Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2011

BPatG Beschluss vom 06.12.2011 – 27 W (pat) 521/11

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2009 043 012.8

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2011

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

2. Der Kostenantrag der Inhaberin des angegriffenen Zeichens wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_1

Gegen die am 22. Juli 2009 angemeldete und am 5. Juli2009 für die Waren

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_2

Klasse 25: Oberbekleidung, Anzüge, Jacken, Hemden, Parkas, Mäntel, Konfektionskleidung, Pullover, Regenmäntel, Anoraks, Schlafanzüge, Unterwäsche, Slips, Socken, Strümpfe, Strumpfhosen, T-Shirts, Trikots, Bekleidung aus Leder oder Lederimitaten, Kopfbedeckungen, Schuhe, Sportbekleidung, Schals

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_3

Klasse 26: Armbinden, Bänder und Kordeln für Kleider, Besatzwaren (Posamenten), Stickereien, Haarschmuck, Perücken, Kurzwaren (ausgenommen Garne); Schnallen (Kleidungszubehör, Spangen (Kleidungszubehör), Broschen Kleidungszubehör), Buttons (Kleidungszubehör); Kleidungszubehör, nämlich Klettbänder, Knöpfe, Haken, Ösen; Reißverschlüsse

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_4

Klasse 28: Sporthandschuhe (Baseball, Fußball, Hockey, Boxen), Knieschützer (Sportartikel), Plüschtiere, Puppenkleider, Spielwaren, Drachen, Eislaufstiefel, Geräte für Körperübungen, Sport-Schläger (insbesondere Tennisschläger, Hockeyschläger, Federballschläger, Golfschläger), Gymnastik- und Turngeräte, Marionetten, Schwimmflossen, Skier; Spielbälle, Sportbälle; Spielzeug

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_5

eingetragene und am 11. Dezember2009 veröffentlichte Wort- / Bildmarke 30 2009 043 012.8

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_6

hat die Widersprechende am 8. März 2007 aus ihrer am 5. Juni 2003 angemeldeten und seit 17. Februar 2005 für die Waren

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_7

Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; nichtmedizinische Toilettepräparate und -substanzen; Zahnputzmittel

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_8

Klasse 9: Brillen (Optik); Sonnenbrillen; (Blendschutz-)Brillen; Augenschirme und Blendschutzschirme; Ferngläser; Brillenetuis; Brillenketten; Chronografen; Kompasse; Behälter für Kontaktlinsen; Brillengestelle; Okulare; optische Apparate und Instrumente; Fernrohre

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_9

Klasse 14: Schmuckwaren; Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_10

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel);Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Kunststoffmaterialien und -verpackungen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Drucklettern; Druckstöcke

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_11

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute, Taschen, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_12

Klasse 25: Hemden, Shorts, Röcke, Blusen, Hosen, Jacken, Mäntel, Westen, Hüte, Krawatten, Unterbekleidung, Damenunterwäsche, Wirkwaren, Nachthemden, Schlafbekleidung, Negligees, Morgenmäntel, Pullover, Strickjacken, Sweater, Overalls, Badeanzüge; Kleider, Latzhosen, Überziehhosen, Stiefel, Schuhe, Sandalen, Hausschuhe, Tops, Mützen, Schals, Morgenröcke, Capes, Schürzen, Jeans, Socken, Beinwärmer, Tanzbekleidung, Gelenkbänder, Stirnbänder, Handschuhe; Fausthandschuhe, Gürtel; Kopfbedeckungen und Schuhwaren

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_13

eingetragenen Gemeinschaftsmarke 00 321 35 76

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_14

Widerspruch eingelegt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_15

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 23. November 2010 den Widerspruch zurückgewiesen, da keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bestehe.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_16

Sie hat ausgeführt, die Widerspruchsmarke verfüge mangels entgegenstehender Anhaltspunkte über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_17

