Rechtsprechung / BPatG / 21. Senat / 2008
BPatG Beschluss vom 24.04.2008 – 21 W (pat) 50/05
21. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 24. April 2008 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 08 106.8-54 …
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeld t sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 21 V des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. April 2005 aufgehoben und das Patent DE 196 08 106 erteilt. Bezeichnung:
Trageeinheit zur Aufnahme von Scheinwerfern Anmeldetag:
2. März 1996 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2008 Beschreibung, Seiten 1-3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2008 3 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 3, gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I Die Prüfungsstelle für Klasse F21V des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 2. März 1996 mit der Bezeichnung „Trageeinheit für Beleuchtungsgeräte“ eingereichte Patentanmeldung durch Beschluss vom 27. April 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung vom 6. September 2001 gegenüber den ursprünglichen Unterlagen unzulässig erweitert sei.
Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er verfolgt sein Schutzbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 - 5 weiter und vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik patentfähig sei.
Die Patentansprüche 1-5 lauten - Anspruch 1 mit einer Merkmalsanalyse versehen:
1. M1 Trageeinheit zur Aufnahme von M2 Scheinwerfern mit M2a hülsenförmigen Aufnahmen, mit M3 einer Bodenplatte, auf der M4 Aufnahmezapfen zum Fixieren der Scheinwerfer angeordnet sind, und M5 einem Tragegriff, der oberhalb der Bodenplatte angeordnet und mit dieser verbunden ist.
2. Trageeinheit nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass - ein weiterer lösbar auf der Bodenplatte angeordneter Aufnahmezapfen vorhanden ist, - der aus der Trageeinheit entnommen und in den Tragegriff geschraubt werden kann, - um die Trageeinheit als Stativ zu verwenden.
3. Trageeinheit nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass auf der Bodenplatte eine runde Halterung zum Fixieren eines Stromverteilers angeordnet ist.
4. Trageeinheit nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Aufnahmezapfen eine umlaufende Nut aufweisen.
5. Verwendung einer Trageeinheit nach einem der Ansprüche 1 bis 4 in einem Feuerwehrfahrzeug. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21V des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. April 2005 aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 5 und der Beschreibung S. 1-3, sowie mit den Figuren 1-3 gemäß Offenlegungsschrift zu erteilen.
Zum Stand der Technik sind im Prüfungsverfahren die Entgegenhaltungen E1 DE 94 01 800 U1 E2 US 54 93 484 und E3 US 4 528 622 in Betracht gezogen worden. Seitens des Senats wurden mit Schriftsatz vom 16. April 2008 noch die Entgegenhaltungen E4 US 4 363 084 und E5 DE 88 12 720 U1 in das Verfahren eingeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nach Neufassung des Patentanspruchs 1 und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren auch begründet. Der im Patentanspruch 1 beanspruchten Lehre stehen Schutzhindernisse nicht entgegen. Der Patentanspruch 1 hält sich insbesondere im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung (§ 38 PatG) und sein Gegenstand wird vom nachgewiesenen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 und § 4 PatG).
1. Der Patentanspruch 1 stützt sich in den Merkmalen [M1, M2, M3-M5] auf den Gliederungspunkt „1.“ auf der ersten Seite der ursprünglichen Beschreibung (2. März 1996) und im Merkmal [M2a] auf die Figuren 2 und 3, aus denen die hülsenförmigen Aufnahmen der (damit auf den Aufnahmezapfen fixierten) Scheinwerfer eindeutig erkennbar sind. Die Unteransprüche 2 und 3 stützen sich ebenfalls auf den Gliederungspunkt „1.“ auf der ersten Seite der ursprünglichen Beschreibung; der Anspruch 4 auf die Figuren 1-3, aus denen jeweils eine umlaufende Nut an den Aufnahmezapfen ohne weiteres ersichtlich ist. Der auf die Verwendung einer Trageeinheit in einem Feuerwehrfahrzeug gerichtete Anspruch 5 gründet auf Zeilen 1 und 2 der ursprünglichen Beschreibung. Damit sind die Patentansprüche 1 bis 5 durch die ursprüngliche Offenbahrung gedeckt und somit zulässig.
2. Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung betrifft die vorliegende Anmeldung eine Trageeinheit für Beleuchtungsgeräte, die insbesondere bei Feuerwehrfahrzeugen verwendet wird (S. 1, Abs. 1). In der Beschreibung ist weiter ausgeführt, dass bei lose an verschiedenen Stellen im Fahrzeug untergebrachten Beleuchtungsgeräten und Stromverteilern die Einsatzkräfte sowohl zum Herausnehmen der Geräte als auch zum Heranschaffen an die Einsatzstelle längere Zeit benötigten, da man nicht alles auf einmal tragen könne und mehrmals zum Fahrzeug laufen müsse (Beschreibung S. 1, Abs. 2 und 3). Ferner sei bei einem bekannten Tragbügel (E1), an dem zwei Leuchtenbefestigungen und eine Steckdose angeordnet sind, durch die zwangsläufig seitlich anzuordnende Steckdosenleiste und die im Abstand von der Auflage verlaufenden eingesetzten Stromkabel im Falle eines Feuerwehreinsatzes eine Stolperquelle gegeben.
