Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 02.02.2012 – 6 W (pat) 20/09

6. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 02 249.6 …

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Februar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.- Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann

beschlossen:

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 05 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 2007 wird aufgehoben. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

- - - - Ansprüche 1 bis 22, im Original eingegangen am 20. Dezember 2007, Beschreibung Seiten 1, 2, im Original eingegangen am 20. Dezember 2007, Beschreibung Seiten 2 bis 18, eingegangen am 21. Januar 1999, Zeichnung Figuren 1 bis 16, eingegangen am 21. Januar 1999. 2. Der Antrag, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I . Die Erfindung ist am 21. Januar 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität des Patents 198 59 382.1 vom 22. Dezember 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. Die Prüfungsstelle für Klasse E 05 B hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Drehstangenverschluss gemäß Anspruch 1 durch die ältere europäische Patentanmeldung EP 0 366 508 A1 bekannt und damit nicht mehr neu sei.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 19. Dezember 2007 Beschwerde eingelegt und im Beschwerdeverfahren neue Ansprüche 1 bis 22 und Beschreibungsseiten 1 und 2 eingereicht, die identisch sind mit den Unterlagen, die der Zurückweisung zugrunde lagen.

Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen. Weiterhin beantragt die Anmelderin, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, da der angefochtene Beschluss auf eine veraltete Rechtsprechung Bezug nehme und eine diesbezügliche vor dem Erlass des Beschlusses eingegangene Eingabe nicht berücksichtige. Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:

E1: US 3 134 618 E2: US 3 484 127 E3: EP 0 893 558 A2. Anmelderseitig wurden noch weitere Druckschriften erwähnt:

E4: DE 94 19 874 U1 E5: EP 0 366 508 A1 E6: EP 0 025 131 A1 E7: FR 2 680 383 A1. Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Eine Drehstange (5) aufweisender Drehstangenverschluss (4), insbesondere für Schwenktüren (2) von Kraftfahrzeugaufbauten (1), mit einem Verschlusshebel (9) und einer aufbaufesten Gegenrast (16) an einer Grundplatte (10), wobei in dem Verschlusshebel (9) eine Sperrklinke (15) angeordnet ist, die im Verschlusszustand die Gegenrast (16) hintergreift, dadurch gekennzeichnet, dass zur Erreichung einer Doppelsicherung weiter eine Eingriffsklinke (17) vorgesehen ist, welche im Verschlusszustand gleichfalls die Gegenrast (16) hintergreift.

Wegen der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet.

2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.

3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu. Die Druckschriften E1, E2 und E4 bis E7 zeigen keinen Drehstangenverschluss, bei dem am Verschlusshebel eine Sperrklinke und eine Eingriffsklinke vorgesehen sind, die eine aufbaufeste Gegenrast an einer Grundplatte hintergreifen. Die E3 ist eine ältere Anmeldung. Sie zeigt zwar einen Drehstangenverschluss, bei dem eine Sperrklinke und eine Eingriffsklinke eine Gegenrast hintergreifen, im Unterschied zum beanspruchten Drehstangenverschluss sind aber die beiden Klinken aufbaufest an der Grundplatte angeordnet und die Gegenrast befindet sich am Verschlusshebel. Durch diese umgekehrte Anordnung von Klinken und Gegenrast unterscheiden sich der beanspruchte Drehstangenverschluss und die entgegengehaltene Halterungsvorrichtung für flache Hebel. Dieser Unterschied genügt, um die Neuheit des beanspruchten Gegenstands gegenüber der E3 zu begründen, die E3 ist daher nicht weiter in Betracht zu ziehen (Schulte/Moufang, PatG, 8. Auflage, § 3 Rdn. 129).

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Entgegenhaltungen E4 bis E7 zeigen Drehstangenverschlüsse für Schwenktüren von Kraftfahrzeugaufbauten, bei denen im Verschlusshebel eine Sperrklinke angeordnet ist, die im Verschlusszustand eine Gegenrast hintergreift. Keine dieser Entgegenhaltungen behandelt aber das Problem, dass Relativbewegungen zwischen Grundplatte und Verschlusshebel den sperrenden Eingriff zwischen Klinke und Gegenrast beeinträchtigen könnten. Daher konnte auch keine dieser Entgegenhaltungen eine Anregung geben, aus einer Sperrklinke und einer zusätzlichen Eingriffsklinke eine Doppelsicherung auszubilden.

Diese Druckschriften können daher weder jede für sich noch in einer zusammenschauenden Betrachtung eine Anregung zur Lösung dieses Problems geben und somit auch keinen Hinweis, zusätzlich zur Sperrklinke eine Eingriffsklinke vorzusehen, die ebenfalls in die Gegenrast eingreift. Die E1 und die E2 betreffen jeweils einen Drehstangenverschluss, bei dem eine Sicherung des Verschlusshebels nicht vorgesehen ist. Sie können daher ebenfalls keine Anregungen zur Schaffung eines Verschlusshebels mit einer Sperr- und einer Eingriffsklinke, die eine Gegenrast hintergreifen, geben. Der aufgedeckte Stand der Technik steht dem Anmeldungsgegenstand somit nicht patenthindernd entgegen, der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

4. Damit sind auch die von diesem getragenen, ebenfalls ursprünglich offenbarten, auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Anmeldungsgegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 22 gewährbar.

5. Der Senat sieht keinen Anlass, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Nach § 80 Abs. 3 PatG kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet werden, wenn es auf Grund besonderer Umstände nicht der Billigkeit entsprechen würde, die Gebühr einzubehalten. Die Anordnung der Rückzahlung ist immer dann billig, wenn bei ordnungsmäßiger und angemessener Sachbehandlung der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre und damit die Erhebung der Beschwerde sowie die Einzahlung der Beschwerdegebühr hätten vermieden werden können, wobei Rechtfehler an sich in der Regel nicht ausreichen (vgl. dazu Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 73 Rn. 124 ff., 131 ff.). Es kommt darauf an, ob und inwieweit ein möglicher Fehler in der Begründung des angefochtenen Beschlusses kausal für die Einlegung der Beschwerde gewesen ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier jedoch.

Zwar ist die im angefochtenen Beschluss zitierte Entscheidung des BGH X ZR 115/95 "Optisches Speichermedium„ zu §§ 13, 3 PatG alter Fassung ergangen. Die dort getroffene vorliegend entscheidungsrelevante Definition des Offenbarungsbegriffs gilt jedoch auch nach der Änderung des Patentgesetzes weiter. So verwendet etwa die Grundsatzentscheidung BGH GRUR 2009, 382, 384 Rn. 25, 26 - „Olanzapin“ des Bundesgerichtshofs eine praktisch wortgleiche Definition. Auch der im angefochtenen Beschluss angewendete Grundsatz, dass in der Regel keine erfinderische Tätigkeit erforderlich ist, um aus wenigen naheliegenden Lösungsmöglichkeiten die zur Lösung der Aufgabe günstigste auszuwählen, ist erst jüngst von der Rechtsprechung bestätigt worden (BGH X ZR 58/10 Urteil vom 22.11.2011, GRURPrax 2012, 33 - E-Mail via SMS).

Dr. Lischke Guth Küest Dr. Großmann Cl