- und Dienstleistungsangebote im Internet und in anderen der Ton-, Bild- und Datenübertragung dienenden Medien; datenverarbeitungsgestützte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste für offene und geschlossene Benutzerkreise; Dienstleistungen eines E-Mail-Dienstes; Dienstleistungen eines Onlineanbieters, nämlich Errichtung von Diskussionsforen; Dienstleistungen eines Online-Informationsdienstes, insbesondere Bereitstellen ständig aktualisierter Nachrichten, Wetterdaten und Telefontarifen, Dienstleistungen eines Telefonproviders; Dienstleistungen im Rahmen des Betriebes von Telekommunikationsnetzen, nämlich Identifizieren von Teilnehmern bestimmter Gruppen von Netzteilnehmern, Bestimmen von Tarifen und Zuordnen zu diesen Gruppen; Durchführung von Telefondiensten, Teletext-Services, computergestützte Übertragung von Nachrichten und Bildern; Internetdienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und des Mobilfunks, insbesondere Telefonkostenberechnung, interaktive technische Beratungsdienstleistungen, Ermöglichung elektronischer Abfragen und deren Beantwortung im technischen Bereich, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen (Webmessaging); Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Online-Informationsdienste außerhalb des Internets, insbesondere Sichtung, Erstellung, Bereitstellung, Sammeln, Auswerten, Übermitteln und Verbreiten von Informationen und Nachrichten jeglicher Art für Dritte in elektronischen Kommunikationsmedien außerhalb des Internets (soweit in Klasse 38 enthalten); Internetdienstleistungen (soweit in Klasse 38 enthalten), insbesondere Sichten, Sammeln und Auswerten von Nachrichten, Informationen, Texten, Zeichnungen, Bildern und Daten aller Art im Internet und Übermitteln, Verbreiten und Bereitstellen dieser Daten zum Abruf aus dem Internet, anderen Datennetzen sowie Onlinediensten, insbesondere durch eine Vielzahl elektronischer Verweise (Links) auf andere Websites in katalogisierter Form; Telefon- und Fernsprechdienst, insbesondere Mobilfunk, Nachrichtenübermittlung, Mehrwertdienste, nämlich Einrichtung und Betrieb eines Anrufbeantworters in Form eines zentralen Computers oder einer Mailbox, Übermittlung von Kurznachrichten, Sprachspeicherdienste, Konferenzschaltungen, Börsennachrichten, Auskunftsdienste, Hilfs- und Notfalldienste, Gebührenübermittlungen, Kundenservice in Form einer Hotline sowie Ortung über das Mobiltelefon; Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich Anrufweiterleitung, Auskunftsdienste, Konferenzschaltungen, Verkehrsinformationsdienste; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Computernetzwerke, Telefon-, ISDN-, ADSL/TDSL-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Beratung auf dem Gebiet der EDV- und der Telekommunikationstechnik; Dienstleistungen auf dem Gebiet der IT-Sicherheit, der Internetsicherheit und der Netzwerktechnik, insbesondere die Errichtung und Wartung so genannter Firewalls und von Virenschutzprogrammen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kommunikationssicherheit, insbesondere im Zusammenhang mit dem kryptographischen Schutz von Informationen vor unberechtigtem Zugriff und der verschlüsselten und authentifizierten Kommunikation über öffentliche Datennetze, z.B. das Internet; Entwicklung und Erstellung von EDV-Konzeptionen; Administration von auf dem Server abgelegten Daten; Aufbau, Bereitstellung, Betrieb und Wartung von Netzwerken, Beratung bei der Erstellung von Homepages und Internetseiten; Beratungsdienstleistungen zur Lösung von Softwareproblemen; Beratungsdienstleistungen zur Lösung von Hardwareproblemen; Bereitstellung, Zurverfügungstellung, Vermittlung, Vermietung und/oder Leasing von Zugriffszeiten und/oder Zugangsmöglichkeiten zu Datennetzen/Datenbanken; Betrieb einer Datenbank; Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; Computerberatungsdienste; Computersystemanalysen; Datenspeicherung und Datenverarbeitung für Dritte; Design und Aktualisierung von Computersoftware; Design von Multimedia- und Internetauftritten; Dienstleistungen einer Internet-Agentur, nämlich Konzeption, Abwicklung, Wartung und Pflege von Internetinhalten; Dienstleistungen eines Content-Providers, nämlich Vermieten, Installieren, Warten und Aktualisieren von Internet-Verzeichnissen auf WEB-Seiten Dritter; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Dienstleistungen eines Internetproviders, nämlich Wartung von Internetzugängen; Dienstleistungen eines Programmierers und Systemanalytikers; Dienstleistungen eines Systemadministrators; elektronische Datenverarbeitung für Dritte; Einstellen von Webseiten ins Internet, zur Verfügung stellen von Webspace (Webhosting); Entwicklung und Gestaltung von digitalen Kennzeichnungen für Computerprogramme und deren Implementierung; Entwicklung und Konzeption von EDV-Anlagen sowie von elektrotechnischen und/oder elektronischen Bauteilen; Erstellung und Konzeption von Webseiten im Internet (Webdesigning); gutachterliche Tätigkeit auf dem Gebiet der EDV, der Informationstechnik und des Internets; interaktive Beratungsdienstleistungen technischer Art, insbesondere Ermöglichung von elektronischen Abfragen, Internetdienstleistungen, nämlich Erstellung und Einrichtung von Internetpräsentationen, Vermietung von Webservern, Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet; Internetdienstleistungen und Onlinedienstleistungen, nämlich Bereitstellung von Angeboten Dritter für die Veräußerung von Waren und Dienstleistungen aller Art, Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren und Dienstleistungen aller Art, Ermöglichung der Bestellung und Reservierung von Waren und Dienstleistungen aller Art und Abwicklung sämtlicher mit dem Betrieb der vorgenannten Geschäfte verknüpften Handels- und Dienstleistungsaufgaben zum Angebot an Dritte; Netzwerkmanagement, insbesondere Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebes, Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen und Datensicherung; Softwaresupport inklusive der Fernwartung von Computerprogrammen; technische Beratung Dritter bei der Planung und Entwicklung einer bedarfsgerechten technischen Infrastruktur auf dem Kommunikations- und Informationssektor; technische Beratung Dritter auf dem Gebiet der Informationstechnik und des Internets; technische Beratung für Telekommunikationsdienstleistungen; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Vermietung von Computeranlagen, von Daten auf Datenträgern und/oder von Software; zur Verfügung stellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung (Webhousing).

