Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 16.04.2012 – 27 W (pat) 68/10

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke …

(hier: Gegenstandswert)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner

beschlossen:

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe§

I

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-68-10#rd_1

Gegen die am 27. März 2006 angemeldete Wort /Bildmarke … hat die

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-68-10#rd_4

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Widersprüche mit zwei Beschlüssen vom 29. Februar 2008 und vom 18. Mai 2010, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-68-10#rd_5

Die Widersprechende hat dagegen Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Marken seien verwechselbar.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-68-10#rd_6

Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens haben sich die Widersprechende und die Markeninhaberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung außergerichtlich geeinigt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-68-10#rd_7

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2012 hat die Markeninhaberin beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-68-10#rd_8

den Gegenstandswert festzusetzen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-68-10#rd_9

Die Widersprechende hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-68-10#rd_10

Nach einer Beschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke durch die Markeninhaberin hat die Widersprechende ihre Widersprüche mit Schriftsatz vom 28. März 2012 zurückgenommen.

II

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-68-10#rd_11

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist zulässig, da auf beiden Seiten Anwälte mitgewirkt haben und keine Wertvorschriften bestehen. Der Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes (vgl. § 1 GKG) erstreckt sich nicht auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht (§ 82 Abs. 1 MarkenG). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-68-10#rd_12
1. Der Senat hält in markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren im Regelfall und auch im vorliegenden Verfahren einen Gegenstandswert von 50.000 € für angemessen. Der Senat orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der von einem Regelgegenstandswert von 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahrens ausgeht (vgl. BGH GRUR 2006, 704 Markenwert).
13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-68-10#rd_13

Wie dort ausgeführt, ist maßgeblich für den Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt der angegriffenen Marke und nicht etwa der Wert der Widerspruchsmarke. Da sich im Regelfall das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt seiner Marke im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht von seinem entsprechenden Interesse im Rechtsbeschwerdeverfahren unterscheiden wird, rechtfertigt dies keine unterschiedlichen Wertansätze im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren. Umstände, die eine höhere oder niedrigere Festlegung nahelegen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-68-10#rd_14
2. Die Entscheidung ist trotz des die Beschwerde grundsätzlich eröffnenden § 33 Abs. 3 RVG unanfechtbar, weil nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof als ein oberster Gerichtshof des Bundes (Art. 95 Abs. 1 GG), der im Instanzenzug allein als Beschwerdegericht nach § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG in Betracht kommt, nicht statthaft ist.
15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-16/27-w-pat-68-10#rd_15
3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).