Rechtsprechung / BPatG / 5. Senat / 2010

BPatG Urteil vom 31.03.2010 – 5 Ni 35/09 (EU)

5. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 214 813

(DE 500 09 659)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2010 durch die Vorsitzende Richterin Schuster sowie die Richter Gutermuth, Dipl.-Phys. Dr. Hartung, Dipl.-Ing. Kleinschmidt und Dipl.-Ing. Musiol

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 214 813 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 214 813 (Streitpatent), das am 25. August 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 199 43 058 vom 9. September 1999 angemeldet worden ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_2

Das in deutscher Sprache veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 500 09 659 geführt wird, betrifft ein Verfahren und System zur Datenübertragung von Inhaltsdaten. Es umfasst 18 Ansprüche, die nach der teilweisen Aufrechterhaltung im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt gemäß der neu veröffentlichten Patentschrift EP 1 214 813 B2 folgenden Wortlaut haben:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_3

1. Verfahren zur Übertragung von Informations-Inhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten mit den folgenden Schritten:

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a) Bereitstellen (S1) von Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten in einem Speicher von mindestens einer Informationsanbieter-Station (1, 2);

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_5

b) Laden (S2) der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (7);

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_6

c) Erzeugen (S3) eines Informations-Inhaltsdatenblocks basierend auf den geladenen Informations-Inhaltsdaten und eines Informations-Beschreibungsdatenblocks basierend auf den geladenen Informations-Beschreibungsdaten in der zentralen Informations-Weiterleitungsstation

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_7

d) Verknüpfen (S4) des Informations-Inhaltsdatenblocks und des Informations-Beschreibungsdatenblocks zu einem Übertragungs-Datenblock;

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_8

e) Übertragen (S5) des Übertragungs-Datenblocks von der zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7) an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19), wobei mit dem über ein Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie ein Internet-Browser, aktiviert.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_9

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet , dass der Übertragungs-Datenblock in dem Endgerät (15-19) mittels des Informations-Beschreibungs-Datenblocks auf seine Relevanz für das Endgerät geprüft wird.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_10

3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet , dass ein als relevant erkannter Übertragungs-Datenblock in einem Zwischenspeicher des Endgerätes (15-19) abgespeichert wird und durch einen Endgerätbenutzer aufrufbar ist.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_11

4. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass der Informations-Beschreibungs-Datenblock Informationsdatensätze bezüglich des geografischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des Datenformats, der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-Inhalts-Datenblocks enthält.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_12

5. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass das Laden (S2) der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten abhängig von einem Anforderungssignal erfolgt, das von der zentralen Weiterleitungsstation (7) an die Informationsanbieter-Station (1, 2) gesendet wird.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_13

6. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass das Laden (S2) der Informationsinhalts-Daten und der Informations-Beschreibungsdaten automatisch in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen erfolgt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_14

7. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass das Übertragen (S5) des Übertragungs-Datenblocks bzw. -blöcke von der Informations-Weiterleitungsstation (7) an die Endgeräte (15-19) automatisch in regelmäßigen einstellbaren Zeitabständen erfolgt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_15

8. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass das Übertragen (S5) der Übertragungs-Datenblocks bzw. -blöcke von der Informations-Weiterleitungsstation (7) gleichzeitig an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19) über ein Verteilnetz erfolgt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_16

9. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass der bzw. die Übertragungs-Datenblöcke verschlüsselt übertragen werden.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_17

10. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass der Information-Beschreibungs-Datenblock Verschlüsselungs- und Beschreibungsdaten enthält, die die Art der Verschlüsselung des Übertragungs-Datenblocks angeben.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_18

11. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass die Entschlüsselungsdaten zu Entschlüsselung des Übertragungs-Datenblocks von der Informationsanbieter-Station (1, 2) an das Endgerät (15-19) übertragen werden.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_19

12. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass die Informations-Inhalts-Daten und die Information-Beschreibungsdaten von der zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7) über ein erstes Übertragungsnetz (5) geladen werden und der Übertragungs-Datenblock an die Vielzahl von Endgeräten (15-19) über ein zweites Übertragungsnetz (9) übertragen wird.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_20

13. Informations-Übertragungssystem mit:

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_21

mindestens einer Informationsanbieterstation (1, 2) zur Bereitstellung von Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten;

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_22

einem ersten Übertragungsnetz (5) zur Übertragung der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten; einer zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7), die einen Speicher zum Abspeichern der übertragenen Daten und eine Berechnungseinrichtung zum Erzeugen eines Informations-Inhaltsdatenblocks basierend auf den Informations-Inhaltsdaten, zum Erzeugen eines Informations-Beschreibungsdatenblocks basierend auf den übertragenen Informations-Beschreibungsdaten und zum Verknüpfen des Informations-Inhaltsdatenblocks bzw. -blöcke mit dem Informations-Beschreibungsdatenblocks bzw. -blöcke zu einem Übertragungs-Datenblock aufweist, und

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_23

einem zweiten Übertragungsnetz (9) zur gleichzeitigen Übertragung des Übertragungs-Datenblocks bzw. -blöcke an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19), wobei mit dem über das Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie ein Internet-Browser, aktiviert.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_24

14. Informationsübertragungssystem nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet , dass das erste Übertragungsnetz (5) ein Festnetz ist.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_25

15. Informationsübertragungssystem nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet , dass das erste Übertragungsnetz (5) das Internet ist.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_26

16. Informationsübertragungssystem nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet , dass das zweite Übertragungsnetz (9) ein zellular aufgebautes Funknetz ist.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_27

17. Informationsübertragungssystem nach einem der Ansprüche 13-16, dadurch gekennzeichnet , dass die Endgeräte (15-19) Mobilfunkstationen sind.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_28

18. Informationsübertragungssystem nach Anspruch 17, dadurch gekennzeichnet , dass die Endgeräte (15-19) über ein drittes Übertragungsnetz mit den Informationsanbieter-Stationen (1, 2) zur Übertragung von Entschlüsselungsprogrammen verbunden sind.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_29

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er nicht neu sei, zumindest sich aber für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_30

- Anlage N 11: Recommendation GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99)

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_31

- Anlage N 12: EP 0 748 135 A2

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_32

- Anlage N 13: WO 99/16277 A2

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_33

- Anlage N 14: DE 198 16 575 A1

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_34

- Anlage N 15: WO 98/02007 A1

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_35

- Anlage N 19: US 5 905 865

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_36

- Anlage N 20: GSM Standard-Dokument 07.05, ETSI TS 100 585 V7.0.1

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_37

- Anlage N 21: GSM Standard-Dokument 03.38, ETSI TS 100 900 V7.2.0

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_38

sowie auf die weiteren Unterlagen N 1 bis N 10 und N 22, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_39

Die Klägerin beantragt,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_40

das europäische Patent 1 214 813 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_41