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Mit Beschlüssen vom 2. März 2010 und 9. März 2011, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA den Widerspruch zurückgewiesen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_12

Ausgehend von Identität der Dienstleistungen und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bestehe zwischen den zu vergleichenden Marken keine Verwechslungsgefahr. Denn es fehle an einer unmittelbaren Zeichenähnlichkeit. Die Widerspruchsmarke sei eine Einwortmarke, bei der der Bestandteil "PLUS" nicht vernachlässigt werde, während dieser Bestandteil bei der angegriffenen Marke wegen seiner beschreibenden Bedeutung, seiner geringeren Größe und der Besonderheiten der grafischen Ausgestaltung nicht beachtet werde, sodass nur "ASC" in den Vergleich einzubeziehen sei. Gehe man dagegen davon aus, dass der Bestandteil "plus" bei der angegriffenen Marke Beachtung finde, so seien auch ihre weiteren Wortbestandteile "attendorner system components" zu berücksichtigen, durch die sich die angegriffene Marke hinreichend von der Widerspruchsmarke unterscheide. Für weitere Arten von Verwechslungsgefahr fehle jeder Anhaltspunkt.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden, mit der er sinngemäß beantragt,

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die Beschlüsse des DPMA vom 2. März 2010 und 9. März 2011 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die Löschung der Marke 301 53 877 anzuordnen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_15

Er ist der Ansicht, die angegriffene Marke halte den wegen der Dienstleistungsidentität und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erforderlichen weiten Abstand zu der Widerspruchsmarke nicht ein. Bei der Prüfung seien die Bestandteile "attendorner system components" wegen ihrer beschreibenden Natur nicht zu berücksichtigen. Daher stünden sich die Wortbestandteile "ASC plus" und "ASCPLUS" gegenüber, die als identisch wahrgenommen würden. Wenn der Bestandteil "plus" in der jüngeren Marke zu vernachlässigen sei, müsse dies auch für den Bestandteil "PLUS" in der Widerspruchsmarke gelten, sodass sich die identischen Bestandteile "ASC" gegenüberstünden. Aber selbst wenn der Bestandteil "plus" nur in der älteren Marke Beachtung fände, wären die Wortbestandteile ASC der jüngeren Marke und ASCPLUS der älteren ähnlich, weil "Plus" als Verweis auf etwas Zusätzliches keinerlei Kennzeichnungscharakter habe. Die Wortfolge "attendorner system components" könne von den angesprochenen Verkehrskreisen als Ausschreibung der Buchstabenfolge der älteren Marke ASC verstanden werde, sodass die ältere Marke dem Unternehmen der jüngeren Marke zugeordnet werde. Deshalb bestehe die Gefahr, dass das angesprochene Publikum annehme, die mit den Vergleichsmarken gekennzeichneten Produkte stammten von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_16

Die Beschwerdegegner haben weder im Beschwerde- noch im Amtsverfahren Stellung genommen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_17

Zum weiteren Vortrag wird auf den Akteninhalt verwiesen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_18

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. November 2013 sind die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten nicht erschienen.

