Rechtsprechung / BPatG / 24. Senat / 2005

BPatG Beschluss vom 13.09.2005 – 24 W (pat) 252/03

24. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 51 357

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 03 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Mai 2003 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 300 51 375 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 399 72 089 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 21. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 03 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 300 51 375 wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 72 089 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat ihren Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.

Dr. Ströbele Kirschneck Guth Bb