Zwischen den Widerspruchswaren und den Waren des angegriffenen Zeichens bestehe teilweise, jedenfalls für Waren der Klasse 25, hochgradige Ähnlichkeit bis hin zu Identität. Den danach zu fordernden großen Abstand zwischen den Marken, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, halte das angegriffene Zeichen ein.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_18

Unter Berücksichtigung der Marken in ihrer jeweiligen Gesamtheit ähnelten sich die Widerspruchsmarke und das angegriffene Zeichen auf Grund der unterschiedlichen Gestaltung weder in visueller noch in schriftbildlicher Hinsicht. Die Widerspruchsmarke enthalte die bildliche Darstellung eines Hundekopfes, die sich im angegriffenen Zeichen nicht wiederfinde. Dagegen zeige das angegriffene Zeichen ein großes rundes Emblem aus einem doppelten Kreis mit den Buchstaben "AH", welches keine Entsprechung in der Widerspruchsmarke habe. Auch seien die graphischen Gestaltungen beider Marken zu prägnant um anzunehmen, der Verbraucher würde sie nicht beachten und sich stattdessen nur an den Wortbestandteilen "Husky" und "Alaskahusky" orientieren.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_19

Auch Anhaltspunkte für eine klangliche Verwechslungsgefahr seien nicht gegeben, da die Wortbestandteile der Marken, nämlich "Husky" und "(AH) Alaskahusky" aufgrund ihrer unterschiedlichen Länge und Vokalfolge hinreichend unterschiedliche Klangbilder hätten.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_20

Auch präge der Bestandteil "Husky" die jüngere Marke nicht. Obwohl der Verbraucher dazu neige, Zeichen zu verkürzen, seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, warum die Bezeichnung "Alaskahusky" in einer den Gesamteindruck der Marke prägenden Weise auf "Husky" reduziert werden sollte.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_21

Schließlich bestehe auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr der beiden Marken. Die Widersprechende habe nicht in überzeugender Weise dargelegt, dass sie den Markenbestandteil "Husky" als Bestandteil einer Markenserie verwende.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_22

Der Beschluss ist der Widersprechenden am 29. November2010 zugestellt worden.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_23

Gegen den Beschluss wendet sie sich mit ihrer Beschwerde vom 23. Dezember 2010. Die Widersprechende macht geltend, dass aufgrund der erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der hochgradig ähnlichen bzw. identischen Waren sowie der hochgradigen Ähnlichkeit zwischen der Widerspruchsmarke und dem angegriffenen Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_24

Die Widerspruchsmarke verfüge über erhöhte Kennzeichnungskraft, da neben den Marken der Widersprechenden keine weiteren Marken, die auf Hunderassen bezogen seien, in der Bekleidungsbranche vorkämen. Auch stünden der Widerspruchsmarke keine Drittmarken entgegen, da es neben ihren eigenen keine Marken mit Bezug zu Hunderassen gäbe. "FOX"-Marken seien hier nicht zu berücksichtigen, da "FOX" einen Fuchs und keinen Hund bezeichne. Die deutsche Marke "Canadian Husky" sei nicht geeignet, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu schwächen, insbesondere da nicht feststehe, ob diese überhaupt benutzt würde.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_25

Die in Klasse 25 des angegriffenen Zeichens enthaltenen Waren seien mit den Widerspruchswaren identisch. Die Waren „Haarschmuck und Perücken“ seien zu den Widerspruchswaren "Kopfbedeckungen", "Kleidungszubehör (bspw. Armbänder und Kordeln)" sei zu den Widerspruchswaren "Kleider, Hemden und Hosen" und "Sport- und Spielartikeln (Klasse 28)" seien zu den Widerspruchswaren "Handschuhe, Fausthandschuhen Badeanzügen etc. (Klasse 25)" hochgradig ähnlich, da sie ähnlich bzw. ergänzend verwendet würden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_26

Die Marken seien auch hochgradig ähnlich.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_27

