Rechtsprechung / BPatG / 17. Senat / 2010

BPatG Beschluss vom 01.03.2010 – 17 W (pat) 4/08

17. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 02 850.4-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

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Die vorliegende Patentanmeldung ist am 26. Januar 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung

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„Bildrekonstruktionsverfahren für die 3D-Rekonstruktion“

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eingereicht worden.

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Die Prüfungsstelle für Klasse G06T hat durch Beschluss vom 13. November 2007 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag dem Patentschutz nicht zugänglich sei (§ 1 Abs. 3 und 4 PatG).

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Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.

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Die Beschwerdeführerin beantragt,

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den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

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gemäß Hauptantrag mit

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Patentansprüchen 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

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Beschreibung Seiten 7, 7a vom 19. Februar 1999, eingegangen am 22. Februar 1999, Seiten 1 bis 6, 8 bis 11 und 8 Blatt Zeichnungen mit 8 Figuren, jeweils vom Anmeldetag,

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gemäß Hilfsantrag 1 mit

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Patentansprüchen 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

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im Übrigen wie Hauptantrag,

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gemäß Hilfsantrag 2 mit

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_15

Patentansprüchen 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

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im Übrigen wie Hauptantrag.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_17

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende

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Druckschriften genannt worden:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_19

D1: MORNEBURG, H.: Bildgebende Systeme für die medizinische Diagnostik. Publicis MCD, 1995, Seiten 62 bis 67, 110 bis 116, 137 bis 139.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_20

D2: WERNSTEDT, J.: Experimentelle Prozeßanalyse. Verlag Technik, 1989, Seiten 132 bis 144.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_21

D3: EP 242 909 A1

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_22

D4: DE 35 30 601 A1

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_23

D5: KALENDER, W., HUBENER, K..H., JASS, W.: Digital Scanned Projection Radiography: Optimization of Image Characteristics. Radiology, Vol. 149, 1983, Seiten 299 bis 303.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_24

D6: BRONSTEIN-SEMENDJAJEW: Taschenbuch der Mathematik. Teubner Verlagsgesellschaft Leipzig, 1977, Seite 137.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_25

Vom Senat wurde zusätzlich die von der Anmelderin selbst genannte Druckschrift

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_26

D7: Kennan T. Smith, F. Keinert: Mathematical foundations of computed tomography, Applied Optics, Vol. 24, No. 23, Dez. 1985, S. 3950 bis 3957

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_28

Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

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Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie konnte jedoch keinen Erfolg haben, da die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 und 2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Satz 1 PatG).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_30

1. Die Patentanmeldung betrifft ein Bildrekonstruktionsverfahren für die 3D-Rekonstruktion.

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Der Beschreibungseinleitung auf S. 1 bis 6 folgend, müssen bei der Computertomografie die Schwächungswerte eines durchstrahlten Objekts aus den Messwerten eines eindimensionalen Detektorarrays oder eines Flächendetektors rekonstruiert werden. Die am weitesten verbreitete Methode zur Rekonstruktion aus mit einem eindimensionalen Detektorarray gemessenen Werten sei die gefilterte Rückprojektion, die als einen von mehreren Schritten eine Faltung der Messwerte mit einem Faltungskern (Filterung) umfasst. Es sind übliche Faltungskerne (z. B. der Kern von Shepp und Logan) und deren Eigenschaften angegeben. Auch für mit einem Flächendetektor gemessene Werte sei eine entsprechende Rekonstruktion möglich, führe aber bei Verwendung normaler Kerne voller Länge aufgrund der Vielzahl von Rechenoperationen zu prohibitiv langen Rechenzeiten. Es sei bekannt, dass dieses Problem unter Anderem durch einen Übergang zu lokalen, kurzen Faltungskernen (etwa zu einem einer zweifachen Differentiation entsprechenden Laplace-Kern) angegangen werden könne. Dadurch würden in erwünschter Weise Kanten überhöht, jedoch Werte in homogenen Bereichen nicht korrekt rekonstruiert, es werde verstärkt Rauschen ins Bildzentrum übertragen. Hingegen entstehe bei Verwendung eines Einheitskerns, was einem Weglassen der Faltung entspreche, ein sehr verwaschenes Bild. Es sei bekannt, diese beiden Varianten zu kombinieren, um sowohl die Kanteninformation zu erhalten als auch in den homogenen Bereichen das Verhalten der beiden Einzelvarianten in etwa zu kompensieren. Als weitere bekannte Möglichkeit ist das Abschneiden und Modifizieren eines Standard-Kerns voller Länge erwähnt. Das Ziel der Rekonstruktion ist nicht die möglichst genaue Berechnung von Röntgenschwächungskoeffizienten, sondern die Darstellung signifikanter Information für den Arzt, vgl. S. 3 Z. 56 bis 65.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_32

