Rechtsprechung / BPatG / 25. Senat / 2009

BPatG Beschluss vom 29.07.2009 – 25 W (pat) 58/09

25. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die angegriffene Marke 303 14 182

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Juli 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende sowie des Richters Merzbach und des Richters k. A. Metternich

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juli 2006 und 6. Juni 2008 sind wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 20. Juli 2006 hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 303 14 182 wegen der Widersprüche aus der Marken 300 23 716 und 303 09 090 angeordnet. Mit Beschluss vom 6. Juni 2008 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Daraufhin haben die Widersprechenden ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Bayer Merzbach Metternich Hu