Rechtsprechung / BPatG / 1. Senat / 2005

BPatG Beschluss vom 19.01.2005 – 1 ZA (pat) 13/04

1. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache …

betreffend die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 1 Ni 20/03 (EU)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. Januar 2005 unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Landfermann und der Richter Dr. Barton und Rauch

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 20/03 (EU) gewährt. Davon ausgenommen ist der am 14. Dezember 2004 geschlossene gerichtliche Vergleich (Bl. 108/109 der Gerichtsakte).

G r ü n d e

1. Die Antragstellerin beantragt Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 1 Ni 20/03 (EU). Die Nichtigkeitsklägerin und Antragsgegnerin II hat der Einsichtnahme widersprochen. Zur Begründung gibt sie an, die Klage enthalte aus ihrer Sicht geheimhaltungsbedürftige Angaben zum Verletzungsstreit zwischen den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens, insbesondere die Angabe, dass eine Verletzungsklage anhängig sei, wo die Inhaberin des Streitpatents die Klage gegen die Nichtigkeitsklägerin erhoben habe, welches Aktenzeichen der Verletzungsstreit trage und überdies, wann mündlich über die Verletzungsklage verhandelt werde. Darüber hinaus enthalte die Nichtigkeitsklage Angaben über eine offenkundige Vorbenutzung einer von der Nichtigkeitsklägerin selbst hergestellten Maschine mit entsprechenden Erläuterungen und Beschreibungen, die Betriebsinterna darstellten.

Die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens haben in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2004 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen und dabei festgelegt, dass der Vergleich von der Akteneinsicht ausgenommen werden solle.

2. Die Antragstellerin hat ein Recht auf Akteneinsicht, von dem lediglich der gerichtliche Vergleich ausgenommen ist. Die von der Antragsgegnerin II vorgetragenen Umstände stehen der Akteneinsicht nicht entgegen. Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG steht die Einsicht in die Verfahrensakten grundsätzlich jedermann frei. Nur ausnahmsweise wird die Akteneinsicht nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber – oder der Nichtigkeitskläger (BGH GRUR 1972, 441 – Akteneinsicht IX) - ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut (§ 99 Abs. 3 Satz 3 PatG). Die von der Antragsgegnerin II bislang vorgetragenen Umstände sind nicht geeignet, ein solches schutzwürdiges Gegeninteresse zu begründen.

Zwar kann der vom Patentinhaber im Wege einer Verletzungsklage angegriffene Nichtigkeitskläger im Einzelfall ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass Teile der Nichtigkeitsakte, die sich auf den Verletzungsstreit beziehen, von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Dies kann etwa im Hinblick auf Aktenteile der Fall sein, in denen technische Einzelheiten eines (angeblichen) Verletzungsgegenstands geschildert werden, wenn durch deren Kenntnis der Einsichtnehmende einen ungerechtfertigten Einblick in technische Entwicklungen eines Wettbewerbers erhalten würde (vgl. BPatGE 25, 34, 35 f.; Busse, PatG, 6. Aufl., § 99 Rdn. 38). Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgetragen worden.

Das Interesse, dass dritte Personen keine Kenntnis von einem zwischen den Parteien eines Patentnichtigkeitsverfahrens anhängigen Verletzungsverfahren erhalten, insbesondere nicht von dessen Aktenzeichen sowie von Ort und Termin einer mündlichen Verhandlung, ist dagegen für sich genommen nicht schutzwürdig i.S.d. § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG. Dies ergibt sich schon daraus, dass mündliche Gerichtsverhandlungen grundsätzlich öffentlich sind (§ 169 Satz 1 GVG). Der Gefahr, dass durch die öffentliche Erörterung von wichtigen Geschäfts-, Betriebs- oder Erfindungsgeheimnissen überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt werden, kann durch den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG begegnet werden.

Auch soweit sich die Antragsgegnerin II darauf beruft, dass die Nichtigkeitsklage Angaben über eine offenkundige Vorbenutzung einer von ihr selbst hergestellten Maschine enthalte, begründet dies kein schutzwürdiges Gegeninteresse. Die betreffenden Sachverhalte sind nämlich bereits durch ihre Einführung in das Nichtigkeitsverfahren dem alleinigen Verfügungsbereich der Nichtigkeitsklägerin entzogen (vgl. BPatGE 28, 37, 38; Busse a.a.O.). Dagegen ist der von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens abgeschlossene gerichtliche Vergleich von der Akteneinsicht auszunehmen, nachdem die Parteien dies in dem Vergleich so festgelegt haben. Der Vergleich betrifft das Ergebnis von Verhandlungen über eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits und ist deshalb nicht für Außenstehende bestimmt (vgl. BGH GRUR 1972, 195, 196; BPatGE 28, 37, 39; Schulte, PatG, 7. Aufl., § 99 Rn. 30).

Dr. Landfermann Dr. Barton Rauch Pr