Rechtsprechung / BPatG / 12. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 19.01.2012 – 12 W (pat) 335/06

12. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 19. Januar 2012 …

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 05 741 …

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Krüger

beschlossen:

Das Patent 199 05 741 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 2 und Beschreibung Bl. 2/6 bis Bl. 4/6, jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlug am 19. Januar 2012 und Zeichnung (Fig. 1 bis Fig. 4) gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I. Gegen das am 11. Februar 1999 angemeldete Patent 199 05 741 mit der Bezeichnung „Elektrischer Heißwasserbereiter mit einem Thermistor“, dessen Erteilung am 29. Dezember 2005 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 24. März 2006 eingelegt. Das angegriffene Patent umfasst insgesamt 7 Patentansprüche; die Ansprüche 2 bis 7 sind direkt oder indirekt auf Anspruch 1 rückbezogen.

Die Einsprechende beruft sich auf den Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit. Zur Begründung hat die Einsprechende folgende Dokumente zum Beleg des Standes der Technik herangezogen:

E1 E2 E3 E4 E5 E6 DE 86 25 181 U1 DE 42 37 038 A1 DE 195 34 887 A1 DE 32 36 306 A1 DE 42 37 039 A1 DE 89 03 227 U1 Der Senat hat noch folgende Literaturstellen in das Verfahren eingeführt:

E7 E8 DE 31 13 545 A1 DE 40 31 081 C2 E8a DE 40 31 081 A1 Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften berücksichtigt:

E9 DE 196 44 337 A1 E10 DE 196 25 005 A1 Nach Auffassung der Einsprechenden sollen die Gegenstände aller erteilten Ansprüche durch E1 neuheitsschädlich vorweggenommen sein, jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem von ihr angezogenen Stand der Technik beruhen.

Sie beantragt, das Patent 199 05 741 zu widerrufen. Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden widersprochen. Sie beantragt zuletzt, das Patent 199 05 741 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 2 und Beschreibung Bl. 2/6 bis 4/6, jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2012 und Zeichnung (Fig. 1 bis Fig. 4) gemäß Patentschrift. Die verteidigten Ansprüche 1 und 2 lauten:

1. Elektrischer Heißwasserbereiter mit zumindest einem Thermistor (10), der in einem Gehäuse (12) angeordnet und mit diesem in eine Öffnung (14) eines Wasserbehälters (16, 44) eingesteckt und am Wasserbehälter (16, 44) befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (12) über eine Rastverbindung am Wasserbehälter (16, 44) befestigt ist, wobei das Gehäuse (12) mit einem ersten Rastelement (18) einstückig aus Kunststoff ausgeführt ist, das mit einem zweiten am Wasserbehälter (16, 44) angeordneten Rastelement (20, 48) in Wirkverbindung steht, wobei das Gehäuse (12) vollständig aus Kunststoff ist und den Thermistor (10) in seinem Messbereich (56) umgibt, wobei das einstückig mit dem Gehäuse (12) als elastisches Bauteil ausgeführte erste Rastelement (18) in dem zweiten festen am Wasserbehälter (16, 44) einstückig ausgeführten Rastelement (16, 44) einrastet.

2. Elektrischer Heißwasserbereiter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (12) und ein Dichtelement (22, 50) zum Abdichten der Öffnung (14) einstückig ausgeführt sind. Die Einsprechende hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Fassung des verteidigten Anspruchs 1 hinsichtlich der Merkmalsangabe „einstückig aus Kunststoff“ unklar sei und die Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 bereits aus diesem Grund unzulässig seien. Darüber hinaus hat sie sinngemäß die Ansicht vertreten, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Sie ist zudem der Auffassung, dass sich der beanspruchte Heißwasserbereiter im Umfang des verteidigten Anspruchs 1 in naheliegender Weise aus dem durch die Entgegenhaltungen E8a, E1 und E3 dokumentierten Stand der Technik ergebe.

