Rechtsprechung / BPatG / 28. Senat / 2002
BPatG Beschluss vom 27.02.2002 – 28 W (pat) 88/01
28. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache … …
betreffend die Marke 398 35 044.2 Lö S 184/99
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Martens
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenabteilung 3.4. – vom 20. März 2001 ist wirkungslos soweit die Eintragung der Marke Nr. 398 35 044 gelöscht wurde.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 20. März 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenabteilung 3.4. – die eingetragene Marke 398 35 044 gelöscht. Hiergegen hat der Antragsgegner form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller hat den Löschungsantrag zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlas. Stoppel Schwarz-Angele Martens Fa