Rechtsprechung / BPatG / 11. Senat / 2011
BPatG Beschluss vom 28.03.2011 – 11 W (pat) 21/10
11. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 21/10
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 062 666.7 hier: wegen Wiedereinsetzung
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. März 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. (Univ.) Rothe und Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterroll
beschlossen:
1. Der Anmelder wird in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wieder eingesetzt.
2. Die Beschwerdegebühr ist damit rechtzeitig gezahlt worden.
G r ü n d e
Der Anmelder hat gegen den ihm am 12. Juni 2010 zugestellten Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 41 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Mai 2010 am 14. Juni 2010 Beschwerde eingelegt. Seit dem 26. November 2009 liegt dem Patentamt eine wirksame (unwiderrufene) Dauereinzugsermächtigung des Anmelders auch zur Einziehung der Beschwerdegebühr vor, also auch zum Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs. Das Patentamt hat es versäumt, die Beschwerdegebühr einzuziehen.
Am 2. August 2010 hat der Beschwerdeführer selbst die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,-- € eingezahlt. An der Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG) trifft den Anmelder kein Verschulden. Die Wiedereinsetzung erfolgt gemäß § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG ohne Antrag.
Dr. W. Maier v. Zglinitzki Rothe Fetterroll Bb/Fa