II.

a) Der frist- und formgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Einspruch führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.

b) Der geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

M1 Elektrischer Heißwasserbereiter M2 mit zumindest einem Thermistor (10), M3 M4 der in einem Gehäuse (12) angeordnet ist und mit diesem in eine Öffnung (14) eines Wasserbehälters (16, 44) eingesteckt ist M5 und am Wasserbehälter (16, 44) befestigt ist, M5.1 das Gehäuse (12) ist über eine Rastverbindung am Wasserbehälter (16, 44) befestigt, M6 M6.1 M6.2 das Gehäuse (12) ist mit einem ersten Rastelement (18) einstückig aus Kunststoff ausgeführt, das Gehäuse (12) ist vollständig aus Kunststoff und M6.2.1 umgibt den Thermistor (10) in seinem Messbereich (56) M7 das erste Rastelement (18) steht mit einem zweiten am Wasserbehälter (16, 44) angeordneten Rastelement (20, 48) in Wirkverbindung, M7.1 das einstückig mit dem Gehäuse (12) als elastisches Bauteil aus- M7.2 M7.3 geführte erste Rastelement (18) rastet in dem zweiten festen, am Wasserbehälter (16, 44) einstückig ausgeführten Rastelement (16, 44) ein.

c) Zum Verständnis des Beanspruchten Das angegriffene Patent betrifft einen Heißwasserbereiter mit einem über eine Rastverbindung befestigten, in einem Gehäuse angeordnetem Thermistor. Dem Gegenstand des Patents liegt lt. Absatz 0005 die Aufgabe zugrunde, die Montage und Demontage des Thermistors zu erleichtern.

Nach dem Verständnis des hier zuständigen Fachmanns - eines Diplom- Ingenieurs (FH) Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Heißwasserbereitern - stellt sich der Gegenstand des angegriffenen Patents im Umfang der verteidigten Anspruchsfassung unter Berücksichtigung der Beschreibung bei der Auslegung wie folgt dar:

Der „Thermistor“ (Merkmal M2) ist entsprechend der fachüblichen Begriffsbedeutung durch Absatz 0009 als zur Temperaturerfassung dienender Halbleiterwiderstand definiert. Durch dessen Anordnung im Gehäuse (Merkmal M3) , das auch seinen Messbereich, d. h. den für die Temperaturmessung der Umgebungstemperatur auszusetzenden Bereich umgibt (Merkmale M6 und M6.2.1), ist der Thermistor vor äußeren Einflüssen geschützt, vgl. Absatz 0019, letzter Satz in Verbindung mit Figur 3, in der deutlich dargestellt ist, wie der dem Medium im Durchflusskanal 16 ausgesetzte Teil des Gehäuses den Thermistor 10 in seinem Meßbereich 56 umgibt. Hierdurch kann eine hohe Lebensdauer des insoweit geschützt im Gehäuse angeordneten Thermistors erreicht werden, vgl. Absatz 0009, Satz 8. Das Patent schlägt für die Ausführung des Gehäuses mit dem darin angeordneten Thermistor ein Umspritzen des Thermistors mit Kunststoff vor, vgl. Absatz 0009 in DE 199 05 741 B4. In dieser, vom geltenden Anspruch 1 definierten Ausgestaltung ist auch das den Messbereich des Thermistors umgebende Gehäuse entsprechend der Forderung des Merkmals M6.2 vollständig aus Kunststoff ausgeführt, vgl. Absatz 0009, Sätze 6 und 7 - im Unterschied zu einer in der Beschreibung darüber hinaus noch offenbarten anderen Ausführung, bei der das Gehäuse „nur teilweise aus Kunststoff“ besteht und der Thermistor „in eine Glasperle eingegossen ist, die den Thermistor im Messbereich isoliert und schützt“, vgl. Absatz 0009, Satz 9. Wenn beim Umspritzen des Thermistors mit Kunststoff wie vorgeschlagen (zudem) elastische Rastelemente „angeformt werden“ - vgl. Absatz 0009, Satz 8 -, sind diese am Fertigteil als elastisches Bauteil (vgl. auch Absatz 0008, Satz 2) einstückig mit dem Gehäuse aus Kunststoff ausgeführt (Merkmale M7.1 und M6/M6.1).

