Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 30.01.2012 – 19 W (pat) 12/09

19. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 101 50 700

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, und der Richter Dipl.-Ing. Groß, Dr.-Ing. Scholz und Dr. Schön

beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. August 2008 wird aufgehoben.

2. Das Patent 101 50 700 wird widerrufen.

Gründe§

I.

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Das Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 1.45 - hat das Patent mit dem Anmeldetag 13. Oktober 2001 und der Bezeichnung "Verfahren zum Betreiben eines geldbetätigten Unterhaltungsgerätes" auf den Einspruch vom 5. Januar 2007 durch Beschluss vom 14. August 2008 mit der Begründung beschränkt aufrechterhalten, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch sei.

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

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Die Patentinhaberin ist ankündigungsgemäß nicht erschienen. Sie hat mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 einen neuen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag mit zugehörigen Unteransprüchen 2 bis 5 eingereicht.

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Die Patentinhaberin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 19. Dezember 2011, das Patent 101 50 700 in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

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Hilfsweise wird beantragt, das Patent mit den als Anlage zum Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 beigefügten geänderten Unterlagen, nämlich den Beschreibungsseiten 2 bis 5 und den Patentansprüche 1 bis 5 gemäß der DE 101 50 700 B4, aufrecht zu erhalten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_6

Die Einsprechende stellt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. August 2008 aufzuheben und das Patent 101 50 700 zu widerrufen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_7

Der erteilte Anspruch 1 lautet (mit einer eingefügten Gliederung):

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"Verfahren zum Betreiben eines geldbetätigten Unterhaltungsgerätes

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a) mit einer rechnergesteuerten Steuereinheit zur Spielablaufsteuerung,

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b) bei dem mittels einer Symbol-Spieleinrichtung (1) mit Umlaufkörper (5) hinter Ablesefenster (4)

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b1) mit unterschiedlich verlaufende Gewinnlinien (29, 30, 31) einen Gewinn oder Verlust angebende Symbolkombinationen angezeigt werden,

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c) wobei vom Spieler eine oder mehrere Gewinnlinien aktiviert werden,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_13

dadurch gekennzeichnet,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_14

d) dass das Verhältnis der zu erzielenden Trefferquote

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_15

e) und/oder die Höhe der Gewinnwertigkeit einer bei Stillstand der Umlaufkörper (5) der Symbol-Spieleinrichtung (1) erzielten Gewinn-Symbolkombination

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f) vom Verlauf der aktivierten Gewinnlinien (29, 30, 31) abhängig ist."

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Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_18

"Verfahren zum Betreiben eines geldbetätigten Unterhaltungsgerätes

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_19

a) mit einer rechnergesteuerten Steuereinheit zur Spielablaufsteuerung,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_20

b) bei dem mittels einer Symbol-Spieleinrichtung (1) mit Umlaufkörper (5) hinter Ablesefenster (4)

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_21

b1) mit unterschiedlich verlaufende Gewinnlinien (29, 30, 31) einen Gewinn oder Verlust angebende Symbolkombinationen angezeigt werden,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_22

c) wobei vom Spieler eine oder mehrere Gewinnlinien aktiviert werden,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_23

dadurch gekennzeichnet,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_24

d) dass das Verhältnis der zu erzielenden Trefferquote

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e’) und die Höhe der Gewinnwertigkeit einer bei Stillstand der Umlaufkörper (5) der Symbol-Spieleinrichtung (1) erzielten Gewinn-Symbolkombination

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_26

f’) vom Verlauf der aktivierten Gewinnlinien (29, 30, 31) bei gleichem Spieleinsatz abhängig ist,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_27

g) wobei die zu erzielende Trefferquote um so höher ist, je größer die Anzahl der aktivierten Gewinnlinien (29, 30, 31) gewählt wird,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_28

h) und die Höhe der zu erzielenden Gewinnwertigkeit um so größer ist, je niedriger die Anzahl der aktivierten Gewinnlinien (29, 30, 31) gewählt wird."

