Rechtsprechung / BPatG / 2. Senat / 2010
BPatG Beschluss vom 18.08.2010 – 2 ZA (pat) 31/10
2. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
2 ZA (pat) 31/10 zu 2 Ni 22/99 (EU)
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
betreffend die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 2 Ni 22/99 (EU)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts am 18. August 2010 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richterin Werner und des Richters Dipl.-Phys. Lokys
beschlossen:
Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 22/99 (EU) gewährt mit folgenden Ausnahmen:
- Seiten 4 bis 13 des Schriftsatzes der Klägerin vom 25. November 1999, Bl. 66 bis Bl. 75 (jeweils einschließlich) der Gerichtsakte - sowie die Anlagen B18 bis B32 dieses Schriftsatzes, die sich in den Prospekthüllen mit den Paginierungen 81/89, 85/90 und 91/95 in der Gerichtsakte befinden.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Der Antragsteller hat Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 2 Ni 22/99 (EU) beantragt. Beide Antragsgegner wurden mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 1. Juni 2010 von diesem Antrag unterrichtet. Zugleich wurde ihnen Gelegenheit gegeben, schutzwürdige Interessen geltend zu machen, die der Akteneinsicht entgegenstehen könnten. Die Nichtigkeitsklägerin und Antragsgegnerin zu II. hat daraufhin beantragt, ihren Schriftsatz vom 25. November 1999 und alle Anlagen dieses Schriftsatzes (Bl. 63 ff. der Gerichtsakte) von der Akteneinsicht auszunehmen. Der Antragsteller sei ein Patentberichterstatter, der grundsätzlich im Auftrag von Dritten tätig werde. Es sei daher möglich, dass der Antragsteller im Auftrage eines Wettbewerbers der Nichtigkeitsklägerin tätig sei. Bei den Anlagen zu dem genannten Schriftsatz handele es sich um interne Dokumente, aus denen sich die Firmenstruktur sowie die Abläufe und Planungen bei Weiterentwicklungen im Unternehmen ergeben. An diesen Unterlagen, die den Vindikationseinwand der Nichtigkeitsklägerin begründet hätten, könne der Antragsteller kein berechtigtes Interesse haben, weil er diesen Einwand nicht erheben könne. Umgekehrt könnte der Antragsteller aus den genannten Unterlagen Einsicht in die Unternehmensstruktur der Nichtigkeitsklägerin gewinnen und zugleich anhand des Umfangs der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten bei der Nichtigkeitsklägerin Rückschlüsse auf deren Preisgestaltung für die von ihr entwickelten Produkte ziehen. Da diese Unterlagen in dem Schriftsatz vom 25. November 1999 in Bezug genommen und teilweise wörtlich wiedergegeben werden würden, müsse auch der Schriftsatz selbst von der Akteneinsicht ausgenommen werden.
Auf diese Stellungnahme hin hat der Antragsteller mitgeteilt, dass er seinen Antrag im Auftrage eines Wettbewerbers der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens gestellt habe. Zu dem Antrag der Antragsgegnerin zu II, den Akteninhalt teilweise von der Akteneinsicht auszunehmen, hat sich der Antragsteller nicht geäußert.
Der Nichtigkeitsbeklagte und Antragsgegner zu I, dessen Verfahrensbevollmächtigten das Schreiben der Rechtspflegerin vom 1. Juni 2010 am 2. Juni 2010 zugestellt worden war, hat sich in diesem Verfahren insgesamt nicht geäußert.
II. Der Antrag des Antragstellers auf Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 2 Ni 22/99 (EU) ist zulässig und überwiegend begründet. Soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, stand ihm ein schutzwürdiges Interesse der Nichtigkeitsklägerin und Antragsgegnerin zu II. entgegen. Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist gem. § 99 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 PatG grundsätzlich frei. Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird (vgl. BGH GRUR 2007, 815 - Akteneinsicht XVIII).