Bei der beanspruchten Ausführung mit einem als elastisches Bauteil ausgeführten ersten Rastelement (Merkmal M7.1) erfolgt die Befestigung am Wasserbehälter (Merkmal M5) beim Einstecken des Gehäuses mit dem darin angeordneten Thermistor in eine Öffnung des Wasserbehälters (Merkmal M4) durch Verrastung mit einem am Wasserbehälter angeordneten zweiten Rastelement (Merkmal M7). Das Patent schlägt hierfür eine Ausführung der Rastverbindung zur Befestigung (Merkmal M5.1) mit ersten Rastelementen vor, die aus Zungen mit Vorsprüngen daran bestehen. Während die Zungen am Gehäuse beim Montieren und Demontieren nach innen zum Gehäuse hin durch Drücken ausgelenkt werden und hierfür als elastisches Rastelement ausgeführt sind, vgl. Absatz 0019, Sätze 4 bis 6, und die Vorsprünge daran in Öffnungen an Zungen des Wasserbehälters einrasten, sind die das zweite, insoweit „feste“ Rastelement (Merkmal M7.2) bildenden Zungen am Wasserbehälter insoweit nicht elastisch auslenkbar.

Entsprechend Merkmal M7.3 ist das zweite, feste Rastelement „einstückig mit“ dem „Wasserbehälter […] ausgeführt, vgl. Absatz 0019, Satz 3 im Zusammenhang mit Figur 3, in der die ununterbrochene Schraffur in der Schnittansicht dem Fachmann die einteilige Anformung der zweiten Rastelemente 20 am Durchflusskanal 16 verdeutlicht.

d) Die sprachliche Fassung des geltenden Anspruchs 1 genügt der aus dem § 34 (3) 3. PatG auch für geänderte Anspruchsfassungen nach der Erteilung folgenden Forderung, demnach nur klare technische Merkmale verwendet werden dürfen. Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, dass die Fassung des geltenden Anspruchs 1 hinsichtlich der Merkmalsangabe „einstückig aus Kunststoff“ (Merkmal M6.1) im Kontext der Merkmale M6.2 und M7.1 unklar sei.

Diesem Vorbringen war nicht zu folgen: Diese Merkmalsangaben sind im Lichte der Beschreibung und dem mit der Erfindung verfolgten Zweck vom Fachmann bei verständigem Lesen der Patentschrift im Sinne der offenbarten Ausführungsform mit einem einteiligen Aufbaus des Gehäuses mitsamt dem ersten Rastelement zu verstehen, bei der das erste Rastelement wie das Gehäuse gemeinsam aus Kunststoff und somit einstückig ausgeführt sind. Die vorliegend beanspruchte Ausführungsform unterscheidet sich insoweit von der im Patent darüber hinaus offenbarten Ausgestaltung, bei der die ersten Rastelemente durch „zusätzliche Bauteile gebildet werden, beispielsweise von einem Metallclip“, vgl. Absatz 0007, Satz 2. Dementsprechend sind die auf eine im Patent ergänzend beschriebene - mit der Änderung im Absatz 0018 zudem als nicht erfindungsgemäß herausgestellte - Ausführung mit keramischem Gehäuse gerichteten Bezugszeichen im geltenden Anspruch nicht mehr angeführt. Ein weiteres Verständnis im Sinne von unterschiedlichen Werkstoffen für die ersten, einstückig mit dem Gehäuse ausgeführten Rastelemente wie von der Einsprechenden unterstellt ist dagegen spekulativ auf Ausgestaltungen außerhalb des Offenbarungsgehalts des Patents gerichtet.

Weil der geänderte Anspruch 1 entsprechend dem - wie im Abschnitt c dargelegt - gebotenen Verständnis auch im Übrigen ausreichend deutlich angibt, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll, erfüllt der geltende Anspruch 1 die allgemeinen Erfordernisse, die für die Formulierung von Patentansprüchen gelten. Die vorgenommene Anspruchsänderung ist somit bereits formal zulässig.

e) Das Patent ist in der verteidigten Fassung beschränkt aufrechtzuerhalten, da bezüglich dieser Fassung keiner der in § 21 genannten Widerrufsgründe vorliegt.

f) Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 (1) 2. PatG). Etwas Gegenteiliges ist seitens der Einsprechenden auch nicht vorgetragen worden.