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_29

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_30

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hatte Erfolg.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_31

1. Das Patent betrifft ein Verfahren zum Betreiben eines geldbetätigten Unterhaltungsgerätes. Die Patentschrift beschreibt zunächst einige solcher Geräte. Sie umfassen eine Symbol-Spieleinrichtung, die meistens drei oder mehr Umlaufkörper besitzt, die als Walzen, Scheiben oder dergleichen ausgebildet sein können. Auf der von außen durch Ablesefenster einsehbaren Oberfläche tragen die Umlaufkörper Symbole. Die Patentschrift beschreibt auch bekannte Geräte, bei denen Spielsysteme mit jeweils mehreren Gewinnlinien vorgesehen sind, die entweder unabhängig voneinander parallel gespielt oder miteinander verknüpft zusätzliche Gewinnkombinationen anbieten. Die zusätzlichen Gewinnlinien werden dabei entweder durch einen erhöhten Einsatz erkauft, durch Zufall ermittelt oder im Laufe des Spiels gewonnen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_32

Als Aufgabe wird in der Patentschrift angegeben, ein Verfahren zum Betreiben eines geldbetätigten Unterhaltungsgerätes der eingangs der Streitpatentschrift genannten Art zu schaffen, das dem Spieler die Möglichkeit einräumt, den zu erwartenden Gewinn aktiv zu beeinflussen, wodurch der Spielablauf mit größerem Spiel- und Gewinnanreiz ausgestaltet und der Unterhaltungswert für den Spieler erhöht wird (Abs. 0010 der Patentschrift).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_33

Die Lösung dieser Aufgabe soll darin bestehen, dass das Verhältnis der zu erzielenden Trefferquote und/oder die Höhe der Gewinnwertigkeit einer bei Stillstand der Umlaufkörper (5) der Symbol-Spieleinrichtung (1) erzielten Gewinn-Symbolkombination vom Verlauf der aktivierten Gewinnlinien (29, 30, 31) abhängig ist. Wie im Anspruch 1 nach Hilfsantrag deutlicher gekennzeichnet, wird dabei bei gleichem Spieleinsatz die zu erzielende Trefferquote um so höher je größer die Anzahl der aktivierten Gewinnlinien gewählt wird, aber die Höhe der zu erzielenden Gewinnwertigkeit um so größer, je niedriger die Anzahl der aktivierten Gewinnlinien gewählt wird. Die zusätzlichen Gewinnlinien und die damit verbundene erhöhte Trefferquote werden also nicht durch einen erhöhten Einsatz erkauft. Der Ausgleich erfolgt statt dessen durch Absenkung der Gewinnwertigkeit.

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34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_34

Die Figur 1 des Patents zeigt die Frontscheibe eines solchen Geräts mit den Gewinnlinien 29, 30, 31 in den Ablesefenstern 4

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_35

2. Als Fachmann für diesen Sachverhalt sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung und Programmierung von Spielautomaten, der mit einem Spieleentwickler mit Kenntnissen in der Spieltheorie und Wahrscheinlichkeitsrechnung zusammenarbeitet.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_36

3. Der Anspruch 1 nach Haupt und Hilfsantrag ist nicht patentfähig (§ 1 (1) PatG).

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3.1 Einzelne Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung:

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_38

Die Symbol-Spieleinrichtung (1) mit Umlaufkörper (5) muss nicht physikalisch vorhanden sein. Sie wird häufig auf elektronisch gesteuerten Bildschirmen dargestellt (Abs. 0002).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_39

Unter dem Verhältnis der zu erzielenden Trefferquote (Merkmal d) versteht der Fachmann die Trefferquote (Quote = Verhältnis) selbst, denn eine Größe, auf die sich das Verhältnis sonst beziehen könnte ist nicht erkennbar. Im Merkmal g) wurde das bereits durch eine entsprechende Streichung berücksichtigt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_40

Unter Verlauf der Gewinnlinien im Merkmal f) versteht der Fachmann die Anzahl und Lage der aktivierten Gewinnlinien (Abs. 0013 bis 0015).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_41

