Rechtsprechung / BPatG / 20. Senat / 2011

BPatG Beschluss vom 21.03.2011 – 20 W (pat) 45/07

20. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 057 983.0-35

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie die Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt und Dipl.-Ing. Musiol

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_1

Die am 1. Dezember 2004 eingereichte Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Mikrowellen-Ablenkung mit Miniatur-Dipolen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_2

Die Prüfungsstelle für IPC-Klasse H 01 Q des deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung durch Beschluss vom 11. September 2007 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die mit Schriftsatz vom 18. Juli 2007 eingereichten Patentansprüche 1 bis 10 zugrunde. Die Prüfungsstelle hat ihren Beschluss damit begründet, der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 sei durch die Druckschrift D1 (DE 31 31 137 C2) neuheitsschädlich vorweggenommen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_3

Gegen diesen Beschluss richtet sich die beim Deutschen Patent- und Markenamt am 9. Oktober 2007 eingegangene Beschwerde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_4

Der Anmelder und Beschwerdeführer beantragt in der mündlichen Verhandlung,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_5

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. September 2007 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_7

Verfahren zur Mikrowellen-Ablenkung mit Miniatur-Dipolen

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_8

Patentansprüche:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_9

Patentanspruch 1 gemäß Schriftsatz vom 12. August 2010 (Bl. 23/24 d. GA), Patentansprüche 2 bis 6 und 9 gemäß berichtigter Offenlegungsschrift A9 vom 14. September 2006

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_11

Beschreibung gemäß berichtigter Offenlegungsschrift A9 vom 14. September 2006 mit Austauschseiten 1 und 3 bis 6 gemäß Schreiben vom 18. Juli 2007, mit drei weiteren Änderungen, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. August 2010, Seite 2 (= Bl. 26 d. GA)

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_13

Ein Blatt Zeichnungen mit fünf Figuren gemäß berichtigter Offenlegungsschrift A9 vom 14. September 2006 samt den Änderungen aus dem Schreiben vom 18. Juli 2007 (Bl. 150 der VA = Streichung von Figur 6)

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_14

Der Patentanspruch 1 lautet mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_15

Verfahren zur Mikrowellen-Ablenkung mit

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_16

M1 Miniatur-Dipolen

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_17

M2 eines frequenten Energiefeldes, kurz Wellen-Energie genannt,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_18

M3 das nach einem Grundprinzip wirkt,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_19

M4 dass der Empfangs-Dipol allseitig (Fig. 1-6) mit oder gegen die Senderichtung wirkt,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_20

M5 selbst ein kompletter Empfänger und Sender ist, ohne andere Unterstützung,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_21

M6 wobei die Wirkung der Ab- und Umlenkung mit den Dipolen (Fig. 1-3, Fig. 6) oder ähnlichen nahezu in jede Richtung erreicht wird,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_22

ist insbesondere dadurch gekennzeichnet,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_23

M7 wenn die gestreckte Länge eines Dipoles bei 70 mm über- oder unterschritten wird, entstehen zwei unterschiedliche Wirkungen bei der empfangenen Wellen-Energie mit der Bezeichnung „Grenzwert-Wendung“ in der Art, dass bei einer Dipol-Länge über 70 mm ein Energiestoß vom Dipol vorhanden ist und bei einer Dipol-Länge unter 70 mm die empfangene Wellen-Energie verschwunden ist, weil die Empfangsenergie vom Dipol leer ausläuft.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_24

Bezüglich der abhängigen Ansprüche wird auf die berichtigte Offenlegungsschrift DE 10 2004 057 983 A9 verwiesen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_25

Der Anmelder misst dem im Patentanspruch 1 unter der Merkmalsgruppe M7 beschriebenen Phänomen der sogenannten „Grenzwert-Wendung“ besondere Bedeutung bei. Insbesondere dieses Phänomen begründe die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_26

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_27

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruches 1 nicht neu ist (§§ 1 und 3 PatG).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_28

1. Der für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung zuständige Fachmann ist nach Überzeugung des Senats ein universitär ausgebildeter Diplom-Ingenieur der Hochfrequenztechnik mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Mikrowellentechnik.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_29

2. Dem geltenden Patentanspruch 1 entnimmt der Fachmann einen einzigen von ihm auszuführenden Verfahrensschritt, nämlich die Lehre, einen Dipol einem frequenten Energiefeld auszusetzen (Merkmale M1 und M2). Alle weiteren Merkmale (Merkmale M3 bis M7) des geltenden Patentanspruchs 1 enthalten keine Anweisungen an den Fachmann, das Verfahren auszugestalten. Sie beziehen sich entweder auf Wirkungen, die jedem (Stab-)Dipol immanent sind (Merkmal M3 und M4) oder bezeichnen Wirkungen, ohne dem Fachmann hiermit eine Verfahrensanweisung zu geben (Merkmal M5 bis M7).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_30

