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BPatG Beschluss vom 06.10.2011 – 21 W (pat) 31/09

21. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 6. Oktober 2011 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 045 105.0-35 …

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richterin Dr. Mittenberger-Huber, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Müller und der Richterin k. A. Dipl.-Phys. Zimmerer

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Oktober 2008 aufgehoben und das Patent 10 2007 045 105 erteilt. Bezeichnung: Vorrichtung zum Entfernen von Parasiten, insbesondere von Zecken Anmeldetag: 20. September 2007. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 16, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2011 Beschreibung, gemäß Offenlegungsschrift 2 Blatt Zeichnungen Figur(en) 1 bis 3, gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2007 045 105.0-35 wurde am 20. September 2007 unter der Bezeichnung "Vorrichtung zum Entfernen von Parasiten, insbesondere von Zecken" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 23. April 2009. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung durch Beschluss vom 21. Oktober 2008 zurückgewiesen. Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften genannt:

D1 US 2006/0271069 A1 D2 US D496 459 S D3 DE 202 21 252 U1 D4 "Eiskratzer als Werbeartikel", abgerufen von URL:

www.giffits.de, am 14. Januar 2008 (nachveröffentlicht) D5 DE 89 01 422 U1 D6 DE 76 00 383 U D7 WO 2007/129095 A1. Von der Anmelderin wird in der Patentanmeldung noch genannt:

D8 EP 1 082 942 B1 D9 DE 297 22 310 U1. Vom Senat wurde in der mündlichen Verhandlung die D10 US 5 447 511 A in das Verfahren eingeführt, die auch im parallelen europäischen Verfahren ermittelt wurde. Im Zurückweisungsbeschluss hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass die Gegenstände der Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gegenüber der DE 202 21 252 U1 (D3) und der allgemeinen Lebenserfahrung (z. B. nach der DE 89 01 422 U1 (D5)) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 24. Dezember 2008, eingegangen per Fax am selben Tag. Die Anmelderin verfolgt ihre Patentanmeldung eingeschränkt auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 16, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2011, weiter.

Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene geltende Patentanspruch 1 lautet:

M1 Vorrichtung zum Entfernen von Parasiten vom Menschen oder vom Tier M2 mit einer zur Handhabung dienenden Karte (1) und M3 mit mindestens einem in einem Eckbereich der Karte (1) ausgebildeten Aufnahmeschlitz (3) zum Hintergreifen oder Ergreifen des Parasiten, dadurch gekennzeichnet, dass M4 die Karte (1) dreieckig ausgeführt und M5 der Aufnahmeschlitz (3) in einer der Ecken (2) ausgebildet ist M6 und dass zwischen zwei der Ecken (2) ein kammartiger Bereich (5) mit in der Ebene der Karte (1) liegenden Zinken (6) ausgebildet ist.

Hinsichtlich des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 16 wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle der Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Oktober 2008 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

Bezeichnung: Vorrichtung zum Entfernen von Parasiten, insbesondere von Zecken Patentansprüche 1 bis 16 gemäß den in der Sitzung übergebenen Unterlagen Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift Figuren 1 bis 3 gemäß Offenlegungsschrift. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 PatG). Sie hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg, denn eine Vorrichtung zum Entfernen von Parasiten vom Menschen oder vom Tier mit den im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen ist gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik jeweils neu (§ 3 Abs. 1 PatG) und ergibt sich für den Fachmann auch nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 PatG).

1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig, da ihre Merkmale in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen jeweils als zur Erfindung gehörend offenbart sind. Die Merkmale M1 bis M5 des Patentanspruchs 1 entsprechen den Merkmalen des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 unter Streichung der fakultativen Merkmale. Das Merkmal M6 des Patentanspruchs 1 entspricht dem Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 8. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 16 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Unteransprüchen 2 bis 7 und 9 bis 17. 2. Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Entfernen von Parasiten vom Menschen oder vom Tier, mit einer zur Handhabung dienenden Karte und mit mindestens einem in einem Eckbereich der Karte ausgebildeten Aufnahmeschlitz zum Hintergreifen oder Ergreifen des Parasiten (vgl. Offenlegungsschrift Absatz [0001]).