Gemäß S. 7a Abs. 4 der geltenden Beschreibung soll der Anmeldung die Aufgabe zugrunde liegen, ein Bildrekonstruktionsverfahren so zu optimieren, dass die Darstellung feiner hochkontrastiger Strukturen verbessert ist.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_33

Der mit einer möglichen Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach Hauptantrag betrifft ein

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a) Bildrekonstruktionsverfahren für die 3D-Rekonstruktion aus den Detektordaten eines Röntgengeräts, insbesondere eines Computertomografen, mit einem Röntgenstrahler (12) und einem Flächendetektor (4), die auf einer verstellbaren Haltevorrichtung (14, 15) zur Durchstrahlung eines Messfelds (7) mit Hilfe eines pyramidenförmigen oder kegelförmigen Röntgenstrahlenbündels unter verschiedenen Richtungen gelagert sind,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_35

b) bei dem ein Rechner (18) zur Bildrekonstruktion aus den vom Flächendetektor (4) gelieferten Signalen vorgesehen ist, wobei die Rekonstruktion eines dreidimensionalen Teilvolumens des Objekts (3) durch gefilterte Rückprojektion erfolgt und

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c) die Komponenten des Faltungskerns außerhalb der Nullkomponente einer Exponentialfunktion entsprechen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_37

Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind die Merkmale b) und c) ersetzt durch:

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_38

b’) bei dem ein Rechner (18) zur Bildrekonstruktion aus den vom Flächendetektor (4) gelieferten Signalen vorgesehen ist, wobei die Rekonstruktion eines dreidimensionalen Teilvolumens des Objekts (3) durch gefilterte Rückprojektion mit einem Filter erfolgt , und

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_39

c’) die dessen Komponenten des Faltungskerns außerhalb der Nullkomponente einer Exponentialfunktion entsprechen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_40

Zusätzlich hierzu ist im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 das Filter gegeben durch:

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h(1) = - (1-a)/2,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_43

h(k) = h(1) * ak-1, für k > 1 und

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_44

h(k) = h(-k) für k < 0, wobei 0 < a < 1.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_45

Auf S. 9 Z. 12 bis S. 10 Z. 1 ist angegeben, das beanspruchte Filter (d. h. der Faltungskern, mit dem zur Filterung gefaltet wird) habe zwar volle Länge, falle aber exponentiell und damit schließlich sehr schnell gegen Null, während das Standardfilter von Shepp und Logan nur mit 1/k² falle. Das Exponentialfilter habe somit einen gewissen lokalen Charakter. Durch Variation von a könne gesteuert werden, wie schnell die Werte im zentralen Teil fallen sollen. Bei der Rekonstruktion von Gefäßbäumen aus Rotationsangiografiedaten könne mit solchen Exponentialkernen eine Bildqualität erreicht werden, die der eines Shepp-Logan-Kerns voller Länge entspreche oder diese sogar übertreffe.