Das angegriffene Zeichen werde durch den Bestandteil "Husky" geprägt. Der Bildbestandteil trete als Verzierung gänzlich in den Hintergrund und die Bezeichnung "Alaska" sei rein beschreibend. "Alaskahusky" bezeichne zudem lediglich die klassische, in Alaska für Schlittenhunderennen gezüchtete Huskyrasse und sei daher mit dem Begriff "Husky" gleichbedeutend. Die Widerspruchsmarke werde durch ihren Wortbestandteil "Husky" geprägt. Zusammen mit der überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und den jedenfalls hochgradig ähnlichen Waren ergebe sich daraus eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und dem angegriffenen Zeichen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_28

Auch die begrifflich identische Bedeutung der beiden Zeichen, die sich auf dieselbe Hunderasse bezögen, begründe Verwechslungsgefahr. Bei nicht häufig gekauften Waren, wie beispielsweise nicht alltäglichen Kleidungsstücken, habe der Verbraucher lediglich eine undeutliche Erinnerung an die Marke. Er würde sich daher vor allem an deren Begriffsinhalt erinnern. Dieser würde auch durch die visuelle Gestaltung der Widerspruchsmarke gestützt. Der abgebildete Hundekopf weise auf den Sinngehalt des Wortbestandteils "Husky" hin und unterstütze diesen. Gleiches gelte auch für die Buchstaben "AH" im Emblem des angegriffenen Zeichens, welche, sofern der Verbraucher sie überhaupt wahrnehme, lediglich auf den Wortbestandteil "Alaskahusky" verwiesen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_29

Darüber hinaus seien beide Marken auch in klanglicher Hinsicht verwechselbar, da zwischen den Bezeichnungen "Alaskahusky" und "Husky" kein ausreichender klanglicher Unterschied bestehe.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_30

Die Widersprechendebeantragt sinngemäß,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_31

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. November2010 aufzuheben

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_33

die Wort- / Bildmarke 30 2009 043 012.8 "ALASAKUSKY" auf den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 00 321 35 76 "Husky" zu löschen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_34

Demgegenüber beantragt die Inhaberin des angegriffenen Zeichens sinngemäß,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_35

die Beschwerde zurückzuweisen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_36

Sie ist der Ansicht, dass selbst bei identischen Waren die Unterschiede der beiden Marken ausreichten, um Verwechslungsgefahr zu vermeiden.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_37

Die Verwendung von Tiersymbolen oder Tiernamen sei in der Bekleidungsbranche handelsüblich und führe nicht zu erhöhter Kennzeichnungskraft. Auch reiche das Fehlen weiterer Marken, die auf Hunderasse bezogen seien, nicht aus, um die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu steigern.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_38

Zudem seien die Waren nicht ähnlich; insbesondere Haarschmuck und Perücken nicht mit Kopfbedeckungen oder Kleider etc. mit Besatzwaren, Stickereien oder Schnallen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_39

Auch graphisch bestünden ausreichend Unterschiede zwischen den Marken. Das Emblem des angegriffenen Zeichens trete aufgrund seiner Größe nicht in den Hintergrund, sodass eine Reduktion der Marke auf den Wortbestandteil nicht in Betracht komme. Das Emblem stelle außerdem ein abstraktes Symbol dar, welches dem Verbraucher als solches und nicht in Verbindung mit der Angabe "Husky" in Erinnerung bleibe. Dies gelte selbst dann, wenn das Publikum darin die Buchstaben "AH" erkennen sollte. Im Gegensatz dazu habe der Hundekopf der Widerspruchsmarke einen eindeutig begrifflichen Inhalt, der mit dem Wortbestandteil "Husky" der Widerspruchsmarke übereinstimme.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_40

Zudem reiche schon der Unterschied in der Länge der Wörter "Alaskahusky" und "Husky" aus, um eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken zu vermeiden.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_41

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte aufrechterhalten und vertieft.

II.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_42

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_43

Wie schon die Markenstelle festgestellt hat, besteht zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr im Sinn von § 43 Abs. 2 Satz 2, MarkenG.

