Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2010

BPatG Beschluss vom 21.09.2010 – 27 W (pat) 287/09

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 020 843.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. September 2010 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts wird aufgehoben.

Gründe§

I.

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Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-21/27-w-pat-287-09#rd_3

für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-21/27-w-pat-287-09#rd_4

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

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Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;

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Klasse 44: medizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen.

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Die Markenstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24. September 2009 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Dies ist damit begründet, verschiedenste Yoga-Schulen böten Change-Yoga an. Es sei eine eigenständige Form von Yoga für spezielle Anwender. An dem Fachbegriff Change-Yoga bestehe daher ein Freihaltungsbedürfnis. Es gebe eine Reihe von ähnlich gebildeten Bezeichnungen für Yoga-Richtungen, z. B. Luna-Yoga, Yabluga-Yoga, Poweryoga.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-21/27-w-pat-287-09#rd_8

Für eine Verwendung von Change-Yoga als Fachausdruck beruft sich die Markenstelle auf folgende Fundstellen:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-21/27-w-pat-287-09#rd_9

- Presseecho ashampoo: ein von der Anmelderin entwickeltes Yogaprogramm

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-21/27-w-pat-287-09#rd_10

- Yogaschule Kastner: Angebot des von der Anmelderin entwickelten Programms

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-21/27-w-pat-287-09#rd_11

- Angebot eines Weiterbildungsmoduls Change Yoga

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-21/27-w-pat-287-09#rd_12

- Internetseite von bodylifeswisse mit Change Yoga als Button

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-21/27-w-pat-287-09#rd_13

Der Zurückweisungsbeschluss wurde der Anmelderin am 8. Oktober 2009 zugestellt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-21/27-w-pat-287-09#rd_14

Die Anmelderin hat dagegen am 5. November 2009 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, Change-Yoga sei kein feststehender Begriff. Wie schon Luna Yoga, Licht Yoga, Chi Yoga, Tao Yoga, Sun Yoga, Aqua Yoga und viele andere sei auch Change-Yoga als Marke schutzfähig.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-21/27-w-pat-287-09#rd_15

Sie beantragt sinngemäß,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-21/27-w-pat-287-09#rd_16

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.

II.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-21/27-w-pat-287-09#rd_17

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-21/27-w-pat-287-09#rd_18

Dass Change-Yoga eine beschreibende Angabe im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, hat die Markenstelle nicht belegt. Auch der Senat hat keinen Anlass, Change-Yoga eine beschreibende Bedeutung beizumessen. Die Aussage „Umkehrhaltung“ mag für sich beschreibend sein, kommt aber in Change-Yoga nicht deutlich genug zum Ausdruck.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-21/27-w-pat-287-09#rd_19

Ohne beschreibende Aussage wäre das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) aber nur gegeben, wenn es sich bei Change-Yoga um eine Bezeichnung handeln würde, die von den angesprochenen Kreisen - etwa wegen einer entsprechenden allgemeinen Verwendung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-21/27-w-pat-287-09#rd_20

Die von der Markenstelle durchgeführten Recherchen zeigen Change-Yoga als ein von der Anmelderin entwickeltes und geschultes Yoga-Modell. Es fehlen jedoch Nachweise dafür, dass Change-Yoga von den angesprochenen Kreisen als Hinweis auf eine allgemeine Methode benutzt und verstanden wird, das nicht einem Anbieter zugeschrieben ist, sondern durch Change-Yoga nur verfahrensmäßig bestimmt ist. Die Fundstellen zeigen Change-Yoga nicht als bloße Sachaussage.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-21/27-w-pat-287-09#rd_21

Diese Auffassung unterstützt es, dass es zahlreiche entsprechend gebildete Bezeichnungen für Yoga-Arten gibt, die von den angesprochenen Kreisen als Marken angesehen werden, wie Aqua-Yoga, Power Yoga, Chi Yoga, Luna Yoga, go-yoga, Devi Yoga, Balance Yoga, Satya-Yoga, Kalari Yoga, Spirit Yoga, Hot Yoga, Diamant Yoga, Diamond Yoga, Kosha Yoga, um nur einige eingetragene Wortmarken zu nennen. Dazu kommen eingetragene Wort-Bild-Marken, in denen Bezeichnungen, wie Marma Yoga, Licht Yoga, adhara yoga etc., auch nicht als Gattungsbegriff erscheinen. Es besteht daher kein Anlass, Change-Yoga in einer Reihe mit anderen Übungsarten als Sachangabe zu sehen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-21/27-w-pat-287-09#rd_22

Dass Change-Yoga und seine Bezeichnung von der Anmelderin entwickelt worden sind, ist dabei allerdings nicht entscheidungserheblich (vgl. BPatG, Beschluss vom 24. April 2007, Az: 27 W (pat) 67/07 - MP3). Maßgeblich ist allein, dass Change-Yoga auch noch im heutigen, für die Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgeblichen Zeitpunkt, auf dem einschlägigen Markt nicht als gattungsbegriffliche Bezeichnung nachweisbar ist, die die angesprochenen Kreise als Sachbegriff verstehen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-21/27-w-pat-287-09#rd_23

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.