Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 15.10.2026 – 1 StR 247/26
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:151026B1STR247.26.0
Tenor§
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 22. September 2026 gegen den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 19. Dezember 2025 mit Beschluss vom 8. Juli 2026, hinausgegeben am 3. August 2026, gemäß § 349 Abs. 2 StPO ohne weitere Ausführungen als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 22. September 2026.
Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob der Verurteilte die gemäß § 356a StPO statthafte Anhörungsrüge fristgerecht innerhalb einer Woche ab Kenntnis vom Verwerfungsbeschluss eingelegt hat (§ 356a Satz 2 StPO). Der Verwerfungsbeschluss ist dem inhaftierten Verurteilten, der in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt worden war, zwar nicht ausschließbar erst am 16. September 2026 zugegangen. Der Verurteilte teilt aber nicht mit, ob er zuvor - was naheliegt - von seiner Verteidigung über die Erfolglosigkeit seiner Revision benachrichtigt worden ist (vgl. § 356a Satz 3 StPO).
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten, der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts ohne nähere Ausführungen hierzu beanstandet hatte, übergangen. Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 9. Juni 2026 ist dem Verteidiger am 12. Juni 2026 zugestellt worden.
Jäger Ri´inBGH Dr. Fischer isterkrankt und dahergehindert zu signieren. Wimmer Jäger Leplow Welnhofer-Zeitler