Demgemäß stellt sich bei der Erfindung das Problem, eine Trageinheit zu schaffen, die es erlaubt, mehrere Geräte geordnet, sicher und schnell zu transportieren (Beschreibung S. 1, Abs. 5). Dieses Problem wird durch eine Trageeinheit gemäß Patentanspruch 1 gelöst. Die Verwendung einer Trageeinheit in einem Feuerwehrfahrzeug ist im Patentanspruch 5 angegeben.
3. Die - zweifellos gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) - Trageeinheit gemäß dem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der als ein Handwerksmeister zu definieren ist, der mit Problemstellungen konfrontiert ist, wie sie bei Feuerwehr- und Katastropheneinsätzen routinemäßig auftreten.
3.1 Wie aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zu ersehen ist, ergibt sich die Neuheit der beanspruchten Trageeinheit schon daraus, dass keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen eine Trageeinheit mit einer Bodenplatte [M3] vorsieht.
3.2 Die einen Tragbügel betreffende Entgegenhaltung E1, die als nächstliegender Stand der Technik anzusehen ist, vermag dem zuständigen Fachmann die anmeldungsgemäße Trageeinheit weder für sich, noch in der Zusammenschau mit den weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen nahezulegen.
Der Entgegenhaltung E1 (vgl. insbes. die Figur 3 mit zugehöriger Beschreibung auf S. 4, Z. 13 - 23) lässt sich ein Tragbügel für zwei Leuchten 2, 2´ und Elektroanschlüssen 33, 34 als bekannt entnehmen, bei welchem sich von einem Bodenring 15 eine Tragestange 16 vertikal nach oben erstreckt, die in einem horizontalen Traggriff 17 endet. Die Leuchten 2, 2´ sind an Seitenstreben 6, 6´, die vom Bodenring 15 nach oben ragen, über Schwenklager 23, 23´ befestigt. Ein Hinweis darauf, dass es bei dem bekannten Tragbügel von Vorteil sein könnte, anstelle der Schwenklager 23, 23´ (mittels derer die Leuchten zwar schwenkbar aber nicht abnehmbar an den Seitenstreben 6, 6´ befestigt sind) hülsenförmige Aufnahmen für die Leuchten vorzusehen, wie es im Patentanspruch 1 mit den Merkmalen [M2, M2a] beansprucht ist, und zudem an Stelle des Bodenrings 15 eine Bodenplatte zu verwenden, auf der Aufnahmezapfen (anstatt von Seitenstreben) zum Fixieren der Scheinwerfer angeordnet sind [M3, M4], kann der Entgegenhaltung E1 nicht entnommen werden. Eine Anregung, solche Mittel vorzusehen, erhält der Fachmann aber auch nicht bei Einbeziehung des weiteren im Verfahren befindlichen Standes der Technik.
Die Entgegenhaltung E2 zeigt eine aus Flutlicht und Ständer bestehende transportable Einrichtung, bei der ein Scheinwerfer auf dem Ständer (stand 10 in den Figuren) mittels einer Schraube (screw 65) befestigt ist (Fig. 6). Weder eine Bodenplatte, noch darauf angeordnete Aufnahmezapfen zum Fixieren von - mehreren - Scheinwerfern mit hülsenförmigen Aufnahmen sind bei dieser Einrichtung vorgesehen. Auch die Entgegenhaltung E3 zeigt dies nicht, denn der daraus bekannte Artikelhalter zeigt lediglich eine Klemmeinrichtung, mit der eine Lampe in verschiedenen Stellungen festklemmbar ist (vgl. Figur 1 sowie den Abstract).
Die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen liegen dem Anmeldungsgegenstand ersichtlich noch ferner; sie haben dementsprechend in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt. Die Trageeinheit gemäß dem Patentanspruch 1 ist nach alledem patentfähig.
4. Die Unteransprüche 2-4 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Trageeinheit nach Patentanspruch 1. Ihre Patentfähigkeit wird, ebenso wie die des auf eine Verwendung gerichteten Patentanspruchs 5 von derjenigen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 mitgetragen.
5. Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich des Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht und - i. V. m. den Figuren - hinsichtlich der Erläuterung der erfindungsgemäßen Trageeinheit. Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Bernhart Na/Fa