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Das beanspruchte Filter hat den Vorteil, dass es rekursiv und damit schnell berechnet werden kann, vgl. den Unteranspruch 2.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_47

Als Fachmann sieht der Senat hier einen Physiker oder Mathematiker mit Hochschulabschluss an, welcher über eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Computertomographie verfügt und vertiefte Kenntnisse in der Anwendung von Algorithmen auf dem Gebiet der medizinischen Bildgebungsverfahren besitzt.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_48

2. Die Druckschriften D1 bis D7 zeigen Folgendes:

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_49

Im Fachbuchauszug D1 sind in Kap. 2.3 Rekonstruktionsverfahren für tomografische Abbildungssysteme behandelt. Hierbei zeigt Kap. 2.3.2 die bei einfacher Rückprojektion entstehende „Verschmierung“ des Bildes (vgl. Bild 2.9), die durch eine geeignete Filterung ausgeglichen werden kann, etwa durch Faltung mit einem Filterkern, z. B. dem Shepp-Logan-Kern, vgl. Bild 2.10 auf S. 66 und Tabelle 2.3 auf S. 67. Gemäß S. 64 unten kann durch geeignete Wahl der Filterfunktion der Charakter des Bildes gezielt beeinflusst, etwa durch Anheben der Filterfunktion bei hohen Ortsfrequenzen die Konturschärfe erhöht werden. Kap. 5.1.3 zeigt Messanordnungen für die Computertomografie, etwa Parallelprojektion mit einem Punktdetektor (Bild 5.3) oder eine Fächerstrahlanordnung mit einem eindimensionalen Detektorarray (Bild 5.2), wobei Bild 5.5 die Kantenhervorhebung durch Faltung und deren Auswirkung auf das rückprojizierte Bild erläutert. Kap. 5.4 auf S. 13 ff. zeigt Rekonstruktionsalgorithmen für solche Systeme, insbesondere einen Faltungsalgorithmus, wobei der Shepp-Logan-Kern Verwendung finden kann, vgl. S. 138 Mitte (Gl. 5.36).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_50

Das Fachbuch D2 erläutert auf S. 132 ff nichtrekursive Filter und auf S. 139 ff. rekursive Filter.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_51

D3 betrifft eine Computertomografie-Vorrichtung. Fig. 1 zeigt eine Anordnung mit fächerförmiger Strahlgeometrie und eindimensionalem Detektorarray (3). Als Stand der Technik ist ein Verfahren erwähnt, bei dem der bei der Rekonstruktion der Objektdaten aus den Messwerten erforderliche Filterungsschritt mittels rekursiver Filter und damit sehr schnell durchgeführt wird; dies ist jedoch nur für Filterfunktionen möglich, die einer geometrischen Progression unterliegen, vgl. S. 1 Z. 25 bis 32 und S. 4 Abs. 2. In D3 wird die Filterung gemäß Fig. 3 und der Beschreibung auf S. 4 le. Abs. bis S. 5 Abs. 1 bis vorle. Absatz in zwei Teilen durchgeführt: Der zentrale Teil des Filters wird für eine übliche Faltungsoperation verwendet, während in den beiden Randbereichen des Filters die Faltung durch eine rekursive Filteroperation (mit einer Summe von Exponentialfunktionen als Filter) approximiert wird; dies ist insbesondere für ein Shepp-Logan-Filter mit ausreichender Genauigkeit möglich. Fig. 4 zeigt die Frequenzcharakteristiken üblicher Filter, z. B. Shepp-Filter. Zur Hervorhebung der Kanten wird das Shepp-Filter mit einem Vorfilter kurzer Länge kombiniert.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_52

D4 betrifft eine Computertomografie-Vorrichtung mit Fächerstrahl und eindimensionalem Detektorarray, vgl. Fig. 1. Das bei üblichen, mit gefilterter Rückprojektion arbeitenden Verfahren hervortretende Rauschen soll vermindert werden, vgl. S. 7 le. Abs. bis S. 9 Abs. 1. Die aus den gemessenen Projektionsdaten berechneten Absorptionsdaten werden je nach ihrem Wert mit unterschiedlichen Filterfunktionen gefaltet: Für kleine Absorptionswerte (mit hoher Datenzuverlässigkeit) wird ein Filter mit relativ starker Hochfrequenzbetonung verwendet, das eine starke Kantenhervorhebung bewirkt, vgl. Fig. 4 unten; für mittlere Absorptionswerte (mit mittlerer Datenzuverlässigkeit) wird ein Filter mit normaler Hochfrequenzbetonung eingesetzt (mittlere Kantenhervorhebung), vgl. Fig. 4 Mitte; für hohe Absorptionswerte (mit geringer Datenzuverlässigkeit, z. B. Metall, vgl. S. 20 vorle. Abs.) wird ein Filter mit geringer Hochfrequenzbetonung eingesetzt (geringe Kantenhervorhebung), vgl. Fig. 4 oben. Die einzelnen Faltungsergebnisse werden addiert, vgl. S. 19 Z. 2 bis 12. Fig. 8 und 9 zeigen Frequenzcharakteristiken bekannter Filterfunktionen (Fig. 8: Ramachandran, Fig. 9: Shepp-Logan), Fig. 10 verschiedene in D4 verwendete Filterfunktionen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_53

