Rechtsprechung / BPatG / 2. Senat / 2012
BPatG Beschluss vom 10.01.2012 – 2 Ni 33/09 (EU)
2. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
2 Ni 33/09 (EU)
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache …
betreffend das europäische Patent 0 527 247 (DE 591 09 180) hier: Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 10. Januar 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Dipl.-Phys. Lokys, Eisenrauch, Dipl.-Phys. Brandt und Dipl.-Phys. Dr. Friedrich
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin vom 19. November 2011 auf Berichtigung des Tatbestandes wird zurückgewiesen.
I. Mit Urteil vom 30. Juni 2011 ist die von der Klägerin gegen das europäische Patent 0 527 247 (= DE 591 09 180) erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen worden. Nach Zustellung des Urteils am 5. November 2011 hat die Klägerin am 19. November 2011 einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands in den Gründen dieses Urteils nach § 96 PatG gestellt und zur Begründung ausgeführt:
Das nach Auffassung des Senats erfindungswesentliche Merkmal des mechanischen Eingreifens eines Schenkel in einen anderen Schenkel sei in der Zeichnung nicht offenbart, so dass im Urteil des Bundespatentgerichts auf Seite 12, letzter Absatz die Bezugnahme auf die Figur des Streitpatents wie folgt zu streichen sei:
„... und durch das Aufschwenken der Baugruppe die Schenkel des U-förmigen Verbindungs-Modulteils (13) in die Schenkel des Uförmigen Baugruppen-Modulteils (12) mechanisch eingreifen (vgl. die Figur des Streitpatents); so dass neben der elektrischen Vorbindung auoh eino mechanische Stabilität gewährleistet ist.“
Ferner sei an keiner Stelle der Beschreibung oder der Patentansprüche des Streitpatents von Pin die Rede; noch viel weniger sei in der Beschreibung oder den Patentansprüchen eine linke und rechte Pinreihe als Schenkel offenbart. Was nicht offenbart sei, könne nicht als erfindungswesentlicher Unterschied zum Stand der Technik dargestellt werden, so dass der Vergleich der Fig. 2 der Druckschrift K5 mit dem Gegenstand des Streitpatents im Urteil des Bundespatentgerichts auf Seite 16, erster Absatz „Insbesondere stellt der in Fig. 2 der Druckschrift K5 gezeigte Steckverbinder im Gegensatz zum Vortrag der Klägerin kein Uförmiges Baugruppenmodulteil mit der linken und rechten Pinreihe als Schenkel dar, sondern lediglich einen allgemeinen Verbinder mit zwei Pinreihen. Zudem müssten die einzelnen Pins des Steckverbinders 2 der Druckschrift K5 im Fall einer Funktion als streitpatentgegenständliches Modulteil jeweils miteinander verbunden sein, wozu Druckschrift K5 jedoch keinen Hinweis gibt.“
zu streichen sei. In Zusammenhang mit der Druckschrift K 7 sei das Vorbringen der Klägerin sinnentstellend wiedergegeben. Nicht beachtet worden sei ferner, dass an keiner Stelle der Beschreibung oder der Patentansprüche des Streitpatents von Pin oder mehreren Pins oder von mehreren Busleitungen die Rede sei, so dass dies auch nicht als erfindungswesentlicher Unterschied zum Stand der Technik dargestellt werden könne. Demgemäß sei der Vergleich des Gegenstandes der Druckschrift K7 mit dem Gegenstand des Streitpatents im Urteil auf Seite 17, vorletzter und letzter Absatz „Die Klägerin hat vorgetragen, dass ein Bus auch aus einer einzigen Leitung bestehen kann, und betrachtet eine Klemme 14 als Uförmiges Baugruppenmodulteil und eine Klammer 18 als U-förmiges Verbindungs-Modulteil, deren Schenkel mechanisch ineinandergreifen. Dieses Verständnis verkennt jedoch, dass gemäß der Lehre des Streitpatents das Kontaktierungsteil ein Baugruppen-Modulteil mit mehreren Buskontakten ist und nicht die einzelnen Pins der Modulteile U-förmig ausgebildet sein sollen, sondern das Verbindungs-Modulteil sowie das Baugruppen-Modulteil an sich.“ ebenfalls zu streichen.
