Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 16.02.2012 – 19 W (pat) 64/09

19. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend das Patent 10 2005 028 739

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Februar 2012 – ohne mündliche Verhandlung – unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, des Richters Dr.-Ing. Kaminski, des Richters Dipl.-Ing. Groß und des Richters am Landgericht Dr. Schön

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I. Die Erteilung des Patents 10 2005 028 739 mit der Bezeichnung "Schaltleiste, insbesondere als Einklemmschutz für ein Kraftfahrzeug" wurde am 14. Juni 2006 veröffentlicht. Am 14. September 2006 ging ein mit Gründen versehener Einspruch der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden "namens und im Auftrag der Firma G… Inc.

… H…, D…, D1… U…" ein. Mit Schriftsatz vom 22. März 2007 machte die Patentinhaberin geltend, dass sie die Identität der Einsprechenden auch unter Zuhilfenahme einer Wirtschaftsdatenbank nicht ermitteln könne. Sie habe auch keine Kenntnis, ob die Vertreter der Einsprechenden eine Vollmacht zur Akte gereicht hätten, aus der hervorgehe, welche natürliche Person die Einsprechende gesetzlich vertrete. Daraufhin haben die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 25. Juni 2007 eine schriftliche Vollmacht vorgelegt, die unter der maschinenschriftlich eingefügten Bezeichnung "G… Inc."

eine nichtleserliche Unterschrift enthielt, unter der handschriftlich "P… 11-06-07" eingefügt ist. Weiterhin wurden die Kopien zweier amerikanischer Dokumente vorgelegt, welche sich auf die "G… Inc.", beziehen, jeweils aber keine Angaben zu den gesetzlichen Vertretern enthalten. Mit Schriftsatz vom 26. November 2007 wurde die Kopie einer weiteren Vollmacht vorgelegt, die unter einer nicht leserlichen Unterschrift den Vermerk "N…, President …" enthält. Weiter wurde die Kopie eines Dokuments vorgelegt, wonach N… "President", G… "Treasurer and Secretary" und P… "Vice President" der "G… Inc."

seien. Auf dem Dokument sind zwei Unterschriftsfelder vorgesehen. Über dem Unterschriftsfeld von "W…, Director" befindet sich eine nicht lesbare Unterschrift, das Unterschriftsfeld von "P1…, Director" ist leer. Die Einsprechende legt mit Schriftsatz vom 25. April 2008 Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Februar 2008 ein und beantragt mit Schriftsatz vom 11. November 2008 eine mündliche Verhandlung.

Die Patentinhaberin beantragt, mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2008 die Beschwerde zurückzuweisen und den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Februar 2008 aufzuheben und hilfsweise zu einer mündlichen Verhandlung zu laden.

II. Der Einspruch war als unzulässig zu verwerfen, weil nicht dargelegt wurde, dass die anwaltlichen Vertreter von vertretungsberechtigten Personen der Einsprechenden bevollmächtigt wurden. Diese Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, § 79 Abs. 2 PatG.

Da die Patentinhaberin die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden bestritten hat, hätten die Vertreter der Einsprechenden ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung nachweisen müssen. Dieser Nachweis ist jedoch nicht gelungen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Personen, die die Vollmachtsurkunde unterzeichneten, selber dazu bevollmächtigt waren.

Das Patentgesetz enthält keine Vorschriften über die Wirksamkeit und Zulässigkeit von Verfahrenshandlungen, so dass diese nach den allgemeinen Bestimmungen - insbesondere der Zivilprozessordnung – zu prüfen sind, § 99 Abs. 1 PatG. Dies gilt auch für Fragen der wirksamen Bevollmächtigung, soweit nicht die Besonderheiten des Patentrechts anderes verlangen (BGHZ 128, 280 ff. - Aluminium-Trihydroxid m. w. N.). Nach § 89 Abs. 1 ZPO kann der ohne Vollmacht auftretende Vertreter wirksam fristgebundene Anträge einreichen, mithin auch Einspruch einlegen. Dieser Einspruch ist allerdings als unzulässig zu verwerfen, wenn der Berechtigte ihn nicht genehmigt. Nachdem die Patentinhaberin die wirksame Bevollmächtigung vorliegend bestritten hatte, hätte die Einsprechende das Bestehen einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung dargelegen müssen. Dies ist aber nicht geschehen. Den von den Vertretern der Einsprechenden vorgelegten Belegen ist zu entnehmen, dass die G… INC.

am 28. Juli 2004 von einem W… gegründet wurde. Als weiteres Dokument liegt ein Beschluss des "Board of Directors" vom 6. Juni 2007 vor, laut dem die Herren N… zum President und P… zum Vice President der G… INC. bestellt wurden. Diese beiden Personen haben jeweils eine Vollmacht der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden unterzeichnet. Selbst, wenn der Beschluss vom 6. Juni 2007 wirksam wäre, so wäre dadurch die Bevollmächtigung nicht hinreichend dargelegt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, wer die Herren W… und P1…, die für die Fassung dieses Beschlusses zuständig gewesen sein sollen, jeweils zum "Director" bestellt hat und mit welchen Vollmachten sie ausgestattet waren. Insofern kann dahinstehen, dass in diesem Verfahren keine Kopie vorgelegt wurde, auf der die Unterschrift von P1… enthalten ist. Mithin ist eine lückenlose Kette für eine wirksame Bevollmächtigung der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden nicht nachgewiesen, so dass der Einspruch als unzulässig zu verwerfen war.

Bertl Dr. Kaminski Groß Dr. Schön Pü