D5 beschreibt die Filterung von Bildern der digitalen Abtast-Projektionsradiografie (digital scanned projection radiography), wobei ein Projektionsbild eines Patienten aufgenommen wird. Um Hintergrundbereiche im Bild abzuschwächen bzw. zu unterdrücken, werden die Bilddaten zunächst durch Faltung mit einem Glättungsfilter geglättet; das geglättete Bild wird vom Originalbild subtrahiert (Hochpassfilterung). In Fig. 2 mit Beschreibung auf S. 301 li. Sp. vorle. Abs. sind zwei unterschiedliche Arten von Glättungsfiltern gezeigt, nämlich ein Gauß-Filter (Typ II) und ein exponentiell (mit e-x²) abfallendes Filter (Typ I), die sich bei größerer Entfernung vom Nullpunkt stark unterscheiden und im Ergebnis nach Hochpassfilterung die Kanten im Bild unterschiedlich stark hervorheben, vgl. Fig. 3.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_54

D6 zeigt auf S. 137 oben die Definition einer geometrischen Progression.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_55

D7 betrifft die mathematischen Grundlagen der Computertomografie. S. 3955 enthält unter Punkt VI Ausführungen zur Wahl eines Filters, wobei in der linken Spalte vorletzter Absatz die allgemeine Form eines typischen Filterkerns (starke Krümmung bei Null und am Ort des Minimums, sonst ziemlich flach) angegeben ist. Gemäß S. 3955 re. Sp. letztes Drittel ist das Ziel der Computertomografie nicht die Rekonstruktion der Schwächungskoeffizienten des Objekts, sondern die Rekonstruktion von Funktionen, welche signifikante Information über das physikalische Objekt beinhalten. In der Bildunterschrift zu Fig. 1 auf S. 3956 ist die Verwendung eines kegelförmigen Röntgenstrahlenbündels erwähnt.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_56

3. Es kann dahingestellt werden, ob das Verfahren gemäß dem jeweiligen Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 und 2 als mathematische Methode als solche gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_57

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag und ebenso die Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 beruhen jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_58

3.1. Bei der Frage eines Ausschlusstatbestandes gemäß § 1 Abs 3 und 4 PatG und der erfinderischen Tätigkeit (§§ 1 und 4 PatG) sind folgende Grundsätze zu beachten:

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_59

Um die Ausschlusstatbestände „Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche“ oder „mathematische Methode als solche“ gemäß § 1 Abs. 3 und 4 PatG zu überwinden, muss die beanspruchte Lehre Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen, vgl. BGH in GRUR 2011, 610, III.1.b) – Webseitenanzeige mwN, BGH in GRUR 2005, 143, III.4.a) - Rentabilitätsermittlung.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_60

Außerhalb der Technik liegende Anweisungen genügen in diesem Zusammenhang nicht; sie sind nur dann von Bedeutung, wenn sie auf die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln Einfluss nehmen. Dafür genügt es jedoch, dass ein Teilaspekt der geschützten Lehre ein technisches Problem bewältigt. Das vom Gesetzgeber mit den Ausschlusstatbeständen gemäß § 1 Abs. 3 und 4 PatG verfolgte Anliegen wird … im Wesentlichen dadurch verwirklicht, dass jedenfalls bei der Prüfung einer Erfindung auf erfinderische Tätigkeit nur diejenigen Anweisungen berücksichtigt werden, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen. Die vorgelagerte Prüfung auf das Vorliegen eines Ausschlusstatbestands dient daher nur einer Art Grobsichtung zur Ausfilterung derjenigen Fälle, in denen der Patentanspruch überhaupt keine technische Anweisung enthält, die sinnvollerweise der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu Grunde gelegt werden kann, vgl. BGH in GRUR 2011, 125 - 128, III.1.b) - Wiedergabe topographischer Informationen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_61

