Rechtsprechung / BPatG / 32. Senat / 2000

BPatG Beschluss vom 29.11.2000 – 32 W (pat) 262/00

32. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Markenanmeldung 397 57 893.8

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. November 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Winkler, des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juli 2000 ist wirkungslos, sowie die teilweise Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 394 03 759 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 28. Juli 2000 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 57 893 wegen des Widerspruchs aus der Marke 394 03 759 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in entsprechender Anwendung des § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschungsanordnung wirkungslos ist. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler Klante Dr. Fuchs-Wissemann Hu