Wie aus der Beschreibungseinleitung weiter hervorgeht, zeigt die Druckschrift D3, Fig. 6 eine gattungsbildende Karte im Scheckkartenformat. Bei dieser Karte sind in zwei Eckbereichen Schlitze ausgebildet, die zur Entfernung einer Zecke oder eines entsprechenden blutsaugenden Insekts verwendet werden. Nach Angaben in der Beschreibung ist der dort abgebildete, in der Ecke rechtwinklig zueinander ausgebildeter Ränder vorgesehene Aufnahmeschlitz durch die rechtwinklige Geometrie nur bedingt einsetzbar. Auch sei der fingerartige Fortsatz mit Aufnahmeschlitz in der anderen Ecke in einem zu stark reduzierten Materialbereich ausgebildet und könne bei Anwendung verbiegen oder brechen (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0008]). Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine Karte derart auszugestalten, dass sich bei einfachster und dabei stabiler Konstruktion die Parasiten sicher entfernen lassen, ohne dass dabei die Funktionsfähigkeit der Karte auch bei häufigem Gebrauch beeinträchtigt ist (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0009]). Als Fachmann wird ein Dipl.-Ingenieur mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Hygieneartikeln angesehen.

A. Die zweifelsohne gewerblich anwendbare Vorrichtung gemäß dem geltenden Anspruch 1 ist neu. Als der Vorrichtung am nächsten kommend sieht der Senat die Druckschriften D1, D3 und D10 an. Aus der Druckschrift D1 ist eine Vorrichtung zum Entfernen von Parasiten vom Menschen oder vom Tier bekannt (vgl. D1 Absatz [0001]: "device for removing wood ticks and the like parasites from the skin") [= Merkmal M1]. Die zur Handhabung dienende Karte (tool 201)(vgl. D1 Fig. 7, Absatz [0048]) [= Merkmal M2] weist in einem Eckbereich (engagement part 202) der Karte einen Aufnahmeschlitz (groove 204) zum Hintergreifen oder Ergreifen des Parasiten auf (vgl. D1 Fig. 7) [= Merkmal M3].

Die Zeckenkarte nach der Druckschrift D1 kann unterschiedliche Formen aufweisen. So sind Zeckenkarten mit einer länglich ovalen Form (vgl. D1 Fig. 1), in Form einer Kreditkarte (vgl. D1 Fig. 7, Absatz [0047]) und als stiftförmiges Gerät mit platter Spitze (vgl. D1 Fig. 6) dargestellt.

Die Druckschrift D3 offenbart ebenfalls eine kreditkartenförmige Zeckenentfernungskarte mit den Merkmalen M1 bis M3. So ist in der Druckschrift D3 eine Vorrichtung zum Entfernen von Parasiten vom Menschen oder vom Tier (vgl. D3 Absatz [0004]: "zur Entfernung einer Zecke oder eines entsprechenden blutsaugenden Insekts") [= Merkmal M1] mit einer zur Handhabung dienenden Karte (vgl. D3 Fig. 6) [= Merkmal M2] gezeigt. In den Eckbereichen (Ende 48, Ecke 52) der Karte ist jeweils ein Aufnahmeschlitz (Schlitz 50, Verengung 54) zum Hintergreifen oder Ergreifen des Parasiten vorhanden (vgl. D3 Fig. 6, Absatz [0029]) [= Merkmal M3]. Gemäß der Druckschrift D3 wird zur Ausbildung des Schlitzes lediglich offenbart, dass dieser spitzwinklig ist (vgl. D3 Absatz [0025]), was sich auf den inneren Bereich des Schlitzes bezieht. In der Fig. 6 schließen die Ränder bei dem Schlitz 54 einen Winkel von 90° ein und die Ränder des Fingers 46 nähern sich vor dem abgerundeten Ende 0° an (vgl. D3 Fig. 6). Die Karte selbst ist annäherungsweise rechteckig (vgl. D3 Fig. 4 bis 6).