Das technische Problem ergibt sich aus dem, was die Erfindung tatsächlich leistet, vgl. BGH in GRUR 2010, 602, III.2.c) - Gelenkanordnung, m. w. N.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_62

Technische Mittel zur Lösung eines technischen Problems liegen vor, wenn Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abweichend adressiert werden, wenn der Ablauf eines zur Problemlösung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt, vgl. BGH „Webseitenanzeige“ a. a. O., III.1.bb) und III.1.cc).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_63

3.2. Dem jeweiligen Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 und 2 liegt ein konkretes technisches Problem zugrunde.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_64

Wie die Anmelderin auf S. 1 bis 7 der Anmeldeunterlagen zutreffend ausgeführt hat, waren dem Fachmann vor dem Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung Aufnahmeverfahren für Computertomografiedaten, auch mit kegel- oder pyramidenförmigem Strahlbündeln und Flächendetektor, aus seinem Fachwissen bekannt, vgl. z. B. D1 oder D7 - Merkmal a). Ebenso waren Bildrekonstruktionsverfahren bekannt für die 3D-Rekonstruktion aus solchen Computertomografiedaten über gefilterte Rückprojektion unter Verwendung eines Faltungskerns, der die bei der Rückprojektion entstehende „Verschmierung“ des Bildes zumindest teilweise rückgängig machen und dabei Kanten bzw. hochfrequente Bereiche im Bild hervorheben soll - Merkmale b), b’). Auch die generelle Form der zu verwendenden Filterkerne war bekannt (positiver Wert bei x=0, ansonsten negativ, zu höheren x-Werten hin betragsmäßig abnehmend, was mehr oder weniger auf eine Hochpassfilterung bzw. Differentiation mit Kantenhervorhebung hinausläuft), vgl. beispielsweise D1, D4 Fig. 4 oder D7 S. 3955 li. Sp. vorle. Absatz.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_65

Demgegenüber lehrt die vorliegende Anmeldung die Verwendung eines Filters (Faltungskerns) spezieller mathematischer Form gemäß den Merkmalen c) bzw. c’) (Exponentialfunktion) bzw. d) (mit Einschränkungen für die Exponentialfunktion).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_66

Wie im Beschluss der Prüfungsstelle zutreffend ausgeführt ist, bewirkt das beanspruchte Verfahren selbst keine Verbesserung bei der Hervorhebung feiner Strukturen in den rekonstruierten Bilddaten gegenüber dem Stand der Technik (vgl. die auf S. 7A Abs. 4 der geltenden Beschreibung angegebene Aufgabe); eine solche Verbesserung kann sich erst durch die dem Benutzer überlassene, an die jeweiligen zu filternden Daten anzupassende Wahl des Parameters a ergeben, wobei die Anmeldung jedoch keine Lehre zur Auswahl dieses Parameters enthält.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_67

Allerdings erscheint insbesondere das eine spezielle Exponentialfunktion beinhaltende Filter gemäß Merkmal d) (das von den Merkmalen c und c' umfasst ist) zumindest in einem großen Teil des angegebenen Intervalls 0<a<1 prinzipiell geeignet, hohe Frequenzen (mehr oder weniger stark) zu betonen und damit hochfrequente Strukturen in Bilddaten zu bestimmen bzw. hervorzuheben.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_68

Im vorliegenden Fall ist dies ausreichend, um als Lösung eines konkreten technischen Problems angesehen zu werden, nämlich des Problems, in einem 3D-Bildrekonstruktionsverfahren feine Strukturen in den rekonstruierten Bilddaten (mehr oder weniger stark) hervorzuheben, und zwar auf andere (nicht unbedingt bessere) Weise als im Stand der Technik.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_69

