Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 26.01.2012 – 6 W (pat) 3/11

6. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 54 952.3

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Januar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Richter

beschlossen:

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2006 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Ansprüche 1 bis 5, eingegangen am 24. Januar 2012;

Beschreibung Seiten 1 bis 9, eingegangen am 9. Dezember 2011;

Zeichnung Figuren 1 bis 4, eingegangen am 6. Oktober 1997.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_1

Die Erfindung ist am 19. Dezember 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 196 54 952.3 angemeldet worden. Sie ist als Teilanmeldung aus der Stammanmeldung mit dem Aktenzeichen 196 53 116.0 hervorgegangen, wobei die innere Priorität der deutschen Anmeldung mit dem Aktenzeichen 196 43 141.7 vom 18. Oktober 1996 in Anspruch genommen worden ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_2

Mit Prüfungsbescheid vom 3. November 2004 hat die Prüfungsstelle der damaligen Patentanmelderin H… GmbH mitgeteilt, dass der Patentanspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei und zur Äußerung hierauf eine Frist von 4 Monaten gesetzt. Der Vertreter hat mit Schreiben vom 29. März 2005 eine Fristverlängerung bis 25. Mai 2005 beantragt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_3

Am 1. März 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der damaligen Anmelderin eröffnet, worüber das Deutsche Patent- und Markenamt durch den Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 4. Mai 2005, eingegangen am 6. Mai 2005, in Kenntnis gesetzt worden ist. Am 18. Mai 2005 hat der frühere Vertreter der insolventen Anmelderin das Deutsche Patent- und Markenamt um Bestätigung gebeten, dass das Prüfungsverfahren wegen des Insolvenzverfahrens unterbrochen sei. Dies erfolgte durch eine Mitarbeiterin des Amtes per Email.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_4

Am 13. Dezember 2005 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die am 5. August 2005 beantragte Umschreibung der Patentanmeldung auf die H1… mbH in der Leitakte mit dem Aktenzeichen P 43 45 238.8 vermerkt und den Vertreter darüber mit amtlichem Bescheid informiert.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_5

Mit Beschluss vom 6. Februar 2006 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 K die Anmeldung aus Gründen des Bescheides vom 3. November 2004 zurückgewiesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_6

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 16. Februar 2006 Beschwerde eingelegt und im Beschwerdeverfahren neue Unterlagen eingereicht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_7

Sie beantragt mit Schriftsatz vom 23. Januar 2012, eingegangen am 24. Januar 2012,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_8

I. den Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Februar 2006, Aktenzeichen 196 54 952.3-12, aufzuheben und das deutsche Patent 196 54 952 auf Grundlage der neuen Ansprüche 1 bis 5 sowie der mit dem Schreiben vom 6. Dezember 2011 eingereichten Unterlagen zu erteilen,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_9

II. die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_10

III. hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag unter I. nicht bereits im schriftlichen Verfahren entsprochen werden kann, einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_11

Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_12

(D1) DE 36 13 278 A1

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_13

(D2) EP 0 583 819 A1

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_14

(D3) EP 0 336 645 A1

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_15

(D4) WO 95/17 642 A1

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_16

(D5) JP 06341559 A.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_17

Außerdem wurden vom Senat im Zuge einer Recherche noch die

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_18

(D6) DE 690 24 488 T2

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_19

(D7) DE 42 30 635 A1

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_20

(D8) DE 28 01 605 A1

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_21

(D9) DE 22 26 729 A

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_22

ermittelt und ins Verfahren eingeführt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_23

Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_24

"Ventil (25) für einen Gasführungskanal (2) in einem Behälter (1) zum Kompostieren von Abfall,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_25

dadurch gekennzeichnet,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_26

dass das Ventil (25) einen ringförmigen Abschnitt (33) aufweist, in dem ein dessen Querschnitt verändernder Ausdehnungskörper (34) vorgesehen ist, wobei das Ventil (25) einen äußeren Teil (26) und einen inneren Teil (29) mit jeweils einem zylindrischen Abschnitt (27, 31) besitzt, und wobei der innere Teil (29) einen oberen sich im Querschnitt erweiternden Teil (32) besitzt, so dass das Gas nach außen abgeleitet und aufgefächert wird und das Ventil (25) somit einen Auslass bildet."

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_27

Nach dem Wortlaut des nebengeordneten geltenden Patentanspruchs 5 betrifft die Anmeldung ferner einen

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_28

"Behälter zum Kompostieren von Abfall mit einem Gasführungskanal und einem Ventil für den Gasführungskanal nach einem der vorangegangenen Ansprüche."

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_29

An den unabhängigen Anspruch 1 schließen sich noch die Unteransprüche 2 bis 4 an, zu deren Wortlaut sowie zu weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verweisen wird.