Die Beklagte beantragt,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_42

die Klage abzuweisen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_43

Hilfsweise verteidigt sie das Patent in den Fassungen der Hilfsanträge 1 und 2, deren Ansprüche 1 und 11 (Hilfsantrag 1) bzw. 1 und 12 (Hilfsantrag 2) folgenden Wortlaut haben:

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_45

1. Verfahren zur Übertragung von Informations-Inhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten mit den folgenden Schritten:

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_46

a) Bereitstellen (S1) von Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten in einem Speicher von mindestens einer Informationsanbieter-Station (1, 2);

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_47

b) Laden (S2) der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (7), wobei das Laden (S2) der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten:

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_48

- abhängig von einem Anforderungssignal, das von der zentralen Weiterleitungsstation (7) an die Informationsanbieter-Station (1, 2) gesendet wird, erfolgt; oder

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_49

- automatisch durch die mindestens eine Informationsanbieter-Station (1, 2) in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen erfolgt;

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_50

c) Erzeugen (S3) eines Informations-Inhaltsdatenblocks basierend auf den geladenen Informations-Inhaltsdaten und eines Informations-Beschreibungsdatenblocks basierend auf den geladenen Informations-Beschreibungsdaten in der zentralen Informations-Weiterleitungsstation;

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_51

d) Verknüpfen (S4) des Informations-Inhaltsdatenblocks und des Informations-Beschreibungsdatenblocks zu einem Übertragungs-Datenblock;

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_52

e) Übertragen (S5) des Übertragungs-Datenblocks von der zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7) an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19), wobei mit dem über ein Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie ein Internet-Browser, aktiviert.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_53

11. Informations-Übertragungssystem mit:

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_54

mindestens einer Informationsanbieterstation (1, 2) zur Bereitstellung von Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten;

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_55

einem ersten Übertragungsnetz (5) zur Übertragung der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten;

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_56

einer zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7), die einen Speicher zum Abspeichern der übertragenen Daten und eine Berechnungseinrichtung zum Erzeugen eines Informations-Inhaltsdatenblocks basierend auf den Informations-Inhaltsdaten, zum Erzeugen eines Informations-Beschreibungsdatenblocks basierend auf den übertragenen Informations-Beschreibungsdaten und zum Verknüpfen des Informations-Inhaltsdatenblocks bzw. -blöcke mit dem Informations-Beschreibungsdatenblocks bzw. -blöcke zu einem Übertragungs-Datenblock aufweist, wobei das Abspeichern der übertragenen Daten abhängig von einem Anforderungssignal, das von der zentralen Weiterleitungsstation (7) an die Informationsanbieter-Station (1, 2) gesendet wird; oder automatisch durch die mindestens eine Informationsanbieter-Station (1, 2) in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen erfolgt; und

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_57

einem zweiten Übertragungsnetz (9) zur gleichzeitigen Übertragung des Übertragungs-Datenblocks bzw. -blöcke an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19), wobei mit dem über das Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie ein Internet-Browser, aktiviert.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_59

1. Verfahren zur Übertragung von Informations-Inhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten mit den folgenden Schritten:

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_60

a) Bereitstellen (S1) von Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten in einem Speicher von mindestens einer Informationsanbieter-Station (1, 2);

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_61

b) Laden (S2) der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (7);

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_62

c) Erzeugen (S3) eines Informations-Inhaltsdatenblocks basierend auf den geladenen Informations-Inhaltsdaten und eines Informations-Beschreibungsdatenblocks basierend auf den geladenen Informations-Beschreibungsdaten in der zentralen Informations-Weiterleitungsstation, wobei der Informations-Beschreibungs-Datenblock Informationsdatensätze bezüglich des geografischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des Datenformats, der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-Inhalts-Datenblocks enthält;

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_63

d) Verknüpfen (S4) des Informations-Inhaltsdatenblocks und des Informations-Beschreibungsdatenblocks zu einem Übertragungs-Datenblock;

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_64

e) Übertragen (S5) des Übertragungs-Datenblocks von der zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7) an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19), wobei mit dem über ein Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie ein Internet-Browser, aktiviert.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_65

12. Informations-Übertragungssystem mit:

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_66

mindestens einer Informationsanbieterstation (1, 2) zur Bereitstellung von Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten;

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_67

einem ersten Übertragungsnetz (5) zur Übertragung der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten;

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_68

einer zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7), die einen Speicher zum Abspeichern der übertragenen Daten und eine Berechnungseinrichtung zum Erzeugen eines Informations-Inhaltsdatenblocks basierend auf den Informations-Inhaltsdaten, zum Erzeugen eines Informations-Beschreibungsdatenblocks basierend auf den übertragenen Informations-Beschreibungsdaten und zum Verknüpfen des Informations-Inhaltsdatenblocks bzw. -blöcke mit dem Informations-Beschreibungsdatenblocks bzw. -blöcke zu einem Übertragungs-Datenblock aufweist, wobei der Informations-Beschreibungs-Datenblock Informationsdatensätze bezüglich des geografischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des Datenformats, der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-Inhalts-Datenblocks enthält, und

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_69

einem zweiten Übertragungsnetz (9) zur gleichzeitigen Übertragung des Übertragungs-Datenblocks bzw. -blöcke an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19), wobei mit dem über das Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie ein Internet-Browser, aktiviert.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_70

Bezüglich der Ansprüche 2 bis 10 und 12 bis 16 des Hilfsantrages 1 sowie bezüglich der Ansprüche 2 bis 11 und 13 bis 17 des Hilfsantrages 2 wird auf die Akten (Anl. zum Protokoll) verwiesen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_71

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig, zumindest in einer der hilfsweise beschränkten Fassungen.

Entscheidungsgründe§

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_72

Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit. a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und begründet.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_73

I. Zum Hauptantrag

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_74

(aufrecht erhaltene Fassung gemäß der EP 1 214 813 B2)

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_75

1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und ein System zur Datenübertragung von Inhaltsdaten. Wie in der neuen europäischen Patentschrift EP 1 214 813 B2 zutreffend angegeben, werden Informationen zunehmend multimedial als Text, Bild, Sprache, Musik, Video usw. durch Informationsanbieter zur Verfügung gestellt. Im weltumspannenden Internet (World Wide Web) werden multimedial aufbereitete Informationen mit Hilfe der Seitenbeschreibungssprache HTML als miteinander verknüpfte multimediale Dokumente angeboten. Die einzelnen Seiten bzw. Dokumente der Anbieter werden normalerweise von Punkt zu Punkt, d. h. von dem jeweiligen Informationsanbieter direkt zu einem Endgerät übertragen. Der Benutzer eines Endgerätes, beispielsweise eines Computers oder eines mobilen Telefons, muss, um an für ihn interessante Informationen zu gelangen, die Verbindung zu dem Informationsanbieter aufbauen und die von ihm gewünschte Information abfragen. Der Aufbau der Verbindung zu dem Informationsanbieter ist für den Benutzer des Endgerätes mühevoll und kostet ihn Zeit. Darüber hinaus erfolgt der Verbindungsaufbau und die Übertragung der Informations-Inhaltsdaten auf Anforderung des Endgerätbenutzers hin, d. h. oft zu Tageszeiten an denen die Übertragung der Informations-Inhaltsdaten besonders kostspielig ist. Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass der Endgerätbenutzer nicht an allen zur Verfügung gestellten Informationen der Informationsanbieter interessiert ist, sondern lediglich an den für ihn relevanten Informationen. Der Endgerätbenutzer muss somit eine Selektion der vom Informationsanbieter zur Verfügung gestellten Informationen durchführen. Diese Selektion bzw. Auswahl ist für den Endgerätbenutzer ebenfalls mühevoll und zeitraubend.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_76