g) Der Gegenstand des Patents in der der geltenden Fassung geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung nicht hinaus (§ 21 (1) 4. PatG:

Das gemäß dem geltenden Anspruch 1 Beanspruchte ergibt sich aus den Unterlagen der ursprünglich eingereichten, in Gestalt der DE 199 05 741 A1 veröffentlichten Anmeldung: Im geltenden Anspruch 1 sind alle wesentlichen Merkmale der in Figur 1 deutlich gezeigten Ausführungsform enthalten, die für den Fachmann als zur Erfindung gehörend auch der ursprünglichen Ausführungsbeispielbeschreibung entnehmbar sind, vgl. Spalte 2, Zeile 41 bis Spalte 3; Zeile 19 in DE 199 05 741 A1, gleichlautend in den Absätzen 0008 und 0019 in der Patentschrift enthalten.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ergibt sich auch aus der Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1 bis 4 - die ihrerseits auf die ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 bis 4 zurückgehen -, mit der Ergänzung um die Merkmale M7.1 bis 7.3. Diese folgen aus der Beschreibung Spalte 1, Zeilen 33 bis 37 der im Einzelnen Spalte 2, Zeilen 42 bis 57 in DE 199 05 741 A1 erläuterten und dort in Spalte 1, Zeilen 28 bis 30 (gleichlautend im Absatz 0007, Satz 3 der Patentschrift) als vorteilhaft herausgestellten Ausführungsvariante nach Figuren 1 und 2 - die eine einstückige Ausführung des Gehäuses mit dem ersten Rastelement zeigen. Somit ist die beanspruchte Kombination zur Erfindung gehöriger Merkmale ausreichend offenbart und das geltende Patentbegehren darüber hinaus auch beschränkt.

h) Der Gegenstand des Patents ist schließlich auch patentfähig nach den §§ 1 bis 5 PatG (§ 21 (1) 1. PatG). Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu - was von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten wurde - und beruht auf erfinderischer Tätigkeit:

Die von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung als Ausgangspunkt für die Überlegungen des Fachmanns angezogene E8a offenbart einen die Merkmale M1 bis M5 und M6.2.1 aufweisenden Heißwasserbereiter: Ein einen Thermistor 74 aufnehmendes Rohr bildet dort das Gehäuse einer Temperaturmesssondeneinheit 73 - vgl. Spalte 4, Zeilen 14 bis 24, die ausweislich der deutlichen Darstellungen in Figuren 2 und 4 durch eine hierfür notwendige Öffnung in der oberen Platte 34 des Wasserbehälters 30 eines Heißwasserbereiters 10 gesteckt ist (vgl. auch Spalte 2, Zeilen 57 bis 59 und Spalte 4 Zeilen 7 und 8). Über die Art der auch dort vom Fachmann unterstellten Befestigung (Merkmal M5) dieser Messsonde schweigt sich die E8 aus.

Die nach Auffassung der Einsprechenden vom Fachmann im Zusammenhang mit der E8 berücksichtigte E3 offenbart zwar einen mit einem NTC-Widerstand - also einen Thermistor entsprechend dem gebotenen Verständnis des Merkmals M2 - aufgebauten Temperaturfühler, dessen Kunststoffkörper 16 ein Gehäuse entsprechend den Merkmalen M3 bildet, an dem zudem Schnapphaken 25/26 entsprechend den Merkmalen M6 und M6.1 einstückig angespritzt sind, die hierdurch als elastisches Bauteil entsprechend Merkmal M7.1 ausgeführt sind, vgl. dort Spalte 2, Zeilen 21 bis 22 und Zeile 52 ff. Die Befestigung über eine Rastverbindung erfolgt dort auch im Übrigen entsprechend den Merkmalen M5.1 und den übrigen Merkmalen der Gruppe M7, vgl. dort die Darstellungen in den Figuren 1 und 2, wobei allerdings in der E3 den Schnapphaken 25, 26 wegen ihres im eingebauten Zustand vorhandenen Spiels eher die Funktoin einer Verliersicherung zukommt und sich dadurch von der Verrastung entsprechend Merkmal M5.1 unterscheidet.

