Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2010

BPatG Beschluss vom 19.10.2010 – 27 W (pat) 286/09

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 303 33 296.4

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Oktober 2010 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin am LG Werner

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. April 2005 und vom 22. September 2009 werden aufgehoben.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-19/27-w-pat-286-09#rd_1

Die Markenstelle hat die Anmeldung der Wortmarke

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-19/27-w-pat-286-09#rd_3

mit Beschlüssen vom 11. April 2005 und vom 22. September 2009 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Dies ist damit begründet, sie sei zur Beschränkung des Warenverzeichnisses von sich aus nicht befugt. Micro-Wave stehe für Mikrowelle.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-19/27-w-pat-286-09#rd_4

Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, der Anmelderin gehe es nicht um Geräte im Zusammenhang mit Mikrowellen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-19/27-w-pat-286-09#rd_5

Sie hat folgendes neue Warenverzeichnis vorgelegt:

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Messapparate und -instrumente, nämlich Reflektometer, Farb- und Glanzmessgeräte, jeweils zur Messung von Oberflächeneigenschaften ohne den Einsatz von Mikrowellen, sowie deren Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren, nämlich Kalibrierstandards; Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie deren Teile und Zubehör dafür, nämlich Schnittstellengeräte für die Übertragung ohne den Einsatz von Mikrowellen von Reflektometern, Farb- und Glanzmessgeräten, jeweils zur Messung von Oberflächeneigenschaften auf externe Computer und Computerprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten) zur Auswertung, Übertragung, Speicherung und Aufbereitung der Messdaten sowie zur Darstellung der Ergebnisse.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-19/27-w-pat-286-09#rd_7

Sie beantragt sinngemäß,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-19/27-w-pat-286-09#rd_8

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

II.

1.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-19/27-w-pat-286-09#rd_9

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache nach Beschränkung des Warenverzeichnisses auch Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke steht nunmehr weder ein Freihaltungsbedürfnis noch fehlende Unterscheidungskraft entgegen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-19/27-w-pat-286-09#rd_10

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist dabei u. a. im Hinblick auf die angemeldeten Waren zu beurteilen. Marken besitzen keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden. Dies betrifft vorliegend die Zeichenbestandteile „Micro“, „Wave“ und „Scan“, nicht aber die Kombination „Micro-Wave-Scan“, nachdem die Anmelderin das Warenverzeichnis so beschränkt hat, dass Mikrowellen weder gemessen werden noch bei der Messung oder Datenübertragung zum Einsatz kommen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-19/27-w-pat-286-09#rd_11

Soweit die Anmelderin rügt, die Markenstelle habe ihr Angebot zu solchen Einschränkungen ihren Entscheidungen nicht zu Grunde gelegt, ist festzuhalten, dass die dabei unverbindlich vorgeschlagenen Formulierungen noch nicht so weit gingen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-19/27-w-pat-286-09#rd_12

Bei Micro-Wave-Scan handelt es sich auch nicht um eine Bezeichnung, die von den angesprochenen Kreisen - etwa wegen einer entsprechenden allgemeinen Verwendung - im Zusammenhang mit Oberflächenmessungen stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-19/27-w-pat-286-09#rd_13

Die angemeldete Marke unterliegt auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil es nach Einschränkung des Warenverzeichnisses nicht nahe liegt, dass Micro-Wave-Scan in entscheidungserheblichem Umfang eine Merkmalsbezeichnung für Oberflächenmesstechniken ist.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-19/27-w-pat-286-09#rd_14

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet es aber nur, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können.

2.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-19/27-w-pat-286-09#rd_15

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass, da die Markenstelle keine verbindliche und ausreichende Beschränkung des Warenverzeichnisses berücksichtigen hätte müssen. Auch war sie nicht gehalten, von sich aus Beschränkungen vorzuschlagen, und gehindert, solche selbstständig vorzunehmen, da es nicht ausgereicht hätte, einzelne Waren zu streichen.