Die Streitpatentschrift EP 1 214 813 B2, vgl. Spalte 1, Zeile 1 bis Spalte 2, Zeile 15, verweist vor diesem Hintergrund auf die Druckschriften resp. Standards DE 197 30 363 A1, WO 99/16226 A1, Recommendation GSM 03.41 Version 7.1.0 (entsprechend Anlage N 11), EP 0 849 923 A1, Recommendation GSM 02.03 Version ETS 300 502 September 1994, WO 99/16277 A2 (entsprechend Anlage N13) und Recommendation GSM 04.12 Version 7.0.0. Aus den Druckschriften DE 197 30 363 A1 und WO 99/16226 A1 ist die Übertragung von Informationen aus dem Internet an Endgeräte bekannt. Aus der Recommendation GSM 03.41 Version 7.1.0 (N11) ist ein so genannter CBS-Dienst (Cell Broadcast Service) bekannt, der es erlaubt, eine Anzahl allgemeiner Nachrichten unbestätigt zu allen Empfängern innerhalb einer bestimmten Region zu übertragen. Die EP 0 849 923 A1 beschreibt ein Verfahren und ein System, um während eines niedrigen Verkehrsaufkommens Teilnehmern Telekommunikationsdienste zur Verfügung zu stellen. In der Recommendation GSM 02.03 Version ETS 300 502 September 1994 werden Teledienste empfohlen, die von einem GSM Netzwerk in Verbindung mit anderen Netzwerken unterstützt werden sollen. Die WO 99/16277 A2 (Anlage N13) befasst sich mit Multicast in einem Mobilfunknetz. Die Recommendation GSM 04.12 Version 7.0.0 beschreibt, wie der Short Message Service Cell Broadcast (SMSCB) von einem Multifunkinterface unterstützt ist.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_77

Die der vorliegenden Erfindung zu Grunde liegende Idee besteht darin, über eine zentrale Informations-Weiterleitungsstation den Endgerätbenutzern automatisch relevante Informationen zukommen zu lassen, ohne dass die Endgerätbenutzer die Information bei Informationsanbietern abfragen müssen. Der Endgerätbenutzer erhält somit die für ihn relevanten Informationen in einfacher und bequemer Weise. Darüber hinaus können die für den Endgerätbenutzer relevanten Informationen besonders kostengünstig an ihn übertragen werden (Streitpatentschrift Spalte 2, Zeilen 19 bis 34).

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_78

Patentanspruch 1 des Streitpatents schlägt dazu ein Verfahren zur Übertragung von Informations-Inhaltsdaten mit folgenden Merkmalen vor (Merkmalsgliederung hinzugefügt entsprechend der Unterlage N 9 der Klägerin):

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_79

1a) Verfahren zur Übertragung von Informations-Inhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten mit den folgenden Schritten:

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_80

1b) Bereitstellen (S1) von Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten in einem Speicher von mindestens einer Informationsanbieter-Station (1, 2);

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_81

1c) Laden (S2) der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (7);

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_82

1d) Erzeugen (S3)

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_83

1da) eines Informations-Inhaltsdatenblocks basierend auf den geladenen Informations-Inhaltsdaten und

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_84

1db) eines Informations-Beschreibungsdatenblocks basierend auf den geladenen Informations-Beschreibungsdaten

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_85

in der zentralen Informations-Weiterleitungsstation

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_86

1e) Verknüpfen (S4) des Informations-Inhaltsdatenblocks und des Informations-Beschreibungsdatenblocks zu einem Übertragungs-Datenblock;

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_87

1f) Übertragen (S5) des Übertragungs-Datenblocks von der zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7) an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19),

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_88

1g) wobei mit dem über ein Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist,

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_89

1h) das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie einen Internet-Browser, aktiviert.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_90

Patentanspruch 13 des Streitpatents ist gerichtet auf ein Informations-Übertragungssystem mit folgenden Merkmalen (Merkmalsgliederung hinzugefügt entsprechend der Unterlage N10 der Klägerin):

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_91

13a) Informations-Übertragungssystem mit:

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_92

13b) mindestens einer Informationsanbieterstation (1, 2) zur Bereitstellung von Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten;

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_93

13c) einem ersten Übertragungsnetz (5) zur Übertragung der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten;

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_94

13d) einer zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7),

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_95

13e) die zentrale Informations-Weiterleitungsstation (7) weist

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_96

13ea) einen Speicher zum Abspeichern der übertragenen Daten und

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_97

13eb) eine Berechnungseinrichtung auf,

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_98

13f) die Berechnungseinrichtung

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_99

13fa) erzeugt einen Informations-Inhaltsdatenblock basierend auf den Informations-Inhaltsdaten und einen Informations-Beschreibungsdatenblock basierend auf den übertragenen Informations-Beschreibungsdaten und

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_100

13fb) verknüpft den Informations-Inhaltsdatenblock bzw. -blöcke mit dem Informations-Beschreibungsdatenblock bzw. -blöcke zu einem Übertragungs-Datenblock, wobei

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_101

13g) ein zweites Übertragungsnetz (9) zur gleichzeitigen Übertragung des Übertragungs-Datenblocks bzw. -blöcke an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19) vorgesehen ist, wobei

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_102

13h) mit dem über das Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, und

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_103

13i) das Ereignis in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie einen Internet-Browser, aktiviert.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_104

2. Der Senat erachtet als maßgeblichen Fachmann einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Erfahrung im Bereich der Kommunikationssysteme, insbesondere auch der Mobilfunksysteme, und mit umfassenden Kenntnissen der dabei zum Einsatz gelangenden Netzwerk- und Datenverarbeitungstechniken und der diesen Systemen zugrunde liegenden Standards.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_105