II.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_30

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_31

Sie ist auch insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang sowie zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr führt.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_32

1. Die geltenden Unterlagen sind zulässig.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_33

Der Anspruch 1 wurde auf Grundlage des ursprünglichen Anspruchs 1 durch die Hinzunahme der Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 4 und 5 gebildet. Des Weiteren wurde die Bauweise des beanspruchten Gegenstandes noch in der Weise funktionell klargestellt, dass "das Gas nach außen abgeleitet und aufgefächert wird" und "das Ventil einen Auslass" bildet, was durch den Text auf Beschreibungsseite 8, letzter Satz des 2. Absatzes, bzw. Beschreibungsseite 7, 2. Satz des letzten Absatzes, in den Anmeldungsunterlagen offenbart ist.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_34

Die Änderungen in der Beschreibung beschränken sich auf eine Anpassung an die geltenden Ansprüche 1 bis 5 sowie der Würdigung des relevanten Standes der Technik.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_35

Die geltenden Unterlagen sind somit gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung nicht erweitert und damit zulässig.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_36

2. Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche sind patentfähig.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_37

Der Gegenstand des Anspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu und beruht demgegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_38

Als Fachmann wird ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen im Anlagen- und Behälterbau angesehen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_39

Ventile für Gasführungskanäle in einem Behälter zum Kompostieren von Abfall sind im Stand der Technik bekannt. So zeigt die Figur 1 der D6 = DE 690 24 488 T2 einen Behälter 12 zur Kompostierung, bei dem die einzelnen Gasführungskanäle 42 Ventile 60 zur Belüftungssteuerung der Kammer 20 (s. a. Seite 10, letzter Absatz) aufweisen. Aber auch der D7 = DE 42 30 635 A1 oder der D9 = DE 22 26 729 A sind Ventile in einer derartigen Verwendung entnehmbar (vgl. Figur 1, Bez. 5, der D7 bzw. Figur 3, Bez. 8 oder Figur 5, Bez. 31, der D9). Mit Ausnahme des Hinweises in der D6, die Ventile 60 beispielsweise als Magnetventile auszuführen, (vgl. Seite 10, Zeilen 24 bis 26) finden sich in den genannten Druckschriften keine Hinweise über die bauliche Ausgestaltung der Ventile.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_40

Durchflussregel- bzw. Absperrventile mit einem ringförmigen Abschnitt, in dem ein dessen Querschnitt verändernder Ausdehnungskörper vorgesehen ist, sind dem Fachmann im Stand der Technik ebenso geläufig, wobei in den Druckschriften D1 bis D5 sowie D8 verschiedene Ausführungsvarianten in unterschiedlichsten Anwendungsgebieten gezeigt werden. Derartige Ventile zeichnen sich neben ihrer einfachen Bauweise ohne mechanisch bewegte Teile u. a. auch durch ihre Unempfindlichkeit gegenüber den Umgebungsbedingungen, z. B. Abrieb oder Korrosion, aus. Hierauf wird beispielsweise in der D8, Seite 3, 2. Hälfte des 2. Absatzes hingewiesen. Unter Berücksichtigung dieser Vorteile erscheint es bei den vorliegenden Einsatzbedingungen für den Fachmann naheliegend, derartige Ventile z. B. auch bei den Vorrichtungen nach der D6 oder D7 vorzusehen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_41

Anregungen für die weiteren Ausgestaltungen gemäß den kennzeichnenden Merkmalen können dem vorliegenden Stand der Technik allerdings nicht entnommen werden: Alle vorgenannten Ventile werden als Durchgangsventile verwendet, so dass sich keinerlei Anregungen im Hinblick auf die Ausgestaltung als Auslassventil mit einer das Gas auffächernden Auslassgeometrie finden.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_42

Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu geben.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_43

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_44

Die auf vorteilhafte Ausgestaltungen des Ventils nach Anspruch 1 gerichteten Unteransprüche 2 bis 4 sowie der Patentanspruch 5 betreffend einen Behälter mit einem derartigen Ventil sind damit ebenfalls gewährbar.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_45

3. Die Anordnung, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, beruht auf § 73 Abs. 3 S. 2 PatG. Die Gebührenrückzahlung kann aus Billigkeitsgründen erfolgen, d. h. in Fällen, in denen es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Derartige Billigkeitsgründe für die Rückzahlung können sich aus Verfahrensfehlern, insbesondere der Verletzung rechtlichen Gehörs ergeben, wenn zwischen dem jeweiligen Fehlverhalten und der Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung Kausalität besteht (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 73 Rdn. 132 ff.).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-26/6-w-pat-3-11#rd_46

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der früheren Anmelderin mit Beschluss vom 1. März 2005 ist das Patentanmeldeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend § 240 ZPO unterbrochen worden (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., Einl. Rdn. 177 ff.). Die Unterbrechung endete mit der Umschreibung der Patentanmeldung auf die neue Anmelderin am 13. Dezember 2005 gemäß Vermerk in der Leitakte. Gemäß § 249 Abs. 1 ZPO hat die Unterbrechung des Verfahrens die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. Demgemäß lief die viermonatige Frist zur Erwiderung auf den Prüfungsbescheid am 13. Dezember 2005 von neuem an und endete erst am 13. April 2006. Der Zurückweisungsbeschluss erging aber bereits am 6. Februar 2006 und damit deutlich vor Ende der Frist. Durch diese Entscheidung vor Fristablauf ist das Recht der Anmelderin auf rechtliches Gehör verletzt worden (vgl. BVerfG MDR 77, 202). Es handelt sich dabei um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler (vgl. BVerfG NJW 88, 1773; Schulte, PatG, 8. Aufl., Einl. Rdn. 257 m. w. N.). Weiter ist davon auszugehen, dass der Verfahrensverstoß ursächlich für die angefochtene Entscheidung war, da diese möglicherweise anders gelautet hätte, wenn die Anmelderin vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung gehabt hätte (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., Einl. Rdn. 255; § 73 Rdn. 135). Es entsprach daher der Billigkeit, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.