II.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_19

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zwischen den zu vergleichenden Marken besteht eine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_20

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEUROVIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr.16 – Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 – Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_21

1. Zwischen den zu vergleichenden Dienstleistungen besteht Identität oder enge Ähnlichkeit.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_22

Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (BGH GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN/REVIAN, GRUR 2004, 601 - d-c-fix/CD-FIX, EuGH MarkenR 2009, 47, 53 Rdnr. 65 – Edition Albert René).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_23

Die Dienstleistungen der jüngeren Marke "Büroarbeiten" und "Telekommunikation" sind im Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten. Die Dienstleistung "Installationsarbeiten" weist eine hochgradige Ähnlichkeit auf zu den Widerspruchsdienstleistungen "Dienstleistungen auf dem Gebiet der IT-Sicherheit, der Internetsicherheit und der Netzwerktechnik, insbesondere die Errichtung und Wartung so genannter Firewalls und von Virenschutzprogrammen", "Aufbau, Bereitstellung, Betrieb und Wartung von Netzwerken" und "Dienstleistungen eines Programmierers und Systemanalytikers". Denn im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen werden auch "Installationsarbeiten" erbracht.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_24

2. Der wegen der Identität bzw. hochgradigen Dienstleistungsähnlichkeit erforderliche große Abstand zwischen den zu vergleichenden Marken ändert sich im Hinblick auf die Aufmerksamkeit, die den zu vergleichenden Dienstleistungen entgegengebracht wird, nicht. Denn sie richten sich an die allgemeinen Verbraucher und den Fachverkehr, die ihnen mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit begegnen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_25

3. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_26

a) Die Buchstabenfolge ASC wird als Abkürzung für eine Vielzahl von Vereinsnamen verwendet (African Safari Club, Allgemeiner Schnauferl-Club, American Society of Cinematographers etc.). Im Bereich der Kfz-Technik ist ASC die Abkürzung für "Anti-Schlupf-Control". Im hier relevanten EDV-Bereich steht ASC für "application service computing" (Duden, Das Wörterbuch der Abkürzungen, Mannheim, Zürich 2011). Dies ist der Name eines Computersystems der Firma CITRIX, bei dem die Netzwerkbenutzer über ihre Endgeräte auf Anwendungen zugreifen, die zu 100 Prozent auf dem Server liegen (CITRIX Application Server Computing, White Paper). Daneben stellt "asc" im EDV-Bereich eine sehr selten vorkommende Dateiendung dar, mit der sogenannte "ActionScript Communication Dateien" gekennzeichnet werden (files.avanquest.com: File Extension ASC). Ferner wird die Abkürzung ASC als Bestandteil der Abkürzung ASCII für "Amican Standard Code for Information Interchange" verwendet. Der Senat konnte bei seinen Recherchen aber nicht feststellen, dass es sich bei der Abkürzung ASC um einen gängigen Fachbegriff im EDV-Bereich handelt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_27

b) Der Bestandteil "PLUS" bedeutet "zuzüglich, und, Mehrbetrag, Überschuss, Vorteil, Vorzug, Positivum" (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). Er zählt als gängige Anpreisung und Qualitätsberühmung in den unterschiedlichsten Waren- und Dienstleistungsbereichen zum elementaren Grundwortschatz der Werbesprache im Sinne eines irgendwie gearteten, positiven Überschusses oder zusätzlichen Vorteils bzw. im Sinne eines "Mehr an Qualität oder Komfort" im Vergleich zum üblichen Standard, den die Waren oder Dienstleistungen bieten (BPatG 30 W (pat) 70/10 – be Well energy+; 28 W (pat) 503/10 – Premium PLUS+; 28 W (pat) 2/10 – Naturplus; 26 W (pat) 81/07 – FRUTA PLUS; 33 W (pat) 47/04 – BUZPlus; 24 W (pat) 51/04 - PROTECTION PLUS; 25 W (pat) 310/03 - medizin plus; 29 W (pat) 38/11 - FairGasPlus).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_28

Der Verbraucher kennt "plus" im Zusammenhang mit vielfältigen Produkten und Dienstleistungen daher als allgemeinen Hinweis darauf, dass hierbei ein "mehr" an Inhalt, Leistungen oder Neuerungen geboten wird. Der Bestandteil PLUS tritt daher als ein die Widerspruchswaren und -dienstleistungen beschreibendes Element zurück.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_29