Die E3 betrifft überdies einen Temperaturfühler zur Messung der Lufttemperatur in einem Saugrohr einer Brennkraftmaschine - vgl. Spalte 1, Zeilen 6 bis 11 und Anspruch 1. Das Gebiet der messtechnischen Ausstattung von Brennkraftmaschinen mag insoweit das Gebiet der Heißwasserbereiter hinsichtlich der Technologie von Temperaturmesseinrichtungen berühren. Jedoch konnte der hier zuständige Fachmann auf dem fernen Gebiet der Brennkraftmaschinen keine Lösung seines Problems wegen der technologischen Verschiedenheit der beiden Gebiete erwarten. Eine Suche konnte dem Fachmann auch nicht sinnvoll erscheinen, weil er unterstellen musste, dass sich bei Brennkraftmaschinen andere Anforderungen an Temperaturmesseinrichtungen stellen und diese dementsprechend speziell ausgebildet sind. So ist der aus E3 hervorgehenden Temperaturfühler für Heißwasserbereiter offensichtlich ungeeignet, weil der dort vom Kunststoffkörper 16 endseitig getragene NTC-Widerstand lediglich von einem U-förmigen Kunststoffbügel 18 überdeckt ist, vgl. Spalte 2, Zeilen 21 bis 27, dem strömenden Medium im Saugrohr insoweit frei ausgesetzt ist und somit gerade nicht durch ein ihn umgebendes Gehäuse geschützt ist. Somit sind die durch E3 vermittelten Kenntnisse dem hier zuständigen Fachmann nicht zuzurechnen.

Die von der Einsprechenden noch im Hinblick auf den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemeinsam mit den Entgegenhaltungen E8 und 3 betrachtete E1 offenbart eine Vorrichtung zum Erfassen der Temperatur in wasserführenden Leitungen, deren mit dem Medium in Berührung stehender, als dosenförmiger Körper 4 ausgebildeter Gehäuseteil „aus gut leitendem Material, z. B. Metall“ bestehen soll, vgl. Seite 2, Zeilen 19 bis 22 im Zusammenhang mit Figur 1. An dessen Boden werden die eingesetzten Temperaturfühlerelemente 9 mittels eines an dessen Rand 4 verrasteten Kunststoffformteils 5 gedrückt, vgl. Seite 2, Zeile 22 bis Seite 3, Zeile 11. Das so zusammengestellte Gehäuse umgibt zwar auch den Messbereich des Temperaturfühlerelementes entsprechend dem gebotenen Verständnis des Merkmals M6.2.1, es besteht jedoch nicht vollständig aus Kunststoff wie vom Merkmal M6.2 gefordert. In Kenntnis dieser Druckschrift war der Fachmann eher abgehalten, den Messbereich des Thermistors mit einem Kunststoffgehäuseteil zu umgeben. Auch dient die Rastverbindung bei diesem bekannten Aufbau der Verbindung der Gehäuseteile untereinander und nicht zur Befestigung am Wasserbehälter, wie vom Merkmal M5.1 gefordert.

Selbst wenn dem hier zuständigen Fachmann das Heranziehen des Wissens des Gebiets der Temperaturmesstechnik an Brennkraftmaschinen in Erwartung einer Hilfe für die Lösung des allgemeinen technischen Problems der Befestigung eines Temperaturfühlers unterstellt wird, wäre dieser mit der Erkenntnis über eine hierfür selektiv aus E3 herauszugreifende Rastverbindung in Verbindung mit der aus E8 bekannten Anordnung eines in einem Metallrohr vollständig umschlossenen Thermistors und in Zusammenschau mit dem Inhalt der E1 noch nicht beim Gegenstand des geltenden Anspruchs 1. Hierfür hätte er die in E8 offenbarte Verwendung eines metallischen Gehäuses (vgl. Spalte 4, Zeilen 14 bis 24) aufgeben und das Gehäuse einschließlich des den Messbereich umgebenden Teils vollständig in Kunststoff ausführen müssen, obwohl er Kunststoffen die für diese Anwendung erforderliche Wärmeleitfähigkeit nicht ohne Weiteres unterstellt. So ist in E8 selbst die Verwendung eines der Temperatur des Heißwasserbereiters ausgesetzten „Hochtemperaturkunststoffes […] mit relativ niedriger Wärmeleitfähigkeit“ gerade zur thermischen Entkopplung eines weiteren, an einer anderen Stelle des Heißwasserbereiters anzuordnenden Thermistors 52 vorgeschlagen, vgl. Spalte 3, Zeilen 42 bis 53. Somit zeigt auch eine gemeinsame Betrachtung der Entgegenhaltungen E8 und E3 mit der E1 - entgegen der von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung - keinen Weg auf, die den Fachmann zum beanspruchten Gegenstand mit einem entsprechend den Merkmalen M6.2 und M6.2.1 in seinem Messbereich von einem Kunststoffgehäuse umgebenen Thermistor hätte führen können.

