Rechtsprechung / BPatG / 29. Senat / 2001

BPatG Beschluss vom 05.12.2001 – 29 W (pat) 120/00

29. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die angegriffene Marke 395 21 972

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und den Richter Guth

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Januar 2000 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche aus den Marken 2 039 985 und 39 405 046 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 5. Januar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke wegen der Widersprüche aus den Marken 2 039 985 und 39 405 046 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat die Widersprüche aus den og Marken zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Grabrucker Pagenberg Guth Ju