Rechtsprechung / BPatG / 5. Senat / 2001

BPatG Beschluss vom 28.03.2001 – 5 W (pat) 423/00

5. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend das Gebrauchsmuster 94 22 050 hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dipl.-Ing. Trüstedt und Dipl.-Ing. Sperling

beschlossen:

Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.

G r ü n d e

Die Beschwerdeführerin hat gegen die im Löschungsverfahren Lö I 187/98 am 22. März 2000 ergangene Sachentscheidung Beschwerde eingelegt, sie aber mit Schriftsatz vom 3. Juli 2000 zurückgenommen. Den Beschwerdegegnern war die Beschwerdeschrift nicht zugestellt worden. Nachdem ihnen seitens des Gerichts unter Übermittlung der Zurücknahmeerklärung mitgeteilt worden ist, daß sich damit das Beschwerdeverfahren erledigt hat, haben sie beantragt, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Zurücknahme der Beschwerde hat die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen (§ 18Abs 3 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 515 Abs 3 Satz 1 ZPO; vgl BGH LM § 515 Nr 1). Diese Wirkung ist durch Beschluß auszusprechen, weil die Beschwerdegegner einen solchen Antrag gestellt haben (§ 515 Abs 3 Satz 2 ZPO). Daß auf ihrer Seite keine erstattungsfähigen Kosten entstanden sind, steht dem Beschluß nicht entgegen; die Zurücknahme der Beschwerde war mit dem Eingang des Schriftsatzes mit der Zurücknahmeerklärung bei Gericht wirksam, so daß wegen der Unkenntnis der Beschwerdegegner von der Beschwerdeeinlegung bis zu diesem Zeitpunkt die Beschwerde ersichtlich keine Kosten verursacht hat. Da auf Seiten der Beschwerdeführerin aber durch die Beschwerde Kosten entstanden sind, war dem Antrag der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die erwünschte Rechtsklarheit das Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen. Goebel Trüstedt Sperling prö