4. Den wegen der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der Dienstleistungen, der durchschnittlichen Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ASCPLUS erforderlichen weiten Abstand hält die angegriffene Marke Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen nicht ein.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_30

Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u.a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH MarkenR 2008, 393, 395 Rdnr. 21 - HEITEC). Zudem ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen. Für den Gesamteindruck eines Zeichens ist insbesondere der Wortanfang von Bedeutung, weil der Verkehr diesem regelmäßig größere Beachtung schenkt als Endsilben (BGH GRUR 2004, 783, 784 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_31

Zwischen den Zeichen besteht Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht. Die Buchstabenfolge ASC prägt die angegriffene Marke Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen , weil sie durch die grafische Gestaltung dominant hervortritt. Sie sticht durch ihre Größe hervor und wird durch die sie kreisförmig umrandende Grafik und die von der übrigen Schrift abweichende inversive Farbgestaltung von den übrigen Wortbestandteilen isoliert.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_32

Sowohl die Wortelemente "attendorfer system components" als auch das Element "plus" treten wegen ihres die Dienstleistungen beschreibenden Charakters zurück. "attendorner" ist das aus dem Namen der Stadt Attendorn gebildete Adjektiv, das auf den Erbringungsort der Dienstleistungen hinweist. "system components" ist die englische Übersetzung für Systemkomponenten. Unter Systemkomponenten versteht man Bestandteile, die ein System bilden. Eine Vielzahl technischer Anlagen setzt sich aus verschiedenen Systemkomponenten zusammen, deren Installation Gegenstand der beanspruchten Dienstleistung in Klasse 37 sein kann. Die Telekommunikation ist ebenfalls ein variables System, das aus unterschiedlichen Komponenten besteht:

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_33

ueba.elkonet.de: "Elektroniker/-in Installation von Systemkomponenten und Netzwerken";

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_34

www.kohler-automation.de: Systemkomponenten;

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_35

www.brauntelecom.de: "Systeme und Systemkomponenten zur Errichtung optischer Verteilnetze";

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_36

www.mm-telefonservide.de: "Sämtliche Komponenten der Telekommunikation hält der Dienstleister vor".

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_37

Auch Bürodienstleistungen können sich aus unterschiedlichen Komponenten zusammensetzen oder sich auf Systemkomponenten etwa einer EDV-Anlage beziehen:

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_38

www.buerodienst-weinheim.de: "Alle Komponenten eines modernen Büromanagements können wir für Sie zuverlässig und kompetent übernehmen";

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_39

www.herold–bueroservice.de: "Wir stellen Ihnen nach eingehender Beratung und der Sichtung ihrer bereits vorhandenen Gerätschaften ein individuelles Konzept sowie eine Aufstellung der für Sie erforderlichen und geeigneten Komponenten";

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_40

katting.net: "Wie in einem magischen Viereck greifen die vier Komponenten ineinander und stehen in einer konkreten Beziehung. Ich zeige Ihnen Wege zu einer optimalen, ganzheitlichen Büroorganisation mit klaren Strukturen und Abläufen…".

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_41

Die Prägung der angegriffenen Marke durch die Buchstabenfolge ASC ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass ASC die Abkürzung für die darunter positionierte beschreibende Wortfolge "attendorner system components" darstellt.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_42

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2012, 616 - Multi Markets Fund MMF/NAI - Der Natur-Aktien-Index) fehlt einer Wortfolge, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer, isoliert betrachtet, nicht beschreibenden Buchstabenfolge besteht, die Unterscheidungskraft, wenn die Buchstabenfolge vom Verkehr als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen wird.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_43

Die Wahrnehmung einer Buchstabenfolge als bloße Verkürzung einer beschreibenden Wortkombination setzt aber voraus, dass die Buchstabenfolge im Vergleich zur beschreibenden Wortkombination nur eine akzessorische Stellung einnimmt (EuGH GRUR 2012, 616, 618, Rdnr. 38).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_44

Diese Voraussetzungen sind bei der angegriffenen Marke Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen wegen der beschriebenen grafischen Hervorhebung der Buchstabenfolge gegenüber der Wortkombination nicht gegeben. Die Buchstabenfolge steht derart stark im Vordergrund, dass sie in erster Linie unabhängig und isoliert von der beschreibenden Wortfolge wahrgenommen wird.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_45

Klanglich stehen sich deshalb in beiden Marken identische Buchstabenfolgen gegenüber, sodass die angegriffene Marke wegen Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht zu löschen ist.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-11-14/29-w-pat-67-11#rd_46

Zu einer Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG bietet der Streitfall keinen Anlass.