3. Der Senat legt den Patentanspruch 1 und den Patentanspruch 13 auf der Grundlage des Wissens des Fachmanns dahingehend aus, dass gemäß Merkmal 1g, resp. Merkmal 13h, mit dem über ein Übertragungsnetz an die Endgeräte übertragenen Datenblock ein Ereignis dahingehend verknüpft ist, dass damit der Datenblock in seinem übertragenen Zustand vorliegt. Das Aktivieren einer Anwendung gemäß Merkmal 1h, resp. Merkmal 13i, umfasst allgemein das Überführen einer Anwendung in einen "aktiven" Zustand, wobei die Anwendung selbst alle Abläufe umfasst, die auf die Aktivierung hin erfolgen. Die Nennung einer Anwendung "wie ein Internet-Browser" versteht der Fachmann als beispielhaft. Unter den Informations-Inhaltsdaten im Sinne der Patentansprüche versteht der Senat die übertragenen Daten an sich, bspw. Verkehrsinformationen, Zugfahrpläne, etc., die an die Endgeräte übermittelt werden. Die Informations-Beschreibungsdaten geben an, um welche Informationen es sich bei den Informations-Inhaltsdaten handelt (vgl. Streitpatentschrift EP 1 214 813 B2: Spalte 5, Abschnitte [0040] und [0041]), von diesen Beschreibungsdaten sind nach dem Verständnis des Fachmanns auch Metadaten umfasst, wie sie z. B. bei der Übertragung von Nachrichten per SMS oder Emails in den zugehörigen SMS-Headern oder Email-Headern vorgesehen sind (vgl. dazu auch GRUR 1999, 909-914 - Spannschraube).

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_106

4. Der Gegenstand des so verstandenen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_107

a) Aus dem GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) ist dem Fachmann ein Verfahren zur Übertragung von Informations-Inhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_108

Aus dem mit Anlage N 11 vorgelegten Teil der technischen Spezifikation des GSM-Standards, vgl. Seiten 6 bis 7, die Abschnitte 1 und 2, ist ein Verfahren zur Übertragung von Informations-Inhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten als bekannt entnehmbar (Merkmal 1a). Der mit Anlage N 11 beschriebene Cell Broadcast Service (CBS) eröffnet die Möglichkeit, an eine Vielzahl von Mobiltelefonen Informationen zu übermitteln. Die Informationen können gemäß der N 11, Seite 25, Zeilen 19-20 bspw. Verkehrsnachrichten sein. Auch können die Informationen, wie auf Seite 29 der Anlage N 11 beschrieben ist, Aktieninformationen, Wetterinformationen, Sportinformationen oder dergleichen sein. Die an die Endgeräte übertragenen Nachrichten umfassen Seiten mit jeweils 88 Oktetten von Daten, von denen die Oktette 7 bis 88 den Inhalt der Nachricht und somit Informations-Inhaltsdaten beschreiben, während die Oktette 1 bis 6 der Beschreibung der Informations-Inhalte dienen und somit Informations-Beschreibungsdaten darstellen, vgl. N 11, Seiten 23 bis 26, Abschnitte 9.3 bis 9.3.2.5, i. V. m. Seite 7, Abschnitt 2. Fünfzehn dieser Nachrichten können zu einer Makronachricht zusammengefasst sein. Jede dieser Makronachrichten hat den gleichen Message-Identifier, der insbesondere die Quelle der Nachricht angibt, und die gleiche Seriennummer, vgl. Seite 7, Abschnitt 2, 2. Absatz. Das Bereitstellen der vorstehend beschriebenen Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten (bezüglich letzterer zumindest des sogenannten Message Identifiers) erfolgt vorausgehend durch CBEs (Cell Broadcast Entities) und zusammenfassend durch mindestens eine Informationsanbieter-Station CBC (Cell Broadcast Center) unter Nutzung sogenannter Dienstprimitiven (CBC-BSC-Primitives), vgl. N 11, Seiten 7 bis 8, Abschnitt 3, insbesondere Figur 1, i. V. m. Seiten 8 bis 9, Abschnitt 5, und weiter zu den Dienstprimitiven, Seiten 12 bis 13, Abschnitte 9.1 bis 9.1.2, i. V. m. Seite 23, Abschnitt 9.2.19. Dieser Vorgang setzt eine Speicherung voraus (Merkmal 1b).

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_109

Die Informationsanbieter-Station CBC übermittelt die CBS-Nachrichten (Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten) an eine zentrale Informations-Weiterleitungsstation BSC (Base Station Controller) mit Hilfe der vorgenannten Dienstprimitiven, insbesondere mittels eines WRITE-REPLACE Request/Indication, vgl. N 11, Seiten 8 bis 9, Abschnitt 5, und Seite 12 bis 13, Abschnitte 9.1 bis 9.1.2, insbesondere Abschnitt 9.1.2, erster Absatz unter der Tabelle, i. V. m. Seiten 11 und 12, Figuren 2 und 3. In der Informations-Weiterleitungsstation BSC werden die Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten in einen Speicher derselben geladen, vgl. Seite 9, Abschnitt 6, insbesondere 2. Spiegelstrich (Merkmal 1c). In einem nächsten Schritt interpretiert die Informations-Weiterleitungsstation BSC die ihr von der Informationsanbieter-Station CBC mit den Daten übermittelten Dienstprimitiven, insbesondere den vorgenannten WRITE-REPLACE Request/Indication (vgl. N 11, Seite 10, Abschnitt 9, die ersten beiden Absätze, i. V. m. Seite 13, Abschnitt 9.1.2) dahingehend, dass ein Informations-Inhaltsdatenblock, basierend auf den geladenen Informations-Inhaltsdaten, erzeugt wird, vgl. N 11, Seiten 24 und 26, Abschnitte 9.3.2 (Oktette 7-88, Content of Message) und 9.3.2.5, und dass des Weiteren ein Informations-Beschreibungsdatenblock, basierend auf den geladenen Informations-Beschreibungsdaten, erzeugt wird, vgl. N 11, Seiten 24 bis 26, Abschnitte 9.3.2 (Oktette 1-6) und 9.3.2.2 (Merkmale 1d, 1da und 1db). Anschließend werden Informations-Inhaltsdatenblock und Informations-Beschreibungsdatenblock zu einem Übertragungsdatenblock verknüpft, vgl. N 11, die Seiten 23 bis 24, Abschnitte 9.3 und 9.3.2, i. V. m. Seite 10 Abschnitt 9 (Merkmal 1e), und von der - in Bezug auf die Endgeräte zentralen - Informations-Weiterleitungsstation BSC an eine Vielzahl von Endgeräten MS (Mobile Stations) übertragen, vgl. einmal mehr den Standard N 11, Seiten 7 bis 8, Abschnitt 3, Figur 1, Seite 9, Abschnitt 6, Seiten 10 bis 12, Abschnitt 9, 1. Absatz und Figur 3, Seiten 23 bis 24, Abschnitte 9.3 bis 9.3.2 (Merkmal 1f).