3.3. Die Anweisungen gemäß den Merkmalen c), c’) und d) bestimmen oder beeinflussen nicht die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_70

Das beanspruchte Bildrekonstruktionsverfahren verwendet gefilterte Rückprojektion (Merkmale b bzw. b’)). Die im Verfahren eingesetzten Mittel umfassen somit auf einem Rechner durchzuführende Filterungs-, Rückprojektions- sowie Gewichtungs- und Skalierungsschritte, vgl. S. 1 Z. 5 bis 23 der Anmeldeunterlagen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_71

3.3.1. In der Filterung kann kein technisches Mittel erkannt werden.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_72

Die Filterung wird durch eine mathematische Faltungsoperation mit einem Filter spezieller mathematischer Form als Faltungskern durchgeführt.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_73

Hinsichtlich der Wahl der Form des Filters gemäß Merkmal d) ist nicht zu erkennen, dass über rein mathematische Überlegungen hinausgehend Rücksicht auf technische Gegebenheiten (außerhalb einer zur Durchführung eingesetzten Datenverarbeitungsanlage), etwa auf Gegebenheiten der Messdatenerfassung oder auf spezielle Eigenschaften der zu verarbeitenden Messdaten genommen wurde. Die dem lokalen Charakter des Filters entsprechende Breite des Filters kann je nach Wert des Parameters a in weiten Grenzen variieren und ist nicht an die Längen von Messdatenreihen oder an sonstige Eigenschaften der tomografischen Daten angepasst; auch sonst ist keine spezielle Anpassung des Filters an Tomografiedaten erkennbar. Das Filter, das je nach dem Wert von a eine sehr schwache (für a nahe 1) bis hin zu einer sehr starken (für a nahe 0) Hervorhebung hochfrequenter Strukturen bewirkt, erscheint vielmehr grundsätzlich geeignet, in jeder beliebigen Art von diskreten Datenfeldern inhomogene Bereiche bzw. feine Strukturen mehr oder weniger stark hervorzuheben.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_74

In Bezug auf die auf S. 7 den Anmeldeunterlagen in Verbindung mit Fig. 6 angesprochene Ergebnisqualität (Verbesserung bei der Hervorhebung feiner Strukturen gegenüber dem Stand der Technik) kann das Filter erst optimiert werden durch die an die jeweiligen zu filternden Daten anzupassende Wahl des Parameters a, die hier vollständig dem Benutzer überlassen ist; die Anmeldung enthält keine Lehre zur Auswahl dieses Parameters. Auch insoweit ist keine spezielle Anpassung des Filters an spezielle Eigenschaften der Messdaten oder an technische Gegebenheiten der Messdatenaufnahme zu erkennen.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_75

Entsprechendes gilt für die Merkmale c) und c'), die das in Merkmal d) beschriebene Filter umfassen. In Bezug auf evtl. mögliche weitere Filter, die zwar von Merkmal c) oder c'), jedoch nicht von Merkmal d) umfasst sind, sind den Anmeldeunterlagen keine weiteren Ausführungen zu entnehmen. Auch für solche Filter sind keine Hinweise erkennbar, die auf ein Berücksichtigen spezieller Eigenschaften der zu verarbeitenden Messdaten oder der Messdatenerfassung deuten.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_76

Des Weiteren ist der Anmelderin zwar darin zuzustimmen, dass die beanspruchte Filterung auch in Hardware implementiert werden kann. Im jeweiligen Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 2 und ebenso in den Anmeldeunterlagen ist jedoch keinerlei technische Implementierung der Filterung (sei es in Hardware oder in Software) angegeben. Das beanspruchte Verfahren beinhaltet lediglich eine mathematische Beschreibung des Filters (Faltungskerns). Die Filterung selbst wird durch eine mathematische Faltungsoperation durchgeführt, die allgemein zur Filterung jedweder Art von Bilddaten (oder anderer Daten) einsetzbar ist und nicht durch technische Gegebenheiten wie die Art der Bilddatenaufnahme bestimmt oder beeinflusst wird.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_77