1.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_44

Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren Marke nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu löschen, wenn unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles zwischen beiden Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Dienstleistungs- bzw. Warenidentität oder -ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_45

Dabei ist von einer Wechselwirkung in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR2010, 235 - Aida/Aidu; EuGH GRUR2005, 1042 - Thomson Life).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_46

Der Schutz der älteren Marke ist dabei auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2007, 318 - Adam Opel/Autec).

2.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_47

Nach diesen Grundsätzen hat die Markenstelle zutreffend die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken verneint.

a)

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_48

Die Widerspruchsmarke ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_49

Es bestehen weder ausreichende Hinweise für die Schwächung der Kennzeichnungskraft noch sind durchschlagende Anhaltspunkte für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ersichtlich.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_50

Soweit die Widersprechende eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft ihrer Marke behauptet, hat sie dies nicht ausreichend dargelegt. Diese kann nämlich nur dann angenommen werden, wenn die Marke intensiv benutzt wird und nicht schon wenn vergleichbare Marken, vorliegend weitere Marken mit Bezug zu Hunderassen, fehlen. Außerdem ist das Publikum daran gewöhnt, dass Tiere als Marken für alle möglichen Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, so auch für Bekleidung (z. B. Adler bei Salewa, Krokodil bei Lacoste, Pferd bei Marco Polo, Jack Wolfskin (Pfotenabdruck), Fuchs bei Fjällräven u. v. m.). Daneben ist eine auf eine Hunderasse bezogene Marke nicht so außergewöhnlich, dass die Verbraucher oder der Handel einer solchen Marke besondere Aufmerksamkeit schenken.

b)

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_51

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist für die Widerspruchsmarke, da eine Benutzungseinrede nicht erhoben ist, von den im Register eingetragenen Waren auszugehen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_52

Diese sind für das angegriffene Zeichen im Bereich der beanspruchten Waren teilweise identisch. Da selbst insoweit keine Verwechslungsgefahr besteht, kann dahinstehen inwieweit sonst Warenidentität oder -ähnlichkeit besteht.

c)

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_53

Auch soweit bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und Warenidentität strenge Anforderungen an den erforderlichen Markenabstand zu stellen sind, um eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn auszuschließen, genügen die hier gegebenen Unterschiede dafür. Es bestehen nämlich auffällige Unterschiede der zu vergleichenden Marken sowohl klanglich, bildlich wie auch begrifflich.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_54

Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verbraucher in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 414 - Nr. 19 - Zirh/Sir; BPatG, Beschluss vom 24. Oktober 2008, Az.: 25 W (pat) 38/07; BeckRS 2009, 06611 - Gerken; Beschluss vom 10. Mai 2011, Az.: 27 W (pat) 137/10, BeckRS 2011, 20040 - Dux/Doc’s).

(1)

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_55

Die Vergleichsmarken sind klanglich nicht verwechselbar.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_56

Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ist das angegriffene Zeichen nicht auf die Aussprache "Husky" zu reduzieren.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_57

Auch wenn der Bildbestandteil zumindest bei mündlicher Wiedergabe zurücktritt (vgl. BGH GRUR 2006, 60, 62 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Malteserkreuz; GRUR 2008, 903, 905 - Sierra Antiguo), stehen sich im klanglichen Vergleich jedenfalls "Alaskahusky" und "Husky" gegenüber. Das zusätzliche Wort "Alaska" im angegriffenen Zeichen fällt klanglich ausreichend ins Gewicht, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_58

Für eine generelle Verkürzung des Wortes "Alaskahusky" auf "Husky" bestehen keine Anhaltspunkte. Obwohl "Husky" in "Alaskahusky" vollständig enthalten ist, verleiht das vorangestellte "Alaska" dem Gesamtbegriff einen eindeutig anderen Klang. Das Wort "Alaskahusky" ist zudem nicht übermäßig lang und lässt sich problemlos aussprechen, sodass sich dem Verbraucher eine Verkürzung nicht aufdrängt.