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_110

Mit dem über ein Übertragungsnetz (hier: ein Mobilfunknetz nach dem GSM-Standard) an die Endgeräte übertragenen Datenblock ist schließlich ein auf die abgeschlossene Übertragung (Zustand) folgendes Ereignis verknüpft, das in einer Verarbeitung der mit dem übertragenen Datenblock empfangenen Daten besteht, bspw. in Form einer Rekonstruktion der mit dem Datenblock übertragenen Nachricht, vgl. N 11, Seiten 9 bis 10, Abschnitt 8 (Merkmal 1g). Das solcherart verknüpfte Ereignis - Verarbeitung der Nachricht - aktiviert in der Folge eine Anwendung gemäß Merkmal 1h. In dem Standard N 11 sind beispielhaft genannt ein Anzeigen der Nachricht (N 11, Seite 7, Abschnitt 2, letzter Absatz, oder Seite 25, erster Absatz), ein Dekomprimieren einer komprimiert übertragenen Nachricht (Seite 27, Abschnitt 9.4) und ein Weiterleiten einer Nachricht an ein externes Gerät (Seite 10, zweiter Spiegelstrich).

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_111

b) Die Beklagte hat eingewendet, dass im Kontext mit den Abschnitten [0013] und [0040] der Streitpatentschrift EP 1 214 813 B2 das aus dem Standard N 11 als bekannt entnehmbare Cell Broadcast Center (CBC) nicht zu lesen sei auf die mit Anspruch 1 geforderte Informationsanbieter-Station, und verweist dazu auf N 11, Seite 7, Abschnitt 2, 1. Absatz, und weiter auf Seite 8, Abschnitt 5, 1. und 2. Absatz. Gemäß N 11 würden vielmehr Cell Broadcast Messages (Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten) durch Cell Broadcast Entities (CBEs) im Sinne einer Informationsanbieter-Station nach dem Streitpatent bereitgestellt. Wie indes oben zu Merkmal 1b des Patentanspruchs 1 dargestellt, werden Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten zwar unter Mitwirkung - vorausgehend - von CBEs bereitgestellt, das endgültige - zusammenfassende - Bereitstellen erfolgt jedoch durch die Informationsanbieter-Station CBC.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_112

Die Beklagte hat des Weiteren argumentiert, dass es sich bei dem in N 11 beschriebenen Base Station Controller (BSC) nicht um eine zentrale Informations-Weiterleitungsstation gemäß Anspruch 1 handle, nachdem BSCs mehrfach vorgesehen sein und jeweils nur mit einem Cell Broadcast Center (CBC) verbunden seien, N 11, Seiten 8 bis 9, Figur 1 und Abschnitt 6, 1. Absatz. Als eine zentrale Informations-Weiterleitungsstation gemäß Patentanspruch 1 sei somit das Cell Broadcast Center (CBC) zu betrachten. Auch mit dieser Auffassung kann die Beklagte jedoch nicht durchdringen, weil die in dem aus dem Standard N 11 als bekannt entnehmbaren Base Station Controller (BSC) gemäß den Merkmalen 1d, 1da, 1db und 1e erzeugten Datenblöcke, vgl. die oben zu den vorgenannten Merkmalen dargetanen Ausführungen, insbesondere der final gebildete Übertragungs-Datenblock von der in Bezug auf die Endgeräte MS (Mobile Stations) einen zentralen Informations-Weiterleitungsstation BSC an eine Vielzahl von Endgeräten übertragen wird (Merkmal 1f). Auch wird eine Verbindung der solcherart definierten Informations-Weiterleitungsstation BSC mit mehreren Cell Broadcast Centers (CBCs) zumindest nicht ausgeschlossen, nachdem die Cell Broadcast Centers (CBCs) gemäß dem Standard N 11 als ein außerhalb des Mobilfunk-Netzwerks (PLMN) liegender Knoten betrachtet werden, vgl. Seite 8, Abschnitt 5, 1. Absatz, i. V. m. Figur 1, und zumindest vice versa ein Cell Broadcast Center (CBC) mit mehreren Informations-Weiterleitungsstationen BSC verbunden sein kann, vgl. Seite 8, Figur 1.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_113

Auch die in den Abschnitten [0013] und [0040] der Streitpatentschrift EP 1 214 813 B2 dargelegten Sachverhalte stehen den vorstehend aufgezeigten Darlegungen offensichtlich nicht entgegen.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_114

c) Somit ist aus dem GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) dem Fachmann ein Verfahren zur Übertragung von Informations-Inhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag kann deshalb nicht als neu gelten.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_115

5. Das Informations-Übertragungssystem gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 13 nach Hauptantrag ist mangels Neuheit gegenüber dem Stand der Technik nach dem Standard N 11 ebenfalls nicht patentfähig.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_116

a) Anspruch 13 umschreibt – abgesehen von der unterschiedlichen Patentkategorie – den gleichen Sachverhalt wie Anspruch 1.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_117

b) Ein Informations-Übertragungssystem mit den Merkmalen 13a, 13b, 13d, 13e und 13ea, 13h und 13i ist aus dem GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) als bekannt entnehmbar, vgl. die Ausführungen oben unter den Abschnitten I. 4a) und I. 4b) bzgl. der den vorgenannten Merkmalen entsprechenden Merkmale 1a bis 1c und 1g bis 1h des Patentanspruchs 1.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_118

Zur Durchführung der mit den Merkmalen 13f, 13fa und 13fb des Patentanspruchs 13 geforderten Erzeugung von Datenblöcken (Informations-Inhaltsdatenblock, Informations-Beschreibungsdatenblock und Übertragungsdatenblock) gemäß den Verfahrensschritten 1d, 1da, 1db und 1e des Patentanspruchs 1 setzt der Fachmann eine Berechnungseinrichtung in der zentralen Informations-Weiterleitungsstation voraus. Eine solche ist auch aus dem Standard N 11 als bekannt entnehmbar, vgl. Seite 9, Abschnitt 6, insbesondere 1., 5. und 6. Spiegelstrich, i. V. m. den Seiten 23 bis 26, Abschnitte 9.3 bis 9.3.2.5 (Merkmal 13eb).

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_119

Ein erstes und ein zweites Übertragungsnetz gemäß den Merkmalen 13c resp. 13g des Patentanspruchs 13 entnimmt der Fachmann ebenfalls dem Standard N 11, vgl. Seite 8, Figur 1 und Spiegelstriche darunter. Das erste Übertragungsnetz (in Figur 1, Seite 8, mit 2 bezeichnet) beruht auf einer Spezifikation, die zwischen den Betreibern der Informationsanbieter-Station CBC und den Mobilfunk-Betreibern abgesprochen wird (vgl. Seite 8, Figur 1, 2. Spiegelstrich mit Verweis auf Seite 12, Abschnitt 9.1), das zweite Übertragungsnetz (in Figur 1, Seite 8, mit 3 und 4 bezeichnet) ist ein Mobilfunknetz nach dem GSM-Standard.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_120

c) Somit ist aus dem GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) dem Fachmann ein Informations-Übertragungssystem mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag bekannt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag kann deshalb ebenfalls nicht als neu gelten.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_121

6. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 und dem nicht patentfähigen nebengeordneten Patentanspruch 13 nach Hauptantrag kann das Streitpatent insgesamt im aufrecht erhaltenen Umfang keinen Bestand haben, nachdem auch ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der angegriffenen abhängigen Ansprüche 2 bis 12 und 14 bis 18 weder geltend gemacht wurde, noch für den Senat ersichtlich ist (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport).

