Rechtsprechung / BPatG / 25. Senat / 2008
BPatG Beschluss vom 19.06.2008 – 25 W (pat) 21/06
25. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Löschungsverfahren gegen die Marke 300 34 501
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems und der R ichterin Bayer sowie des Richters Merzbach b eschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaber wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutsch en Patent-und Markenamts vom 20. Dezember 2005 aufgehoben. Der Antrag auf Lös chung der Marke 300 34 501 wird als unzulässig verworfen. D ie Bezeichnung
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Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2004 die Löschung der Marke wegen fehlender Schutzfähigkeit beantragt. Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß vom 20. Dezember 2005 die Löschung der Marke angeordnet, da die angegriffene Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden sei und das Schutzhindernis auch noch zum Z eitpunkt der Entscheidung bestehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaber, mit der sie unter Aufhebung des angefoch tenen Beschlusses die Zurückweisung des Lös chungsantrags begehren. Am 13. Dezember 2007 hat das Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister - die Löschung der unter HRB 94425 B eingetragene Antragstellerin gemäß § 141 a F GG wegen Vermögenslosigkeit verfügt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß d er Markenabteilung sow ie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II. Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft s owie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG. In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenabteilung 3.4. vom 20. De zember 2005 und zur Verwerfung des Löschungsantrages als unzulässig.
Löschungsantragstellerin war ausweislich des Löschungsantrags vom 3. Dezember 2004 allein die im Rubrum ausgewiesene „SpeedDaters Deutschland GmbH“, nicht deren Gesellschafter oder Geschäftsführer. Die Rechtspersönlichkeit der Antragstellerin ist jedoch mit der vom Amtsgericht Charlottenburg - Registergericht - am 13. Dezember 2007 verfügten Löschung der Antragstellerin wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 141 a FGG endgültig erloschen. Die Gesellschaft verliert durch die Eintragung der Löschung ihre Rechts- und Parteifähigkeit (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 141 a Rdrn. 14). Der Löschungsantrag ist damit unzulässig geworden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 54 Rdnr. 15).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG. Kliems Bayer Merzbach Na