Gem. § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG wird die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents jedoch nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut. Über diesen Gesetzeswortlaut hinaus kann nach ständiger Rechtsprechung auch der Nichtigkeitskläger ein schutzwürdiges Interesse an einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung der Akteneinsicht haben. So hat der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69 festgestellt, „dass auch der Nichtigkeitskläger ein schutzwürdiges Interesse daran haben kann, dass Dritte in bestimmte Teile der Nichtigkeitsakten keine Einsicht erhalten“ (s. BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; zuletzt bestätigt mit Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2007 - X ZR 92/05, veröffentlicht in der Internet-Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs auf www.bundesgerichtshof.de). In dem damaligen Verfahren hatte ein Dritter den Antrag gestellt, auch in denjenigen Teil der Nichtigkeitsakte Einsicht nehmen zu können, die sich auf die Festsetzung des Streitwerts bezogen. Diesem Antrag hatte die Nichtigkeitsklägerin widersprochen mit der Begründung, sie hätte zur Bestimmung des Streitwerts Angaben über Interna ihres Betriebes gemacht, die sie im Interesse des Betriebes vor Dritten geheim halten wolle. Diesen Einwand hat der Bundesgerichtshof für zulässig gehalten und führt weiter aus: „Solche auf innerbetriebliche Verhältnisse abgestellten Angaben sind Umstände, an deren Geheimhaltung vor Dritten auch der Nichtigkeitskläger ein schutzwürdiges Interesse haben kann. Diese Interessenlage ist indes nicht auf die Angaben zur Streitwertfestsetzung beschränkt. Es ist denkbar, dass die Nichtigkeitsklägerin schon im Verlauf des Nichtigkeitsverfahrens Angaben macht, die vor Dritten geheimhaltungsbedürftige interne Betriebserfahrungen, Betriebsergebnisse oder ähnliche Dinge offenbaren. Der Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) gebietet es deshalb, vor der Entscheidung über den Antrag eines Dritten auf Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens auch den Nichtigkeitskläger zu hören, damit er seine berechtigten Belange wahren kann“ (s. BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX).
Hier hat die Nichtigkeitsklägerin und Antragsgegnerin zu II. geltend gemacht, dass sie in ihrem Schriftsatz vom 25. November 1999 und den dazu gehörigen Anlagen Betriebsinterna offenbart habe, die sie im Interesse ihres Betriebes vor Dritten geheimhalten wolle. Dabei hat die Nichtigkeitsklägerin konkret mitgeteilt, um welche Art von Betriebsgeheimnissen es sich handelt, nämlich um Angaben zur Firmenstruktur und zu den Abläufen und Planungen bei Weiterentwicklungen im Unternehmen, die ihrerseits Rückschlüsse auf die Preisgestaltung der Nichtigkeitsklägerin für die von ihr entwickelten Produkte erlaubten. Diese Einwände sind grundsätzlich geeignet, ein schutzwürdiges Interesse zu begründen, das einer Akteneinsicht durch Dritte entgegenstehen kann, um so mehr, als der Antragsteller klargestellt hat, dass er seinen Antrag im Auftrage eines Wettbewerbers der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens gestellt hat. Die Einwände der Nichtigkeitsklägerin sind auch - teilweise - sachlich zutreffend, denn die Ausführungen der Nichtigkeitsklägerin zum Thema einer widerrechtlichen Entnahme unter Nr. 5 ihres Schriftsatzes vom 25. November 1999 und die dazu eingereichten Anlagen B18 bis B32 berühren konkrete Betriebsinterna, wie sie die Nichtigkeitsklägerin der Art nach beschrieben hat. Die insoweit begründeten Einwände der Nichtigkeitsklägerin rechtfertigen jedoch nur eine Beschränkung der beantragten Akteneinsicht wie erkannt. Unter Berücksichtigung der im Tenor dieses Beschlusses festgestellten Ausnahmen ist dem Antragsteller Akteneinsicht zu gewähren. Das gilt auch für die Seiten 1 bis 3 des Schriftsatzes der Nichtigkeitsklägerin vom 25. November 1999 und für dessen Anlagen A1 bis A4 und E5. Denn auf den Seiten 1 bis 3 des Schriftsatzes ist die Nichtigkeitsklägerin ausschließlich auf die Frage nach der Schutzfähigkeit des angegriffenen Patents eingegangen. Der Betrieb der Nichtigkeitsklägerin oder dessen internen Belange werden dabei nicht berührt. Die beiden Prinzipskizzen in den Anlagen A1 und A2 betreffen ebenfalls nur die Frage der Schutzfähigkeit des angegriffenen Patents. Die Anlagen A3 und A4 sind Auszüge aus Gebrauchsmusterschriften, die Anlage E5 ist die Druckschrift GB-PS 530029. Folglich sind diese drei Anlagen bereits veröffentlicht und damit für die Allgemeinheit zugänglich. An ihrer Ausnahme von der beantragten Akteneinsicht konnte die Nichtigkeitsklägerin daher kein schutzwürdiges Interesse mehr haben.
Sredl Werner Lokys Pr