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_122

II. Zum Hilfsantrag 1

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_123

1. Die im Rahmen des Hilfsantrags 1 verteidigte Fassung der Patentansprüche 1 und 11 ergibt sich aus dem Patentanspruch 1 resp. dem Patentanspruch 13 nach Hauptantrag durch die Aufnahme der Merkmale der Patentansprüche 5 und 6 nach Hauptantrag und einem Merkmal, das in Sp. 5, Z. 5 - 10 der Streitpatentschrift seine Stütze findet.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_124

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet somit (Merkmalsgliederung in Anlehnung an Anspruch 1 nach Hauptantrag, hinzugefügte Merkmale durch Unterstreichen hervorgehoben):

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_125

1a) Verfahren zur Übertragung von Informations-Inhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten mit den folgenden Schritten:

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_126

1b) Bereitstellen (S1) von Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten in einem Speicher von mindestens einer Informationsanbieter-Station (1, 2);

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_127

1c) Laden (S2) der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (7),

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_128

1ca) wobei das Laden (S2) der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten:

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_129

1cb) abhängig von einem Anforderungssignal, das von der zentralen Weiterleitungsstation (7) an die Informationsanbieter-Station (1, 2) gesendet wird, erfolgt; oder

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_130

1cc) automatisch durch die mindestens eine Informationsanbieter-Station (1, 2) in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen erfolgt;

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_131

1d) Erzeugen (S3)

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_132

1da) eines Informations-Inhaltsdatenblocks basierend auf den geladenen Informations-Inhaltsdaten und

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_133

1db) eines Informations-Beschreibungsdatenblocks basierend auf den geladenen Informations-Beschreibungsdaten

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_134

in der zentralen Informations-Weiterleitungsstation;

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_135

1e) Verknüpfen (S4) des Informations-Inhaltsdatenblocks und des Informations-Beschreibungsdatenblocks zu einem Übertragungs-Datenblock;

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_136

1f) Übertragen (S5) des Übertragungs-Datenblocks von der zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7) an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19),

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_137

1g) wobei mit dem über ein Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist,

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_138

1h) das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie einen Internet-Browser, aktiviert.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_139

Der nebengeordnete Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 1 lautet wie folgt (Merkmalsgliederung in Anlehnung an Anspruch 13 nach Hauptantrag, hinzugefügte Merkmale hervorgehoben):

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_140

11a) Informations-Übertragungssystem mit:

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_141

11b) mindestens einer Informationsanbieterstation (1, 2) zur Bereitstellung von Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten;

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_142

11c) einem ersten Übertragungsnetz (5) zur Übertragung der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten;

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_143

11d) einer zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7),

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_144

11e) die zentrale Informations-Weiterleitungsstation (7) weist

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_145

11ea) einen Speicher zum Abspeichern der übertragenen Daten und

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_146

11eb) eine Berechnungseinrichtung auf,

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_147

11f) die Berechnungseinrichtung

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_148

11fa) erzeugt einen Informations-Inhaltsdatenblock basierend auf den Informations-Inhaltsdaten und einen Informations-Beschreibungsdatenblock basierend auf den übertragenen Informations-Beschreibungsdaten und

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_149

11fb) verknüpft den Informations-Inhaltsdatenblock bzw. -blöcke mit dem Informations-Beschreibungsdatenblock bzw. -blöcke zu einem Übertragungs-Datenblock,

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_150

11fc) wobei das Abspeichern der übertragenen Daten

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_151

11fd) abhängig von einem Anforderungssignal, das von der zentralen Weiterleitungsstation (7) an die Informationsanbieter-Station (1, 2) gesendet wird, erfolgt; oder

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_152

11fe) automatisch durch die mindestens eine Informationsanbieter-Station (1, 2) in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen erfolgt;

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_153

11g) ein zweites Übertragungsnetz (9) zur gleichzeitigen Übertragung des Übertragungs-Datenblocks bzw. -blöcke an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19) vorgesehen ist, wobei

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_154

11h) mit dem über das Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, und

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_155

11i) das Ereignis in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie einen Internet-Browser, aktiviert.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_156

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard N 11, nahegelegt wurde.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_157

a) Der vorliegend nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Patentanspruch 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass das Laden der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (Merkmal 1ca)

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_158

- abhängig von einem Anforderungssignal, das von der zentralen Weiterleitungsstation (7) an die Informationsanbieter-Station (1, 2) gesendet wird, erfolgt (Merkmal 1cb); oder

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_159

- automatisch durch die mindestens eine Informationsanbieter-Station (1, 2) in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen erfolgt (Merkmal 1cc).

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_160

Die oben zum Hauptantrag unter Abschnitt I. und insbesondere die zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und dessen Patentfähigkeit dargelegten Ausführungen, vgl. die Abschnitte I. 4a) , I. 4b) und I. 4c) , gelten unverändert auch für die Merkmale 1a bis 1c und 1d bis 1h des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_161

b) Die vorstehend aufgezeigten Unterschiede des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zu dem bekannten Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag können eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_162

Gemäß dem Standard N 11 erfolgt das Laden der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station BSC mittels eines von der Informationsanbieter-Station CBC veranlassten WRITE-REPLACE Request/Indication, vgl. N 11, Seiten 8 bis 9, Abschnitt 5, und Seite 12 bis 13, Abschnitte 9.1 bis 9.1.2, insbesondere Abschnitt 9.1.2, erster Absatz unter der Tabelle, i. V. m. Seiten 11 und 12, Figuren 2 und 3. Dieses Laden der Daten mittels des WRITE-REPLACE Request/Indication erfolgt automatisch durch die mindestens eine Informationsanbieter-Station CBC. Dies ergibt sich für den Fachmann aus der Funktionalität der Informationsanbieter-Station CBC, vgl. N 11, Seiten 8 bis 9, Abschnitt 5, insbesondere 3. und 5. bis 7. Spiegelstrich, i. V. m. Seiten 11 und 12, Figuren 2 und 3 (Teil Merkmal 1cc). Nachdem das Management der Cell Broadcast Messages ohnehin zeitabhängig erfolgt, vgl. N 11, Seite 8, Abschnitt 5, 5. bis 7. Spiegelstrich, bietet es sich dem Fachmann an, dass das Laden der Daten in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen erfolgt, da nach dem Wissen des Fachmanns ein Großteil der mittels Cell Broadcast gesendeten Daten nach Art und Inhalt zeitabhängig zu aktualisieren ist, vgl. den auf Seite 29 der N 11 in Figur 4 aufgelisteten Nachrichten-Index, insbesondere internationale und lokale Nachrichten, Wetternachrichten, Kauf- und Verkauf-Angebote, etc. (Rest Merkmal 1cc).

