Rechtsprechung / BPatG / 28. Senat / 2004
BPatG Beschluss vom 10.11.2004 – 28 W (pat) 339/03
28. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 339/03
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Marke 399 17 485
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie die Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. September 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 17 485 wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 41 585 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 1. September 2003 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 17 485 wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 41 585 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb