Rechtsprechung / BPatG / 9. Senat / 2012
BPatG Beschluss vom 30.01.2012 – 9 W (pat) 367/06
9. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 30. Januar 2012 …
B E S C H L U S S
In der Einspruchsache
betreffend das Patent 10 2004 045 415 …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Reinhardt und Dipl.-Ing. Univ. Nees
beschlossen:
das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2012, - Beschreibung Seite 2/6, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2012, - Beschreibung Seite 3/6 wie Patentschrift, - Zeichnungen Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I. Gegen das am 18. September 2004 angemeldete und am 26. Januar 2006 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Kennzeichnung einer Windenergieanlage" ist von der V… A/S am 26. April 2006 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Der Patentinhaber stellt den Antrag, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit folgenden Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2012, - Beschreibung Seite 2/6, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2012, - Beschreibung Seite 3/6 wie Patentschrift, - Zeichnungen Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"1. Windenergieanlage mit vorübergehender Signalkennzeichnung mittels einer Vorrichtung, die aus einer Hülle (20) besteht, die eine vorgegebene farbliche Gestaltung (21, 22) aufweist und ferner lösbare Befestigungsmittel (24, 25) zur lösbaren Befestigung der Hülle an einem Rotorblatt der Windenergieanlage aufweist, wobei während der Befestigung die Hülle das Rotorblatt wenigstens teilweise umschließt." Diesem Patentanspruch 1 schließen sich Unteransprüche 2 bis 7 an. Zu diesen sowie zu den Einzelheiten des Vorbringens im Übrigen wird auf die Akte verwiesen. Als Stand der Technik sind im Prüfungs- und Einspruchsverfahren folgende druckschriftlich bzw. elektronisch generierte (Internet) Veröffentlichungen in Betracht gezogen worden:
- Bekanntmachung der im Bundesanzeiger Nr. 168 vom 7. September 2004 veröffentlichten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen, in "Nachrichten für Luftfahrer" Teil I 4/05 vom 6. Januar 2005 - "Wind Kraft Journal" Ausgabe 1/2001, Seiten 12/13 (nachfolgend bezeichnet mit "Windkraft-Journal") - Webseite "www.lkw-infos.net/ke-wka-geldern.htm", vorgelegt in Form eines Ausdrucks vom 26. April 2006 mit vergrößerten Darstellungen von sieben der auf dieser Webseite ausgestellten Fotos (nachfolgend bezeichnet mit "WKA Geldern") - US 3 993 016 - US 5 273 399 A - DE 20 2004 006 595 U1 - DE 101 60 360 B4. Die in "Windkraft-Journal" und "WKA Geldern" dargestellten Sachverhalte sind von der Einsprechenden zudem als offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht worden, dabei "WKA Geldern" unter Beweisantritt.
II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet. Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch der Patentinhaber beteiligt.
Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassungen). Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat ergeben, dass das Patent mit den geltenden Patentansprüchen beschränkt aufrechtzuerhalten ist:
- Die geltenden Patentansprüche sind zulässig; der beanspruchte Gegenstand ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen sowie in der Patentschrift als zur Erfindung gehörend offenbart und bildet eine Beschränkung des Patents in seiner erteilten Fassung. - Die Windenergieanlage nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik; dies gilt auch bei Unterstellung der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungshandlungen.
Eine Begründung im Einzelnen erübrigt sich. Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassungen und § 59 Abs. 4 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht entsprechend. Pontzen Paetzold Reinhardt Nees Ko