Rechtsprechung / BPatG / 4. Senat / 2006
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 02.10.2006 – 4 Ni 11/05
4. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
4 Ni 11/05
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(Aktenzeichen)
B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache … …
betreffend das deutsche Patent DE 195 18 965
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 2. Oktober 2006 durch …
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Rubrums des am 28. Juli 2006 an Verkündungs Statt zugestellten Urteils hinsichtlich der Vertretungsverhältnisse der Beklagten wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Der Antrag war zurückzuweisen, denn die Berichtigung des Rubrums nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit setzt voraus, dass eine für jeden Dritten erkennbare versehentliche Abweichung vom tatsächlich Gewollten vorliegt (vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., § 95 Rdnr. 4ff.; Baumbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 319, Rdnr. 6ff.). Das Rubrum entspricht den Angaben der Beklagten (Schriftsatz vom 16. März 2005) zur gesetzlichen Vertretung. Für eine Berichtigung ist daher kein Raum.
Eine nachträgliche Korrektur ist nicht möglich (vgl. Baumbach/Hartmann, a. a. O. Rdnr. 10). gez. Unterschriften