(2)

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_59

Im Gesamteindruck der zu betrachtenden Zeichen unterscheiden sich die Marken durch die unterschiedliche Wortlänge (Alaskahusky / Husky) und die unterschiedlichen Bildbestandteile (Graphik mit Kreis / Bild eines Huskykopfes) ausreichend.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_60

Der überwiegend abstrakten graphischen Gestaltung der jüngeren Marke steht in der Widerspruchsmarke die weitgehend naturgetreue Darstellung eines Hundekopfes gegenüber.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_61

Das Emblem im angegriffenen Zeichen kann aufgrund seiner Größe und Plazierung an zentraler Stelle nicht vernachlässigt werden. Als annähernd symmetrisches Zeichen ist es geeignet, in Erinnerung zu bleiben, selbst wenn die Verbraucher die Buchstaben AH darin nicht erkennen sollten.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_62

Auch tritt der Hundekopf in der Widerspruchsmarke gegenüber dem Wortbestandteil "Husky" nicht in den Hintergrund. Beide Bestandteile nehmen ungefähr gleich viel Platz ein und bilden aufgrund ihres gemeinsamen Begriffsinhalts eine Einheit.

(3)

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_63

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird der Gesamteindruck der mehrbestandteiligen jüngeren Wort-/Bildmarke nicht durch das mit der Gegenmarke übereinstimmende Wort "Husky" geprägt. Die weiteren Wort- und Bildbestandteile treten demgegenüber nicht in einem Maße in den Hintergrund, dass sie vernachlässigt werden könnten. Vielmehr bestimmen das weitere Wort "Alaska" und der Bildbestandteil das angegriffene Zeichen und bleiben für dessen Gesamteindruck von ausschlaggebender Bedeutung, was eine unmittelbare Verwechslungsgefahr verhindert (BGH GRUR 2004, 598 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865 - Mustang).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_64

Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das Publikum das angegriffene Zeichen in entscheidungserheblichem Umfang auf den Bestandteil "Husky" verkürzen wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Publikum beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen beim klanglichen Vergleich meist dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zumisst.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_65

Auch wenn man nur auf den Wortbestandteil "Alaskahusky" abstellt, hat "Husky" darin keine prägende Stellung, da "Alaska" eine damit zu einem Gesamtbegriff verknüpfte Erläuterung ist.

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66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_66

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfährt der Grundsatz, wonach die gegebenenfalls den Gesamteindruck einer Marke prägenden Elemente ohne Rücksicht auf die Gegenmarke zu ermitteln sind, eine Einschränkung, wenn der übereinstimmende Bestandteil als isoliertes Zeichen aufgrund seiner tatsächlichen Benutzung für einen Dritten eine erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat. Eine solche Stärkung wirkt sich nicht nur auf die Kennzeichnungskraft der älteren einbestandteiligen Marke aus, sondern bewirkt gleichzeitig, dass ein Zeichen auch dann ein Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke gibt, wenn es nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen, jüngeren Zeichens auftritt (grdl. BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; s. ferner BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60, 61 - Nr. 14 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Nr. 31 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 888, 889 - Euro Telekom).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_67

Auch nach diesen Kriterien scheidet im vorliegenden Fall die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke lässt sich nämlich weder für den zunächst maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung des angegriffenen Zeichens noch für den ebenfalls relevanten Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch feststellen, wie oben dargestellt wurde. Dementsprechend kann dem Bestandteil „Husky“ eine den Gesamteindruck der jüngeren Marke prägende Stellung auch nicht auf der Grundlage einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zuerkannt werden.

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68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_68

Über die Grundsätze der (modifizierten) Prägetheorie hinaus kann eine Verwechslungsgefahr auch dann anzunehmen sein, wenn die jüngere Marke neben anderen Elementen einen mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil enthält und dieser in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 - Thomson Life; BGH GRUR 2006, 859, 861 Rn. 21 - Malteserkreuz). Damit ist indessen nicht gemeint, dass jede (insbesondere identische) Übernahme einer älteren Marke in ein jüngeres Kombinationszeichen zwangsläufig zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führt; es bedarf vielmehr besonderer Anhaltspunkte dafür, dass der betreffende Bestandteil in dem jüngeren Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt. Das könnte etwa der Fall sein, weil der älteren Marke lediglich ein Slogan hinzugefügt wird.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_69

Der Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens wird hier aber durch die Zusammenstellung bestimmt. Wenn man nur auf den Wortbestandteil "Alaskahusky" abstellt, hat "Husky" darin auch keine selbständig kennzeichnende Stellung, da sich "Alaska" als erläuternder Zusatz mit "Husky" zu einem Gesamtbegriff verbindet - auch wenn dieser keine Rasse benennt.

