Rechtsprechung / BPatG / 24. Senat / 2013

BPatG Beschluss vom 09.07.2013 – 24 W (pat) 83/10

24. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 60 075

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Juli 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. April 2010 ist wirkungslos.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/24-w-pat-83-10#rd_1

Mit Beschluss vom 9. April 2010 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts unter gleichzeitiger Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke EM 640 581 die Löschung der eingetragenen Marke 305 60 075 wegen des Widerspruchs aus der EM 4 059 333 angeordnet. Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten wechselseitig Beschwerde eingelegt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/24-w-pat-83-10#rd_2

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2013, ergänzt durch Schriftsatz vom 26. Juni 2013, hat die Widersprechende ihre Widersprüche zurückgenommen. Außerdem beantragt sie, die Wirkungslosigkeit der Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts auszusprechen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/24-w-pat-83-10#rd_3

Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 ZPO ist antragsgemäß festzustellen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/24-w-pat-83-10#rd_4

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/24-w-pat-83-10#rd_5
Werner Dr. Schnurr Heimen