Rechtsprechung / BPatG / 17. Senat / 2013

BPatG Beschluss vom 09.07.2013 – 17 W (pat) 82/09

17. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 18 090.7-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_1

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 17. April 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Voranmeldung vom 17. April 2002 eingereicht worden. Sie trägt die Bezeichnung

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„Verfahren zum Erzeugen von Bildern mit wirklichkeitsgetreuen Modifikationen - Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens“

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Die Prüfungsstelle für Klasse G06T hat mit Beschluss vom 23. Juni 2009 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und daher nicht gewährbar sei.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_4

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.

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Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_6

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_7

Patentansprüche 1 bis 23 vom 6. Oktober 2009, eingegangen am 7. Oktober 2009,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_8

Beschreibung S. 1 bis 11 vom 20. August 2007,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_9

2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 vom 20. Juni 2005, eingegangen am 20. August 2005.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_10

Zudem regt sie gemäß § 73 (4) PatG die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_11

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende Druckschriften genannt worden:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_12

D1: DE 43 28 908 A1

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_13

D2: CorelDRAW 7, DAS KOMPENDIUM, Markt&Technik, 1999, ISBN 3-8272-5477-9, Seiten 25, 26, 30, 31, 33, 144 bis 147, 223 bis 227, 429 bis 454, 464 bis 470, 564, 565, 572

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_14

D3: US 5 729 704 A

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_15

D4: S. Gießen, H. Nakanishi: Word 97, Das bhv Buch als Taschenbuch, bhv Verlags-GmbH, 1. Auflage 1999, Seiten 340 bis 347, 553 bis 555, 570 bis 579.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_16

Der Senat hat zusätzlich die Druckschrift

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_17
D5: EP 1 085 464 A2
18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_18

in das Verfahren eingeführt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_19

Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_20

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und auch sonst zulässig. Sie konnte jedoch keinen Erfolg haben, da das Verfahren des Patentanspruchs 1 gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_21

1. Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zum Erzeugen von Bildern mit wirklichkeitsgetreuen Modifikationen sowie eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_22

Durch die Lehre der Anmeldung soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zum Erzeugen einer Mehrzahl von Bilddateien, basierend auf einem Grundbild zu schaffen, bei dem mit möglichst hoher optischer Attraktivität ein Seriendruck möglich ist. Eine weitere Aufgabe soll darin bestehen, eine Hardware und eine Software zu schaffen, mit der ein solches Verfahren umgesetzt werden kann (Anmeldeunterlagen S. 2 Abs. 3).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_23

Der Patentanspruch 1 lautet (mit eingefügten Gliederungszeichen):

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_24

„Verfahren zum selbsttätigen Erzeugen und Ausdrucken einer Vielzahl von Bildern mit wirklichkeitsgetreuen, individuellen Texteindrucken mittels einer Software auf einem Computer, wobei

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_25

a) in einem Grundbild, das in einem handelsüblichen Grafikformat vorliegt, zumindest ein Positionsrahmen für den Eindruck des Texteindruckes definiert wird,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_26

b) über die Software zumindest ein über eine Schnittstelle oder einen Datenspeicher des Computers zur Verfügung gestellter Roheindruck wirklichkeitsgetreu in den Bildeindruck umgewandelt wird und

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_27

c) für den Texteindruck innerhalb des Positionsrahmens ein Vektorpfad definiert und der Texteindruck entlang dieses Vektorpfades angeordnet wird,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_28

dadurch gekennzeichnet, dass

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_29

d) der Vektorpfad Buchstaben des Texteindrucks definiert,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_30

e) der Texteindruck aus einzelnen Elementen zusammengesetzt wird, wobei

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_31

e1) die Elemente in Abhängigkeit des Grundbildes gewählt werden und

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_32

e2) die Größe der Elemente in Abhängigkeit der Komplexität des Vektorpfades gebildet wird, und

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_33

e3) anschließend die Elemente entlang des Vektorpfades zu Buchstaben des Texteindrucks zusammengesetzt werden, und

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_34

f) der Text des Texteindrucks von der Software über eine Schnittstelle eingelesen wird.“

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_35

Der nebengeordnete Patentanspruch 18 ist gerichtet auf ein

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_36

Computersystem zum Erzeugen und Verarbeiten individueller Bilddateien unter Anwendung eines Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass es eine Vorrichtung zur Datenverarbeitung umfasst, die einen Speicher mit der darauf abgelegten Software, eine mit der Schnittstelle der Software zusammenwirkende Möglichkeit zum Import des Textes in die Software sowie eine Ausgabemöglichkeit aufweist.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_37