Aus der Druckschrift D10 ist ebenfalls eine Vorrichtung zum Entfernen von Parasiten vom Menschen oder vom Tier bekannt (vgl. D10 Fig. 1, Sp. 2 Z. 22-25: "device for removing ticks from the surface of human or animal skin") [= Merkmal M1]. Die dort dargestellte, ebenfalls zur Handhabung dienenden Karte (tick removal tool 10) (vgl. D10 Fig. 1, Sp. 3 Z. 19-23) [= Merkmal M2] zeigt einen Aufnahmeschlitz (slot edge 26) im Eckbereich (front end 28) der Karte (vgl. D10 Fig. 1, 2) [= Merkmal M3]. Der Eckbereich 28 der Karte ist spitz zulaufend (vgl. D10 Fig. 1 Bezugszeichen 24). Eine dreieckig ausgeführte Karte [= Merkmal M4] mit einem Aufnahmeschlitz in einer der Ecken [= Merkmal M5] wird in keiner der Druckschriften D1, D3 und D10 gezeigt und auch ein kammartiger Bereich zwischen zwei der Ecken der Karte mit in der Ebene der Karte liegenden Zinken [= Merkmal M6] ist in keiner der Druckschriften D1, D3 und D10 beschrieben. Dies gilt auch für die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften, die weiter abliegen.

B. Die Vorrichtung gemäß dem geltenden Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Ausbildung eines kammartigen Bereichs bei einer Zeckenentfernungskarte gemäß dem Merkmal M6 ergibt sich aus dem bekannten Stand der Technik keine Anregung. Ausgehend vom bekannten Stand der Technik nach den Druckschriften D1, D3 oder D10 wird der Fachmann die Karte derart weiterbilden, dass sie für den täglichen Gebrauch einfach und robust ausgeführt ist. So wird der Fachmann vermeiden, dass die Karte bei der Nutzung biegt oder bricht (siehe auch Offenlegungsschrift Absatz [0008]). Auch das Ziel der Materialeinsparung gehört zur routinemäßigen Aufgabe des zuständigen Fachmanns. Aufgrund dieser Aufgabenstellung wird der Fachmann in Betracht ziehen, die nicht benötigten Teile der Karte zu entfernen und lediglich den Eckbereich mit dem Aufnahmeschlitz übrig zu behalten. Im einfachsten Fall erreicht der Fachmann dieses Ziel bei den Karten gemäß den Druckschriften D1 und D3 durch einen diagonalen Schnitt nahe dem Eckbereich.

Bei der Karte nach der Druckschrift D10 wird der Fachmann den Aufnahmebereich 16 belassen. Mit diesen Überlegungen gelangt der Fachmann bei den Karten nach D1, D3 und D10 zu einer dreieckig ausgeführten Karte nach dem Merkmal M4, wobei der Aufnahmeschlitz in einer der Ecken ausgebildet ist [= Merkmal M5]. Dem Fachmann fehlt aber im Stand der Technik jeder Hinweis darauf, zusätzlich einen kammartigen Bereich zwischen zwei der Ecken mit in der Ebene der Karte liegenden Zinken vorzusehen [Merkmal M6].

Wie zur Neuheit ausgeführt zeigen weder die Druckschrift D1, noch die Druckschriften D3 oder D10 einen kammartigen Bereich zwischen zwei der Ecken der Karte. Auch aus seinem allgemeinen Fachwissen gelangt der Fachmann nicht zu dem zusätzlichen kammartigen Bereich. Der Fachmann wird für kleinere Parasiten lediglich den Aufnahmeschlitz verkleinern bzw. einen zusätzlichen kleineren Aufnahmeschlitz an der Karte vorsehen (vgl. D3 Fig. 6). Mit der Kombination der Merkmale M1 bis M5 aus dem ursprünglichen Anspruch 1 und mit dem Merkmal M6 ergibt sich darüber hinaus ein vorteilhaftes Zusammenwirken, da mit diesem kammartigen Bereich eine größere Fläche von kleineren Parasiten befreit werden kann, insbesondere von der Hautoberfläche oder aus dem Fell gekämmt werden kann. Solches lag nach Ansicht des Senats auch nicht im Griffbereich des zuständigen Fachmanns.

Die weiteren im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften liegen vom nunmehr beanspruchten weiter ab und haben in der mündlichen Verhandlung demzufolge auch keine Rolle gespielt. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann daher nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik.

C. Die Unteransprüche 2 bis 16 sind mit dem Hauptanspruch gewährbar. Die Unteransprüche 2 bis 16 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Anspruchs 1, und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen. Dr. Winterfeldt Dr. Mittenberger-Huber Dr. Müller Zimmerer Pü