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70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_70

Die Marken unterscheiden sich auch begrifflich bzw. in ihrem Bedeutungsgehalt ausreichend voneinander.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_71

Bei der Widerspruchsmarke erschließt sich der Hinweis auf Huskyhunde unmittelbar, wobei das Wort "Husky" und der Bildbestandteil, der deutlich die Physiognomie eines Kopfes eines Schlittenhundes zeigt, denselben Sinngehalt aufweisen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_72

Der vom Wortbestandteil her vorgegebene Sinngehalt des angegriffenen Zeichens "Alaskahusky" wird nicht generell und auch nicht in entscheidungserheblichem Umfang auf "Husky" verkürzt. Das kreisrunde Emblem hat zwar selbst keinen unmittelbaren Sinngehalt, wenn das Publikum darin aber die Buchstaben AH erkennen sollte, wird es darin einen Verweis auf "Alaskahusky" sehen.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_73

Sofern bei Schlittenhunden von "Alaska" Husky" gesprochen wird, handelt es sich dabei um einen Begriff, unter dem unterschiedliche Züchtungen und Kreuzungen von Schlittenhunden zusammengefasst werden. Der Durchschnittsverbraucher von Bekleidung wird in dem Bestandteil "Alaska" in erster Linie einen Verweis auf den US-Bundesstaat Alaska sehen. Der Sinngehalt des Gesamteindrucks des angegriffenen Zeichens setzt sich daher aus der Kombination des Hinweises auf eine bestimmte Umgebung und auf Schlittenhunde zusammen. Insofern besteht trotz der wörtlichen Übereinstimmung in dem Bestandteil "Husky" keine solche Übereinstimmung im Sinngehalt der beiden Marken, dass eine Verwechslungsgefahr angenommen werden könnte.

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74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_74

Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Vergleichsmarken im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. MarkenG sonst gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_75

Diese Art von Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass der Verbraucher die Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung jedoch Anlass hat, das angegriffene Zeichen (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinn einer gemeinsamen Verantwortung für das Warenangebot, zu schließen (EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life; BGHZ 167, 322 - Malteserkreuz).

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_76

Es ist nicht ersichtlich, dass die Widersprechende hier bereits mit einer Serie von Marken aufgetreten ist, die das in den Vergleichsmarken übereinstimmende Element "Husky" als Stammbestandteil neben vergleichbaren weiteren Worten enthalten.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_77

Auch sonst hat der Verbraucher keine Veranlassung, aus dem zusammengesetzten Wort "Alaskahusky" auf eine Verbindung zur Inhaberin der nicht gesteigert kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke zu schließen.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_78

Dazu tritt der Wortbestandteil "Husky" im Gesamtbild des angegriffenen Zeichens mit der kreisrunden Graphik, den weiteren Buchstaben A und H und dem weiteren Wortbestandteil "Alaska" nicht ausreichend hervor.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_79

Eine auf eine Hunderasse bezogene Marke ist nicht so außergewöhnlich, dass der Verbraucher oder der Handel in jeder Marke, die in Bezug zu einem Hund steht, das Unternehmen der Widersprechenden vermuten würde.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_80

Insgesamt besteht deshalb kein Ähnlichkeitsgrad der Marken, der trotz Identität der Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie Berücksichtigung allgemeiner Verbraucherkreise eine Verwechslungsgefahr befürchten ließe.

3.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-12-06/27-w-pat-521-11#rd_81

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).