Der nebengeordnete Patentanspruch 23 betrifft ein

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_38

Verfahren zum Erzeugen und Verarbeiten individueller Bilddateien mit einem Computersystem nach einem der drei vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass dem Clientrechner ein in der Auflösung reduziertes Abbild des Grundbildes und die Position sowie die Größe der Box übermittelt wird, der Anwender über eine Tastatur des Client den Text eingibt, die Eingabe an den Server übertragen und auf dem Server die hochauflösende Bilddatei erstellt sowie zur Ausgabeeinheit geschickt wird.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_39

Die dem Anspruch 1 zugrunde liegende Lehre ermöglicht es, mittels einer Software auf einem Computer Bilder mit Texteindrucken zu erzeugen, die dann ausgedruckt werden können. Der Texteindruck soll in möglichst wirklichkeitsgetreuer Weise an den Bildinhalt angepasst sein.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_40

Hierzu wird in einem Grundbild, das in einem handelsüblichen Grafikformat vorliegt, ein Positionsrahmen für den Texteindruck definiert (Merkmal a)). Über eine Schnittstelle des Computers wird der Text des zu erzeugenden Texteindrucks eingelesen (Merkmal f)).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_41

Für den Texteindruck wird ein Vektorpfad definiert, entlang dessen der Texteindruck angeordnet wird (Merkmal c)). Die einzelnen Buchstaben des Texteindrucks werden aus Elementen zusammengesetzt, die in Abhängigkeit des Grundbildes gewählt werden (Merkmal e1)); dies können Elemente sein, die im Grundbild vorkommen oder dort natürlicherweise zumindest vorkommen könnten (z. B. Laub auf einer Wiese, Fußspuren im Sand usw., vgl. etwa S. 6 Abs. 1 und le. Abs. bis S. 7 Abs. 2). Die Elemente werden entlang des Vektorpfads zu Buchstaben und diese zu dem gesamten Texteindruck zusammengesetzt (Merkmale d), e), e3)). Je nach Komplexität des Vektorpfades (etwa Anzahl, Form und Anordnung der Buchstaben und der einzelnen Elemente, aus welchen die Buchstaben zusammengesetzt sind) wird die Größe der Elemente und damit der Buchstaben und des gesamten Textes gewählt (Merkmal e2); so wird etwa abhängig von der Länge des Textes und der Größe des Positionsrahmens eine Anpassung und Skalierung vorgenommen (S. 3 Abs. 2).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_42

Auf diese Weise wird der aus dem ursprünglich eingelesenen Text gebildete Roheindruck in einen Texteindruck umgewandelt, der evtl. in Verbindung mit zusätzlichen Elementen (z. B. weiteren, den aus Blättern zusammengesetzten Texteindruck umgebenden Blättern, vgl. S. 6 Abs. 1) den endgültigen, dem Grundbild hinzuzufügenden Bildeindruck darstellt (Merkmal b)).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_43

Als Fachmann sieht der Senat hier einen Informatiker oder Programmierer mit Erfahrung in der Entwicklung von Software für Bild- und Textmontage zum Drucken an.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_44

Einem solchen Fachmann war der in der Anmeldung nicht erläuterte Begriff „Vektorpfad“ etwa aus der im Druckbereich verwendeten Seitenprogrammiersprache PostScript bekannt; dort können alle grafischen Objekte (Linien, Flächen, Buchstaben usw.) bis hin zu komplexen Illustrationen durch Vektorpfade definiert werden.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_45

2. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ist vom Patentschutz ausgeschlossen. Bei dem beanspruchten Verfahren handelt es sich nämlich um ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches (§ 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 PatG).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_46

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Prüfung, ob ein Ausschlusstatbestand vorliegt darauf abzustellen, ob ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst wird, vgl. BGH in GRUR 2010, 613 - Dynamische Dokumentengenerierung, BGH in GRUR 2011, 610 - Webseitenanzeige.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_47

Ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems liegt vor, wenn Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abweichend adressiert werden, wenn der Ablauf eines zur Problemlösung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt, vgl. BGH in GRUR 2010, 613 - Dynamische Dokumentengenerierung; BGH in GRUR 2011, 610 - Webseitenanzeige.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_48

Welches Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH in GRUR 2005, 141 - Anbieten interaktiver Hilfe).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_49

Das beanspruchte Verfahren leistet es, Bilddaten und Buchstabenelemente so zu bearbeiten und zu einer Bilddatei zusammenzusetzen, dass beim Betrachten des der Bilddatei entsprechenden (z. B. ausgedruckten oder auf einem Bildschirm dargestellten) Bildes ein natürlicher Bildeindruck entsteht.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_50

