Rechtsprechung / BPatG / 4. Senat / 2004

BPatG Beschluss vom 09.08.2004 – 4 Ni 29/03 (EU)

4. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend das europäische Patent 0 111 972 (DE 33 80 016)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 9. August 2004 durch den Richter Müllner als Vorsitzenden, die Richterin Schuster und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung

beschlossen:

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

G r ü n d e

Die Klägerin hat die Klage zurückgenommen und ist gemäß § 99 Abs 1 PatG iVm § 269 Abs 3 Satz 2 ZPO zur Kostentragung verpflichtet. Auf Antrag der Beklagten war diese Rechtsfolge durch Beschluss auszusprechen (§ 269 Abs 4 ZPO). Müllner Schuster Dr. Hartung Pr