Auch eine Zusammenschau mit dem übrigen im Verfahren zu berücksichtigenden Stand der Technik führt zu keiner anderen Berurteilung; insoweit wurden die weiteren Entgegenhaltungen von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung zurecht nicht mehr angezogen:

Die E6 lehrt zwar die Befestigung eines temperaturabhängig arbeitenden Wärmefühlers an einem Wasser enthaltenden Heizbehälter mittels einer Rastverbindung entsprechend Merkmal M5.1, vgl. dort Schutzanspruch 1 im Zusammenhang mit der Figur 1. Indes beschreibt auch diese Entgegenhaltung allein eine metallische Ausführung der den Wärmefühler 6 einschließenden Fassung 7, vgl. Seite 3, Zeilen 17 bis 19, die in Berührung mit dem in dem Behälter enthaltenen Wasser kommt, vgl. Seite 4, Zeilen 13 bis 15. Ähnliches gilt für die aus E4 hervorgehende Temperaturmessanordnung für Fluide in Heizanlagen - vgl. Seite 1, Zeilen 4 bis 14: Für das den Messeinsatz 7 aufnehmende Gehäuse in Form einer Tauchhülse 8 schlägt diese Entgegenhaltung wiederum ausdrücklich Metall auf Grund der guten Wärmeleitfähigkeit dieses Werkstoffs vor, vgl. Seite 3, Zeilen 33 bis 36. Die Druckschriften E2 und E5 offenbaren zwar Temperaturmesseinrichtungen mit in Kunststoffgehäusen angeordneten Thermistoren (vgl. Anspruch 2 in E2 bzw. Ansprüche 2 und 4 in E5), beschreiben diese aber gleichermaßen - wie die E3 - ausschließlich für eine Anwendung als Temperaturfühler an Verbrennungsmotoren aus Gründen der dort im Vordergrund stehenden Vibrationsfestigkeit (vgl. Spalte 2, Zeilen 10 bis 14 in E2 bzw. Spalte 2, Zeilen 11 bis 14 E5). Weil der Fachmann - wie vorstehend zu E3 ausgeführt - auf dem Gebiet der Brennkraftmaschinen keine Lösung seines Problems erwarten konnte, sind ihm die Kenntnisse dieses Gebiets nicht zuzurechnen.

Die Entgegenhaltungen E2 und E5 dokumentieren zudem eine ablehnende Haltung der Fachwelt gegenüber dem Einsatz von Kunststoff zur Gehäuseausbildung des den Messbereich des Thermistors umgebenden Gehäuseteils, weil in diesen beiden Druckschriften der verlangsamte Temperaturübergang implizit als Nachteil von Kunststoff herausgestellt ist, vgl. Spalte 2, Zeilen 58 bis 61 in E2 bzw. Spalte 3, Zeilen 18 bis 22 in E5. Somit hatte der Fachmann auch keine Veranlassung, für die Anwendung bei Heißwasserbereitern mit der sich dort fachüblich stellenden Anforderung eines guten Wärmeübergangs die Lehren dieser Entgegenhaltungen heranzuziehen und miteinander zu kombinieren Nach alledem ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, daher ist der geltende Anspruch 1 gewährbar.

i) Der geltende Anspruch 2 wird vom Anspruch 1 getragen und kann sich diesem anschließen. Die Änderungen in der Beschreibung betreffen lediglich Anpassungen an die geltenden Patentansprüche, sind somit redaktioneller Art und von daher zulässig. Schneider Bayer Baumgart Krüger Me