Zudem ist zwar die Filterung mit einer Exponentialfunktion vorteilhaft rekursiv und daher mit einen mathematisch schnell berechenbaren Algorithmus (numerisch effizient) durchführbar. Dies beruht jedoch auf rein mathematischen Überlegungen ohne Berücksichtigung technischer Sachverhalte.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_78

Der Ablauf der Filterung ist somit nicht durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt. Die Berücksichtigung dieses Kriteriums kann nicht zur Anerkennung der Filterung als technisches Mittel führen.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_79

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht unter Zugrundelegung der übrigen, in der BGH-Entscheidung „Webseitenanzeige“ (aaO) für den Fall von Computerprogrammen angegebenen Kriterien für technische Mittel. Bei der Filterung werden weder Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abweichend adressiert, noch wird ein Datenverarbeitungsprogramm so ausgestaltet, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_80

3.3.2. Zumindest die Rückprojektion ist als technisch anzuerkennen.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_81

Der bekannte Algorithmus der Rückprojektion ist nämlich angepasst an die speziellen Gegebenheiten der Datenaufnahme (es werden aus unterschiedlichen Richtungen aufgenommene Projektionsdaten in hieran angepasster Weise rückprojiziert), vgl. etwa D1.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_82

3.3.3. Die eine spezielle Form des Filters betreffenden Anweisungen gemäß den Merkmalen c), c’) und d) bestimmen oder beeinflussen nicht die Lösung des Problems mit technischen Mitteln.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_83

Wie unter 3.3.1. und 3.3.2. ausgeführt, stellt die Filterung kein technisches Mittel zur Lösung des technischen Problems dar. Insoweit wird durch die Form des Filters keine Problemlösung mit einem technischen Mittel bestimmt oder beeinflusst.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_84

Ein technisches Mittel ist die Rückprojektion. Es kann dahingestellt werden, ob die Rückprojektion überhaupt als ein Mittel zur Lösung des hier vorliegenden technischen Problems anzusehen ist, welches die (durch eine Filterung bewirkte) Hervorhebung feiner Strukturen in einem Bildrekonstruktionsverfahren betrifft. Jedenfalls sind in den Anmeldeunterlagen keine Hinweise auf eine Anpassung bzw. Beeinflussung des (bekannten) Algorithmus der Rückprojektion an bzw. durch die Form eines speziellen Filters zu erkennen.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_85

Hinsichtlich der übrigen für die gefilterte Rückprojektion eingesetzten Mittel (Gewichtung, Skalierung) kann es dahinstehen, ob diese technischer Natur sind. Jedenfalls ist den Anmeldeunterlagen kein Hinweis darauf zu entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die hierfür eingesetzten Algorithmen durch die Form des Filters beeinflusst werden.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_86

3.4. Die Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 und 2 beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_87

Wie unter 3.2. erläutert, waren dem Fachmann Bildrekonstruktionsverfahren für die 3D-Rekonstruktion aus Computertomografiedaten eines Flächendetektors durch gefilterte Rückprojektion (Merkmale a), b), b’)) aus seinem Fachwissen bekannt.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_88

Gemäß dem unter 3.3. Ausgeführten bestimmen oder beeinflussen die Anweisungen gemäß den Merkmalen c), c’) und d) nicht die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln. Die Merkmale c), c’) und d) sind somit bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen, vgl. BGH a. a. O. - Wiedergabe topographischer Informationen.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_89

Nachdem das Verfahren gemäß dem jeweiligen Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 und 2 im Hinblick auf die Merkmale a), b) und b’) nicht über Fachbekanntes hinausgeht und die Merkmale c), c’) und d) bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind, ergeben sich die zu berücksichtigenden Merkmale des jeweiligen Verfahrens zumindest in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_90

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag und ebenso die jeweiligen Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 sind nicht gewährbar.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-01/17-w-pat-4-08#rd_91

4. Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, sind auch die jeweiligen abhängigen Patentansprüche 2 bis 4 nicht gewährbar (BGH in GRUR 1997, 120 „Elektrisches Speicherheizgerät“).