Falsch sei ferner, dass im Gegensatz zum Gegenstand des Streitpatents die in der Druckschrift K1 beschriebene Sammelschieneneinrichtung vormontierte Sammelschienenabschnitte aufweise. Demzufolge sei im Urteil auf Seite 17 (gemeint ist offenbar Seite 15) der 2. Absatz „Entgegen der streitpatentgemäßen Lehre eines Aufbausystems ohne vormontierten Rückwandbus erfordert zudem die in Druckschrift K1 beschriebene Sammelschieneneinrichtung vormontierte Sammelschienenabschnitte und ist darüber hinaus kein Bestandteil eines modularen Automatisierungsgerätes, sondern einer Gemeinschaftsantennenanlage“. zu streichen.
Die Beklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie macht geltend, dass es der Klägerin nicht um einen Berichtigung des Tatsachenvortrags beider Parteien, sondern allein um eine „Korrektur“ der rechtlichen Bewertung des Senats gehe.
II. Der Berichtigungsantrag ist innerhalb der Frist des § 96 Abs. 1 PatG beim Bundespatentgericht eingegangen. In der Sache bleibt er jedoch ohne Erfolg, da die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 PatG nicht vorliegen. § 96 PatG ermöglicht die Berichtigung des Tatbestands, der nach § 99 Abs. 1 i. V. m. § 314 ZPO Beweis für das mündliche Vorbringen liefert. Erfasst sind davon alle Teile der Entscheidung, die Feststellungen über das Parteivorbringen enthalten, auch wenn sie - wie hier - nicht in der eigentlichen Sachdarstellung, sondern in den Gründen enthalten sind. Dabei muss es sich allerdings um "tatsächliche" Feststellungen, denen die vorgenannte Beweiskraftwirkung zukommt, handeln. Ausführungen, die im Wege der Würdigung und Bewertung aus den Tatsachen Schlüsse ziehen, sind im Rahmen des § 96 Abs. 1 PatG nicht berichtigungsfähig (Busse/Schuster/Keukenschrijver, Patentgesetz,
6. Auflage, § 96 Rn. 3; Schulte/Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage, § 96 Rn. 5; Benkard/Schäfers, Patentgesetz, 10. Auflage, § 96 Rn. 5). An den danach für eine Tatbestandsberichtigung einzuhaltenden Voraussetzungen fehlt es aber hier. Denn die von der Klägerin beanstandeten Ausführungen in den Gründen des Urteils, die sich schon rein formal gesehen nicht in der mit "Tatbestand" überschriebenen Sachverhaltsschilderung befinden, betreffen die Schlussfolgerungen, die der Senat zur Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents aus einem Vergleich der Merkmale des Streitpatents mit denjenigen des entgegengehaltenen Standes der Technik (hier der Druckschriften K1, K5 und K7) gezogen hat. Insbesondere auch in Zusammenhang mit der Druckschrift K7 rügt die Klägerin in der Sache nicht eine falsche Wiedergabe ihres Vorbringens, sondern ein fehlerhaftes (sinnentstellendes) Verständnis durch den Senat. Die beanstandeten Ausführungen zum Gegenstand des Streitpatents bzw. zum Offenbarungsgehalt des entgegengehaltenen Standes der Technik sind von ihrem sachlichen Gehalt nicht als "Tatbestand", sondern als der Berichtigung nicht zugängliche Begründung der Entscheidung anzusehen. Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerungen kann nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 96 PatG in Zweifel gezogen werden. Insoweit ist nur das Rechtsmittel der Berufung (§ 110 PatG) statthaft.
Sredl Lokys Eisenrauch Brandt Friedrich prö