3.2 Das Verfahren gemäß Anspruch 1 ist nicht neu (§ 3 PatG).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_42

Die DE 198 59 218 A1 zeigt ein geldbetätigtes Unterhaltungsgerät mit mehreren Gewinnlinien, die abhängig vom Spielverlauf, aus einem Jackpot heraus oder durch Betätigung eines Bedienelements 8 bestimmt werden können (Sp. 1, Z. 61 bis 63, Sp. 2, Z. 51 bis Sp. 3, Z. 4, Sp. 3, Z. 11 bis 13). Damit ist mit den Worten des Anspruchs 1 bekannt ein:

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_43

"Verfahren zum Betreiben eines geldbetätigten Unterhaltungsgerätes

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_44

a) mit einer rechnergesteuerten Steuereinheit zur Spielablaufsteuerung (Sp. 1, Z. 61 bis 63),

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_45

b) bei dem mittels einer Symbol-Spieleinrichtung 5 mit Umlaufkörper hinter Ablesefenster (Sp. 1, Z. 45 bis 54)

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b1) mit unterschiedlich verlaufende Gewinnlinien einen Gewinn oder Verlust angebende Symbolkombinationen angezeigt werden (Sp. 1, Z. 54 bis 58),

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c) wobei vom Spieler eine oder mehrere Gewinnlinien aktiviert werden (Sp. 1, Z. 61 bis 63),

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Die Trefferquote steigt dabei automatisch mit der Anzahl der Gewinnlinien, denn mit jeder Gewinnlinie kommen neue Gewinnchancen hinzu. Außerdem ist bei unterschiedlichen Wertigkeiten der Gewinnlinien (Sp. 2, Z. 51 bis 59) die Anzahl und der Verlauf der Gewinnlinien sowohl für die Trefferquote als auch für die Gewinnwertigkeit entscheidend. Damit ist in weiter Übereinstimmung mit den Merkmalen:

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_49

d) das Verhältnis der zu erzielenden Trefferquote

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_50

eAlternative) oder die Höhe der Gewinnwertigkeit einer bei Stillstand der Umlaufkörper der Symbol-Spieleinrichtung erzielten Gewinn-Symbolkombination

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_51

f) vom Verlauf der aktivierten Gewinnlinien abhängig".

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_52

Damit ist das Verfahren nach Anspruch 1 nicht neu.

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3.3 Das Verfahren nach des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_54

Nach dem Vorstehenden ist aus der DE 198 59 218 A1 in weiterer Übereinstimmung mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag bekannt, dass

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g) die zu erzielende Trefferquote um so höher ist, je größer die Anzahl der aktivierten Gewinnlinien gewählt wird,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_56

Ob es darüber hinaus noch nahegelegt ist, dass nach Merkmal f’) und h) bei gleichem Spieleinsatz die Höhe der zu erzielenden Gewinnwertigkeit um so größer ist, je niedriger die Anzahl der aktivierten Gewinnlinien gewählt wird, kann dahingestellt bleiben.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_57

Bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit sind nämlich nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen. Außerhalb der Technik liegende Anweisungen genügen in diesem Zusammenhang nicht (BGH GRUR 2011, 125 - 128, Wiedergabe Topografischer Informationen). Die Merkmale f’) und h) sind Bestandteil einer Spielidee, die darauf gerichtet ist, dem Spieler ohne erhöhten Einsatz zusätzliche Einflussmöglichkeiten einzuräumen und den Unterhaltungswert zu erhöhen (Abs. 0010). Irgend einen technischen Effekt oder die Lösung eines technischen Problems, das bei dem bekannten Spielautomaten noch nicht oder auf andere Weise gelöst wäre, vermag der Senat in der patentgemäßen Bestimmung der Gewinnwertigkeit nicht zu erkennen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_58

Damit sind die verbleibenden Merkmale auch nicht geeignet, die Erfinderische Tätigkeit zu begründen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-30/19-w-pat-12-09#rd_59

Nach Fortfall des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag teilen die jeweils darauf rückbezogenen Ansprüche dessen Schicksal.