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_163

Für den Fachmann ergibt sich somit das mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Verfahren zumindest in der mit den Merkmalen 1ca und 1cc geforderten oder -Alternative in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß dem Standard N 11.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_164

Nach Auffassung des Senats ist dem Fachmann jedoch auch die mit den Merkmalen 1ca und 1cb geforderte Alternative, nämlich dass das Laden der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station abhängig von einem Anforderungssignal, das von der zentralen Weiterleitungsstation an die Informationsanbieter-Station gesendet wird, erfolgt, dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß dem Standard N 11 nahegelegt. Ein automatisches Senden durch die Informationsanbieter-Station und alternativ dazu ein Senden auf ein Anforderungssignal hin, das von der zentralen Weiterleitungsstation an die Informationsanbieter-Station gesendet wird, sind dem Fachmann aus seinem Fachwissen heraus als fachnotorische Austauschmittel ("push and pull") geläufig.

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_165

c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist somit nicht patentfähig, da er dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) in Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt wurde.

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_166

3. Das Informations-Übertragungssystem gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, es ist dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard N 11, nahegelegt.

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_167

a) Der vorliegend nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Patentanspruch 11 unterscheidet sich von Patentanspruch 13 nach Hauptantrag dadurch, dass das Abspeichern der übertragenen Daten (Merkmal 11fc)

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_168

- abhängig von einem Anforderungssignal, das von der zentralen Weiterleitungsstation (7) an die Informationsanbieter-Station (1, 2) gesendet wird, erfolgt (Merkmal 11fd); oder

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_169

- automatisch durch die mindestens eine Informationsanbieter-Station (1, 2) in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen erfolgt (Merkmal 11fe).

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_170

Die oben zum Hauptantrag unter Abschnitt I. und insbesondere die zu den Merkmalen des Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag und dessen Patentfähigkeit dargelegten Ausführungen, vgl. die Abschnitte I. 5a) , I. 5b) und I. 5c) , gelten unverändert auch für die Merkmale 11a bis 11f, 11fa, 11fb und 11g bis 11i des Patentanspruchs 11 nach Hilfsantrag 1.

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_171

Die gegenüber dem Informations-Übertragungssystem des Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag zusätzlich in den Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 1 aufgenommenen Merkmale 11fc bis 11fe entsprechen den zusätzlich in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 aufgenommenen Merkmalen 1ca bis 1cc, außer dass nunmehr ein Abspeichern der übertragenen Daten anstelle eines Ladens der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten in einen Speicher gefordert ist. Die zu den Merkmalen 1ca bis 1cc des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 in den vorangehenden Abschnitten II. 2a) , II. 2b) und II. 2c) aufgezeigten Darlegungen gelten jedoch sinngemäß unverändert auch für die zum Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 1 hinzugefügten Merkmale 11fc bis 11fe, indem der Fachmann mit einem Laden von Daten in einen Speicher auch ein Abspeichern derselben verbindet.

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_172

b) In der Zusammenschau der vorstehend unter Abschnitt II. 3a) dargelegten Merkmals-Entsprechungen ergibt sich, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 11 gemäß Hilfsantrag 1 auch nicht patentfähig ist, da er dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard N 11, nahegelegt wurde.

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_173
4. Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 1, insbesondere auch bzgl. des in Patentanspruch 11 geforderten Abspeicherns der übertragenen Daten anstelle eines Ladens der Daten in einen Speicher (Merkmal 11fc), dahinstehen.
174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_174

III. Zum Hilfsantrag 2

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_175

1. Die im Rahmen des Hilfsantrags 2 verteidigte Fassung der Patentansprüche 1 und 12 ergibt sich aus dem Patentanspruch 1 resp. dem Patentanspruch 13 nach Hauptantrag durch die Aufnahme der Merkmale des Patentanspruchs 4 nach Hauptantrag.

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_176

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet somit (Merkmalsgliederung in Anlehnung an Anspruch 1 nach Hauptantrag, hinzugefügte Merkmale durch Unterstreichen hervorgehoben):

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_177

1a) Verfahren zur Übertragung von Informations-Inhaltsdaten an eine Vielzahl von Endgeräten mit den folgenden Schritten:

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_178

1b) Bereitstellen (S1) von Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten in einem Speicher von mindestens einer Informationsanbieter-Station (1, 2);

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_179

1c) Laden (S2) der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (7);

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_180

1d) Erzeugen (S3)

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_181

1da) eines Informations-Inhaltsdatenblocks basierend auf den geladenen Informations-Inhaltsdaten und

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_182

1db) eines Informations-Beschreibungsdatenblocks basierend auf den geladenen Informations-Beschreibungsdaten

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_183

in der zentralen Informations-Weiterleitungsstation,

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_184

1dc) wobei der Informations-Beschreibungs-Datenblock Informationsdatensätze bezüglich des geografischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des Datenformats, der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-Inhalts-Datenblocks enthält;

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_185

1e) Verknüpfen (S4) des Informations-Inhaltsdatenblocks und des Informations-Beschreibungsdatenblocks zu einem Übertragungs-Datenblock;

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_186

1f) Übertragen (S5) des Übertragungs-Datenblocks von der zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7) an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19),

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_187

1g) wobei mit dem über ein Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist,

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_188

1h) das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie einen Internet-Browser, aktiviert.

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_189

Der nebengeordnete Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 2 lautet wie folgt (Merkmalsgliederung in Anlehnung an Anspruch 13 nach Hauptantrag, hinzugefügte Merkmale hervorgehoben):

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_190

12a) Informations-Übertragungssystem mit:

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_191

12b) mindestens einer Informationsanbieterstation (1, 2) zur Bereitstellung von Informations-Inhaltsdaten und Informations-Beschreibungsdaten;

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_192

12c) einem ersten Übertragungsnetz (5) zur Übertragung der Informations-Inhaltsdaten und der Informations-Beschreibungsdaten;

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_193

12d) einer zentralen Informations-Weiterleitungsstation (7),

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_194

12e) die zentrale Informations-Weiterleitungsstation (7) weist

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_195

12ea) einen Speicher zum Abspeichern der übertragenen Daten und

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_196

12eb) eine Berechnungseinrichtung auf,

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_197

12f) die Berechnungseinrichtung

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_198

12fa) erzeugt einen Informations-Inhaltsdatenblock basierend auf den Informations-Inhaltsdaten und einen Informations-Beschreibungsdatenblock basierend auf den übertragenen Informations-Beschreibungsdaten und

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_199

12fb) verknüpft den Informations-Inhaltsdatenblock bzw. -blöcke mit dem Informations-Beschreibungsdatenblock bzw. -blöcke zu einem Übertragungs-Datenblock,

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_200

12fc) wobei der Informations-Beschreibungs-Datenblock Informationsdatensätze bezüglich des geografischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des Datenformats, der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-Inhalts-Datenblocks enthält;

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_201

12g) ein zweites Übertragungsnetz (9) zur gleichzeitigen Übertragung des Übertragungs-Datenblocks bzw. -blöcke an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19) vorgesehen ist, wobei

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_202

12h) mit dem über das Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, und

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_203

12i) das Ereignis in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie einen Internet-Browser, aktiviert.

