Rechtsprechung / BPatG / 25. Senat / 2004

BPatG Beschluss vom 19.05.2004 – 25 W (pat) 285/02

25. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 16 279

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. Die Bezeichnung

G r ü n d e

I. Polt ist am 12. Juni 2006 unter der Nummer 398 16 279 für die Waren "pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; chirurgische, zahn- und tierärztliche Apparate; künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial" in das Markenregister eingetragen worden. Dagegen hat die Inhaberin der für die Waren "Pharmazeutische Erzeugnisse zur Behandlung von Prostata-Erkrankungen" geschützten Marke Nr 396 14 180 POLTIT Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 13. August 2002 durch eine Prüferin des höheren Dienstes den Widerspruch zurückgewiesen. Ausgehend von einem durchschnittlichen Schutzumfang der Widerspruchsmarke könnten nach der maßgeblichen Warenlage sich zwar auch identische Waren gegenüberstehen, nämlich "Pharmazeutische Erzeugnisse zur Behandlung von Prostata-Erkrankungen", jedoch sei die Markenähnlichkeit nicht besonders ausgeprägt, weil zwar am Wortanfang Gemeinsamkeiten bestünden, die Anfügung des klangstarken Zahnlauts "T" und des hellklingenden Vokals "I" in der Widerspruchsmarke "POLTIT" aber zu einer deutlichen Umprägung des Klangeindruckes führten, zumal sich diese Abweichung im betonten Wortbereich befinde und nicht zu überhören sei. Hinzu komme, dass durch die Anfügung die Wortlängen deutlich differierten. Es sei auch keine schriftbildliche Verwechslungsgefahr zu erwarten. Die Unterschiede in der Wortkontur bei handschriftlicher Wiedergabe durch die abweichende Buchstabenzahl sorge für einen ausreichenden Abstand. Verwechslungsmöglichkeiten in anderen Richtungen seien ebenfalls nicht erkennbar. Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben und eine Begründung angekündigt. Da diese nicht eingegangen ist, hat der Senat mit Schreiben vom 2. April 2004 angefragt, ob die Beschwerde, die kaum Aussicht auf Erfolg habe, noch weiterverfolgt werde. Darauf hat die Widersprechende den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen und mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtige, die Beschwerde zu begründen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich nicht geäußert.

II. Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zwischen der angegriffenen Marke "Polt" und der Widerspruchsmarke "POLTIT" besteht ausgehend von einem durchschnittlichen Schutzumfang der Widerspruchsmarke und teilweise in Betracht kommender Warenidentität nicht die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle verwiesen. Auch der Senat ist der Auffassung, dass die jüngere Marke durch Weglassung der markanten Buchstaben "IT" trotz der am Wortanfang bestehenden Gemeinsamkeiten in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht einen noch ausreichenden Abstand von der Widerspruchsmarke einhält. Nachdem eine Begründung der Beschwerde nicht eingegangen ist, ist auch nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die Widersprechende den Beschluss der Markenstelle für angreifbar hält. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 MarkenG.

Kliems Sredl Bayer Na