Die Zielsetzung liegt somit darin, automatisiert eine für einen menschlichen Betrachter möglichst ansprechende Darstellung zu erzeugen. Dies stellt kein technisches Problem dar. In den einzelnen Teilschritten des Verfahrens (etwa der Verwendung eines Vektorpfades und dem Zusammensetzen von Elementen und Buchstaben entlang dieses Pfades) sind lediglich Maßnahmen der reinen Datenverarbeitung zu sehen; sie haben keinerlei Lösung einer technischen (Teil-)Problemstellung zum Gegenstand.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_51

Die zur Problemlösung eingesetzten Mittel erschöpfen sich in einem Datenverarbeitungsprogramm, das auf einem Computer mit üblichen Komponenten (einschließlich Schnittstellen zur Lieferung der zu verarbeitenden Daten) ausgeführt wird. Zur Durchführung wird eine übliche Datenverarbeitungsanlage in bestimmungsgemäßer Weise genutzt; darüber hinausgehende technische Mittel werden nicht eingesetzt. Es wird auch in keiner Weise auf besondere technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage oder der Datenverarbeitungsanlage selbst Rücksicht genommen. Weder entfaltet das beanspruchte Verfahren eine Außenwirkung im Sinne einer Steuerung, noch wird in das Verfahren von außen her steuernd eingegriffen. Die beanspruchte Lehre führt zwar zu benutzerfreundlichen Verbesserungen bei der Informationswiedergabe, leistet jedoch keinen Beitrag zur Lösung eines technischen Problems, vgl. BGH in GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen, insbesondere unter III.4.a).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_52

3. Der Patentanspruch 1 ist nicht gewährbar. Auch die übrigen Patentansprüche 2 bis 23 sind nicht gewährbar, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH in GRUR 1997, 120 „Elektrisches Speicherheizgerät“).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_53

4. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_54

Wegen der Formulierung „kann“ in § 80 Abs. 3 PatG wird die Beschwerdegebühr zurückgezahlt, wenn dies der Billigkeit entspricht. Maßgebend dafür sind alle Umstände des Falles. Die Billigkeit der Rückzahlung kann sich u. a. aus der Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt ergeben (vgl. Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage (2006), PatG § 80 Rdnr. 21; Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage (2008), § 80 Rdnr. 111, 112 sowie § 73 Rdn. 124, 132, 147). Dies ist hier der Fall. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Mängel des Erteilungsverfahrens vor der Prüfungsstelle der Grund für die Einlegung der Beschwerde waren.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_55

Dass die Prüfungsstelle dem Antrag der Anmelderin auf eine erste Anhörung nicht stattgegeben hat, war nicht sachdienlich. Sachdienlich ist eine Anhörung grundsätzlich in jedem Verfahren einmal (BPatGE 18, 30). Sie ist immer sachdienlich, wenn sie das Verfahren fördern kann, insbesondere wenn sie eine schnellere und bessere Klärung als eine schriftliche Auseinandersetzung verspricht. Die Ablehnung eines Antrags auf Anhörung kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht. Das gilt besonders dann, wenn es sich wie hier um eine erste Anhörung handelt. Für die Ablehnung des Antrages müssen daher triftige Gründe vorliegen, z. B., dass die Anhörung zu einer überflüssigen Verfahrensverzögerung führen würde (Schulte, a. a. O., § 46 Rdnr. 9 f.).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_56

Im vorliegenden Fall sind objektive, die Ablehnung des Antrages auf eine erste Anhörung rechtfertigende Gründe nicht ersichtlich. Das Verhalten der Anmelderin gab keinen Anlass für die Vermutung, dass die beantragte Anhörung das Verfahren lediglich verzögern würde. Vielmehr war im Verhalten der Anmelderin (Änderung der Ansprüche und ausführliches Eingehen auf die Argumente der Prüfungsstelle in jeder ihrer beiden Eingaben sowie hilfsweises Beantragen einer Anhörung) deutlich ihre Gesprächsbereitschaft und ihr Interesse an einer zielgerichteten Weiterführung des Verfahrens erkennbar. Gerade im Fall unterschiedlicher Ansichten von Prüfungsstelle und Anmelderin ist eine Anhörung regelmäßig ein schneller und zielführender Weg zur Klärung.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_57

Auch war der der Anmeldung zugrunde liegende, relativ komplexe Sachverhalt nicht so klar und unmittelbar einsichtig, dass die Durchführung einer Anhörung nicht sachgerecht gewesen wäre.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_58

Bei verständiger Würdigung ist somit nicht auszuschließen, dass im Rahmen einer Anhörung das Verfahren so weit hätte gefördert werden können, dass die Anmelderin auf die Einlegung der Beschwerde verzichtet hätte.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_59

Damit war die Sachbehandlung mängelbehaftet und ursächlich für die Beschwerdeerhebung.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-07-09/17-w-pat-82-09#rd_60

Es entspricht daher der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.