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_204

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard N 11, nahegelegt wurde.

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_205

a) Der vorliegend nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Patentanspruch 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_206

- der Informations-Beschreibungs-Datenblock Informationsdatensätze bezüglich des geografischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des Datenformats, der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-Inhalts-Datenblocks enthält (Merkmal 1dc).

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_207

Die oben zum Hauptantrag unter Abschnitt I. und insbesondere die zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und dessen Patentfähigkeit dargelegten Ausführungen, vgl. die Abschnitte I. 4a), I. 4b) und I. 4c) , gelten unverändert auch für die Merkmale 1a bis 1db und 1e bis 1h des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_208

b) Die vorstehend aufgezeigten Unterschiede des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 zu dem bekannten Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag können eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_209

Wie oben unter Abschnitt I. 3 dargelegt, versteht der Fachmann unter den in einem Informations-Beschreibungs-Datenblock enthaltenen und mit Merkmal 1dc geforderten Informationsdatensätzen Beschreibungsdaten, die angeben, um welche Informationen es sich bei den Informations-Inhaltsdaten handelt. Demnach umfassen die Informationsdatensätze Metadaten, wie sie bspw. bei der Übertragung von Nachrichten per SMS oder Emails in den zugehörigen SMS-Headern oder Email-Headern vorgesehen sind. Mit den Merkmalen 1dc des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 sind als eine nicht abschließende Aufzählung beispielhaft Informationsdatensätze bezüglich des geografischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des Datenformats, der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-Inhalts-Datenblocks gefordert. Die genannten Beispiele von Informationsdatensätzen sind teils systembezogen, wie insbesondere Art und Typ des übertragenen Informations-Inhalts-Datenblocks, und teils nutzerbezogen, wie geografischer Gültigkeitsraum, Gültigkeitszeitraum, zu verstehen.

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_210

Die solcherart zu verstehenden Informationsdatensätze findet der Fachmann zumindest teilweise auch in dem Standard N 11, hier vor allem systembezogen angesprochen, vgl. einmal mehr N 11, die Seiten 24 bis 26, Abschnitte 9.3.2 (Oktette 1-6) bis 9.3.2.3, insbesondere Seite 24, die beiden Spiegelpunkte unter Abschnitt 9.3.2.1, und Seite 25, Abschnitt 9.3.2.2, 1. Absatz. Die mit den Merkmalen 1dc des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 geforderten Informationsdatensätze wählt der Fachmann anhand des praktischen Bedarfs, letzterer u. a. mit bestimmt durch die Art der zu sendenden Information, wie sie sich aus N 11, Seite 29, Figur 4 ergibt. So bedingen Lokale Nachrichten, Lokales Wetter von ihrer Lokalität her einen geographischen Gültigkeitsraum, Buy and Sell-Nachrichten oder Finanz-Nachrichten haben nur für einen bestimmten Zeitraum Gültigkeit. Im Übrigen ist das mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Verfahren unabhängig von einem Gültigkeitszeitraum der übertragenen Informationen. Informationsdatensätze bezüglich des Datenformats, der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-Inhalts-Datenblocks wählt der Fachmann schließlich mit Hilfe seines Fachwissens bzgl. der Übertragung von Nachrichten mittels bspw. Emails, SMS, etc. und der dazu genutzten Metadaten, wobei zu Kodierung und Typ des übertragenen Informations-Inhalts-Datenblocks ebenfalls auf den Standard N 11 zu verweisen ist, vgl. die Seiten 24 bis 26, die Abschnitte 9.3.2.2 und 9.3.2.3.

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_211

Für den Fachmann ergibt sich somit das mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Verfahren in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß dem Standard N 11 in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard N 11.

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_212

c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit nicht patentfähig, da er, wie vorstehend ausgeführt, dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard N 11, nahegelegt wurde.

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_213

3. Das Informations-Übertragungssystem gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 12 gemäß Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, es ist dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard N 11, nahegelegt.

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_214

a) Der vorliegend nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Patentanspruch 12 unterscheidet sich von Patentanspruch 13 nach Hauptantrag dadurch, dass

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_215

- der Informations-Beschreibungs-Datenblock Informationsdatensätze bezüglich des geografischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des Datenformats, der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen Informations-Inhalts-Datenblocks enthält (Merkmal 12fc).

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_216

Die oben zum Hauptantrag unter Abschnitt I. und insbesondere die zu den Merkmalen des Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag und dessen Patentfähigkeit dargelegten Ausführungen, vgl. die Abschnitte I. 5a), I. 5b) und I. 5c) , gelten unverändert auch für die Merkmale 12a bis 12f, 12fa, 12fb und 12g bis 12i des Patentanspruchs 12 nach Hilfsantrag 2.

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_217

Die gegenüber dem Informations-Übertragungssystem des Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag zusätzlich in den Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 2 aufgenommenen Merkmale 12fc entsprechen im Wortlaut den zusätzlich in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aufgenommenen Merkmalen 1dc. Die zu den Merkmalen 1dc des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 in den vorangehenden Abschnitten III. 2a) , III. 2b) und III. 2c) aufgezeigten Darlegungen gelten ebenso unverändert auch für die zum Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 2 hinzugefügten Merkmale 12fc.

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_218

b) In der Zusammenschau der vorstehend unter Abschnitt III. 3a) dargelegten Merkmals-Entsprechungen ergibt sich, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 12 gemäß Hilfsantrag 2 auch nicht patentfähig ist, da er dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß GSM-Standard GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of Cell Broadcast Service (CBS)" (Anlage N 11) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard N 11, nahegelegt wurde.

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_219

4. Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der Patentansprüche 1 und 12 nach Hilfsantrag 2 dahinstehen.

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_220
5. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 und dem nicht patentfähigen nebengeordneten Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 2 kann das Streitpatent keinen Bestand haben, nachdem auch ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der ebenfalls angegriffenen abhängigen Ansprüche 2 bis 11 und 13 bis 17 weder geltend gemacht wurde, noch für den Senat ersichtlich ist (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport).

IV.

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/5-ni-35-09-eu#rd_221

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.