Da es ein dem Fachmann am Anmeldetag bekanntes Verfahren darstellt, einen Dipol, der eine gestreckte Länge von mehr oder weniger als 70 mm aufweist, einem frequenten Energiefeld auszusetzen, kann der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht als neu gelten.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_31

3. Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch dann nicht, wenn man von der Beanspruchung einer Vorrichtung zur Durchführung des mit dem Patentanspruch 1 gelehrten Verfahrens ausginge. Auch in diesem Fall wäre die an den Fachmann gerichtete Lehre reduziert auf einen beliebigen Dipol, der in seiner räumlich-körperlichen Ausbildung nicht weiter eingeschränkt wäre, z. B. einen - dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt bekannten - Stabdipol mit einer gestreckten Länge von 80 mm.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_32

4. Würde man der patentrechtlichen Beurteilung die Verwendung eines Dipols zur Erzielung der o. g. „Grenzwert-Wendung“ zu Grunde legen, käme man ebenfalls zu keinem schutzfähigen Gegenstand.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_33

4.1 In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder vorgetragen, er habe das Phänomen der „Grenzwert-Wendung“, das auch in der Natur anzutreffen sei, entdeckt. Eine Entdeckung ist jedoch dem Patentschutz nicht zugänglich (§ 1 Abs. 3 Ziffer 1 PatG).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_34

4.2 Zudem stellte sich gerade im Falle einer Verwendung die Frage der Ausführbarkeit (§ 34 Abs. 4 PatG).

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_35

Der Fachmann kennt zwar aus seinem allgemeinen Fachwissen einen Zusammenhang zwischen der Länge eines Dipols und seiner Wirkung in einem hochfrequenten elektromagnetischen Feld. In keiner Weise kann der Fachmann dem Patentanspruch 1 jedoch entnehmen, welche Wirkbeziehung zwischen einem Dipol und einem frequenten Energiefeld („Wellen-Energie“) bestehen soll, um eine Wirkungsänderung des Dipols frequenzunabhängig alleine in Abhängigkeit der absoluten Dipollänge - und insbesondere des Maßes 70 mm - hervorzurufen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_36

Auch unter Zuhilfenahme der Beschreibung und der Figuren der streitigen Anmeldung lässt sich dieser Wirkungszusammenhang nicht erschließen. Die Beschreibung widerspricht vielmehr dem allgemeinen Verständnis des Fachmanns der Mikrowellentechnik, indem sie ausführt, „Frequenz sowie die elektrischen und magnetischen Felder“ seien nicht das Wesentliche (vgl. ursprüngliche Unterlagen, Absatz [0003]). Im Gegensatz zu diesen Ausführungen kennzeichnen gerade diese Größen für den Fachmann jede Mikrowellenstrahlung.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_37

Soweit die Beschreibung weiter offenbart, ein erfindungsgemäßer Dipol könne „aus dünnem Rundmaterial von beliebigem Werkstoff“ hergestellt werden (vgl. ursprüngliche Unterlagen, S. 7, Z. 10 - 14), kann auch diese Angabe dem Fachmann nicht weiterhelfen, einen Wirkzusammenhang zu erkennen, denn nach seinem allgemeinen Fachwissen verhalten sich ladungsneutrale, nichtleitende Dipole (die von der Lehre der streitigen Anmeldung umfasst sind) in einem Mikrowellenfeld neutral.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_38

Selbst wenn der Fachmann einen den Anmeldeunterlagen entsprechenden Dipol herstellen und verwenden sollte, kann er nicht feststellen, ob damit die erfindungsgemäße Aufgabe (Richtungsänderung der Wellen-Energie bzw. Hervorrufen einer neutralen Zone) gelöst ist (vgl. BPatG, Urteil vom 18. März 1999 - 3 Ni 18/98 (EU), BPatGE 41, 120 - Kernmaterial). Denn der Fachmann kennt im vorliegenden Zusammenhang kein Feld, bezüglich dessen Eigenschaften die Frequenz sowie die elektrischen und magnetischen Felder nicht das Wesentliche sind und folglich auch kein Messverfahren für ein derartiges Feld.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_39

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Fachmann der Anmeldung nicht entnehmen kann, welche Wirkbeziehung zwischen einem Dipol und dem von ihm anmeldegemäß beeinflussten Feld bestehen soll.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-21/20-w-pat-45-07#rd_40

5. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die von ihm abhängigen Ansprüche (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 - Installiereinrichtung Tz. 22, mit weiteren Nachweisen). Aus der Fassung des Antrags und dem zu seiner Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren des Anmelders (BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - Xa ZB 36/08, GRUR 2010, 87 - Schwingungsdämpfer Tz. 15).